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Titel: "Klage von Sarah Luzia hassel Reusing gegen den Lissbon- Vertrag"     Vorheriger Beitrag | Nächster Beitrag
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Foren-Gruppen Allgemeine Diskussion Allgemeine Diskussion Beitrag Nr. 257
Beitrag Nr. 257
Felix Staratschek
Gast in den ödp Forum
18-10-09, 14:13 Uhr (MEZ)
 
"Klage von Sarah Luzia hassel Reusing gegen den Lissbon- Vertrag"
 
   Im Folgenden veröffentliche ich hier die Klage von Sarah Luzia Hassel Reusing zum Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon. Der auf diese Seite kopierte Text wurde nach und nach im Layout bearbeitet. Dabei haben sich hoffentlich keine Fehler eingetippt. Eine Nachbearbeitung des Layouts kann noch erfolgen. Wegen des Textumfangs habe ich dies nicht auf meine Hauptseite http://sites.google.com/site/oekoradevormwald geladen.

Um die Klage lesbarerer zu machen und die textauswahl zu erleichtern habe ich die Hauptabschnitte des Textes auf eigene Unterseiten im Inhaltsverzeichnis verlinkt.

Kürzere Texte auf dieser Unterseite:
http://sites.google.com/site/euradevormwald/ratifikation
Texte zum Hören:
http://sites.google.com/site/euradevormwald/video
Gedruckt:: Ein offener Brief an Horst Köhler und eine Stellungnahme von Frau Reusing zur Ignoroerung ihrer Klage durch das Bundesverfassungsgericht, beides Ende September 2009 geschrieben.
Für das Ohr: Prof. Dr. Buchner, Volker Reusing, Reinhard Mey, Die Bandbreite




Aus einem Youtube- Viedeo:

Jetzt - während wir hier zusehen...und in unserem Namen...beenden EU-Staaten, einschließlich Deutschland unsere Demokratien. Um es mit den Worten von Jean-Claude Juncker zu sagen:

"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."



Inhalt:

I. Anträge begleitend zur Klage
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/antraege

II. Zulllässigkeit der Anträge und Bergündung der einstweiligen Anordnung, Umfang der Verfassungsbeschwerde
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/zulaessigkeit

II.1: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dem Grunde nach
II.2: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden dem Zeitpunkt nach - sowie Begründung der Anträge auf einstweilige Anordnung
II.2.1: Gesetzgebungsverfahren für das Zustimmungsgesetz und Inkrafttreten des "Vertrages von Lissabon"
II.2.2: Zeitpunkt der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen die Begleitgesetze
II.2.2.4: Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge auf einstweilige Anordnung
II.3: Umfang der Verfassungsbeschwerden
II.4.1. Begründung für die Annahme der Entscheidung (§93a BVerfGG)
II.4.2 Ein wichtiger Vorgang
II.5: Vorgaben des ersten Lissabon- Urteils
II.5.1: EU als Staatenbund
II.5.2: Begrenzte Einzelermächtigung und Interagtionsverantwortung
II.5.3: Hinreichennder Raum für Menschenrechte und Vorverständnisse, diskursive Entfaltung
II.5.5: Ergebnisse zur Rangfolge
II.5.6: Ergebnisse zum Ausweitungsgesetz
II.5.7: Weitere wesentliche Ergebnisse des ersten Lissabon- Urteils
II.5.8: Explizite und implzite Vorgaben

III: Verantwortung
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/verantwortung

III.1: Verantwortung vor Gott und den Menschen
III.2: Verantwortung als Bewohnerin eines UNO- Mitgliedstaates
III.3: Besondere verantwortung aus der deutschen Geschichte

IV: Begleitgesetze noch unzureichend
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/begleitgesetze

IV.1: Offensichtlich auch nach dem 1. Lissabon- Urteil anhand der Begleitgesetze noch klärungsbedürftige Punkte
IV.1.1: Schutz der grundrechtsgleichen rechte über die Begleitgesetze
IV.1.2: Schutz der universellen Menschenrechte über die Begleitgesetze
IV.1.3: Jurisdiktion bzgl. der univeresellen Menschenrechte als grenzen für das EU- Recht
IV.1.4: Aufrührertötung und Todesstrafe
IV.1.5: Aufrüstungsverpflichtung
IV.1.6: Solidaritätsklausel
IV.1.7: Staatsformwechsel zum "Gewährleistungsstaat"
IV.1.8: Benutzung des Begriff "Vorhaben" in dieser Schrift
IV.2: Begleitgesetze erfüllen die Vorgaben des 1. Lissabonvertrages nur teilweise
IV.2.1: Parlamentsvorbehalt
IV.2.2: Verfassungsidentitätsprüfung
IV.2.3: Ultra-vires- Prüfung
IV.2.4: Prüfungspflicht erforderlich, nicht nur Prüfungsrecht
IV.2.5: Erforderlichkeit der Verbindlichkeit von Stellungnahmen des Bundestages und Bundesrates
IV.2.6: Ultra- vires- Klage
IV.2.7: Grenzen der Deligierbarkeit an den Europaausschuss
IV.2.8: Kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse

V: Vorrangfragen
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/vorrangfragen

V.1: Zur Entstehungsgeschichte des vertrages von Lissabon
V.2: Menschenrechtliche Verpflichtungen auf EU- Ebenne durch das Grundgesetz
V.3: Die Grundrechtsgleichen Rechte
V.3.1: Rang der Grundrechtsgleichen Rechte und deren Absicherung im Verhältnis zum EU- Recht
V.3.2: Zur formalen Bedeutung von Art. 38 GG
V.3.3: Widerstandrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)
V.4:Der Staatsauftrag der europäischen Untegration und dessen Absicherung im Verhältnis zum EU- Recht
V.5: Der Staatsauftrag Frieden und dessen Absicherung im Verhältnis zum EU- Recht
V.6: Vorrangansprüche von UNO- Charta und UNO- Menschenrechten
V.7: Unteilbarkeit und Rang der universellen Menschenrechte als Teil der kulturellen und historischen Vorverständnisse auch aufgrund ihrer Verankerung in Naturwissenschaft und Religion
V.8: Schutz der Menshcenrechte und der Charta der vereinten Nationen gegenüber dem EU- Recht auf der nationalen Ebene
V.9: Grundfreiheiten des EG- Vertrages als Herausforderung der universellen Menschenrechte und der grundrechtgleichen Rechte
V.10: Eingrenzung der Überhöhung des geistigen Eigentums auch über die Begleitgesetze erforderlich

VI: Aufrüstung und Krieg
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/ruestung

VI.1: Aufrüstungsverpflichtung
VI.2: Wegfall des Parlamentsvorbehaltes
VI.3: Militärische Missionen für Werte und Interessen
VI.4: Instrumentalisierbarkeit der "Werte der EU" für militärische Missionen
VI.5: Ausfüllung der strategischen Interessen durch die europäische Sicherheitsstrategie
VI.6: Das Konzept der "gescheiterten Staaten"
VI.7: Krisenbewältigung und friedensschaffende Maßnahmen
VI.7.1: Militäreinsätze aufgrund verschiedener Arten von Krisen
VI.7.2: Krise als Begriff zur Klassifizierung und Konfliktintensität
VI.8: Das "European Defence Paper"
VI.9: Verbindlichkeit von "Soll"- Vorschriften
VI.10: Auswirkungen von EU- Missionen auf Demokratie und freiheitlich - demokrakratische Grundordnung
VI.11: Die Solidaritätsklausel

VII: Die Mängel der EU- Grundrechtecharta
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/grundrechtecharta

VII.1: Die Erläuterungen des EU- Konvents
VII.2: Zu niedriger Rang und Aufweichung der EU- Grundrechte
VII.3: Aufrührertötung
VII.4: Todesstrafe
VII.5: Mehrfache Unverbindlichmachung der sozialen Menschenrechte

VIII: Zuständigkeit für die Jurisdiktion zu den universellen Menschenrechten

IX: Grundrechte und Menschenrechte im Einzelnen
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/menschenrechte

IX.1: Menschenwürde Art.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot in Art. 20 GG und der Art. 38 GG
IX.2.1: Allgemeine Handlungsfreiheit (art.2 abs.1 GG) im Hinblick auf die poliitische Freiheit (in Verb. m. Art. 38 GG)
IX.2.2: Menschenwürde (Art.1 Abs. 1 GG). allgemeine Habdlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Grundrechtsgleiches Wahlrecht (art. 38 GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und den Menschenrechten der Vereinten Nationen
IX.2.3: Menschenwürde ( Art. 1 AEMR (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG))
IX.2.4: Diskriminierungsverbot (Art. 2 AEMR, Art. 2 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1Abs. 1 GG, Art. 1Abs. 2 GG und Art. 38 GG))
IX.2.5: Recht auf Leben, Freiheit und Sicxhwrheit der Person (Artikel 3 AEMR (in Verbindung mit Art. 35 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 28)); Recht auf leben (Art. 6 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Artikel 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG))
IX.2.6: Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 AEMR, Art. 26 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs 1 GG, Art. 1 Abs 1, Art.1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG))
IX.2.7: Menschenrecht auf Rechtsschutz (Art. 8 AEMR (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1, Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, und Art. 28 GG, Art. 2 lit. c UNO- Frauenrechtskonvention)
IX.2.8: Menschenrecht auf keine Strafe ohne Gesetz (Art. 11 Nr. 2 AEMR, Art. 15 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art 1 Abs. 2 GG und Art. 28 GG))
IX.2.9: Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 19 AEMR, Art. 19 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG)
X.2.10: Versammlungsfreiheit (Art. 20 AEMR und Art. 21 UNO- Zivilpakt ( in Verbindung mitz Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art.1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG)
IX.2.11: Menschenrecht auf Demokratie (Art. 21 AEMR und Art. 25 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art.1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG
IX.2.12: Menschenrecht auf Wählbarkeit im eigenen Land (Art. 21 AEMR und Art. 25 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art.2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG)
IX.2.13: Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22 AEMR, Art. 9 UNO- Sozialpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG))
IX.2.14: Menschenrecht auf Nahrung (Art. 25 AEMR, Art. 11 UNO- Sozialpakt (in Verbindnung mit Art. 25 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG))
IX.2.15: Menschenrcht auf Gesndheit (Art. 25 AEMR, Art. 12 UNO- Sozialpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art 1 Abs. 1 GG, Art 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG)
IX.2.16: Menschenrecht auf Schutz vor uneingewilligten medizinischen und wissenschaftlichen Versuchen (Art. 7 S 2 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art.1 Abs. 2 GG und Art 38 GG))

IX.3: Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 28 GG)
IX.4: Gleichheit (Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 38 GG)
IX.5: Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.. 38 GG)
IX.6: Meinungs- und Informationfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 38 GG)
IX.7: Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG in Verbindung mit Art. 38 GG)
IX.8: Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)
IX.9: Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindungh mit Art. 38 GG)

X: Struturprinzipien des Grundgesetzes
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/grundgesetz

X.1: Verbindung mit Art. 38 GG
X.2: Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) und Recht auf Vertretung durch den Bundestag (Art. 38 GG)
X.3: Rechtsstaatlichkeit
X.4: Sozialstaat
X.5: Förderalismus

XI: Gewährleistungsstaat
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/staatsfromwechsel

XI.1: Gewährleistungsstaat bei Daseinsvorsorge und Verwaltung
XI.2: Gewährleistungsstaat und Legislative
XI.3: Gewährleistungsstaat und Judikative
XI.4 Gewährleistungsstaat und Sicherhheit
XI.5: Verfassungswidrigkeit des gewährleistungsstaates vom Ansatz her anhand einer rede des VVDStRL- Vorsitzednen Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (Verfassungsrichter im EU- Verfahren!!!! (Anmerkung von F.St.)
XI.6: Verfassungswidrigkeit des Gewährleistungsstaates aufgezeugt anhand des wissenschaftlichen Werkes von PD Dr. Claudio Franzius
XI.7: Erosionsmechanismus über Art. 18 AEUV
XI.8: Uninformiertheit von regoerungen und Parlamenten über den beabsichtigten Staatsformwechsel und dessen Folgen
XI.9: Verfassungsfeindlichkeit des Gewährleistungsstaates
XI.10: Kolumbianische Erfahrungen mit dem Gewährleistungsstaat
XI.11: Gewährleistungsstaat aus Sicht eines Resolutionsentwurfes beim Europarat
XI.12: Staatsformwechsel zum Gewährleistungsstaat selbst bei Schaffung eines neuen Grundgesetzes unmöglich
XI.13: Gewährleistungsstaat aus der Sicht des "Vier heilige reifen Modells"

XII: Anlagen und in Bezug genommene Texte
http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/quellen

Hervorhebungen in Fettschrift durch Felix Staratschek

An das Bundesverfassungsgericht,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
18.09.2009

Verfassungsbeschwerde

Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, 0202 / 2502621
Antragstellerin gegen den Deutschen Bundestag, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Herrn Dr. Norbert Lammert, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

gegen den deutschen Bundesrat, vertreten durch dessen gegenwärtigen Präsidenten, Herrn Peter Müller, Leipziger Str. 3-4, 10117 Berlin,

und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt Str. 1, 10557 Berlin,

Der Text zu den Abschnitten ist im Inhaltsverzeichnis verlinkt.
Die Internetseite der Autorin der Klage: http://sites.google.com/site/buergerechtemenschenrechte


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  Anträge, Felix Staratschek , 19-10-09, 10:09 Uhr, (1)
     Zulässigkeit, Felix Staratschek , 19-10-09, 23:50 Uhr, (2)
         Verantwortung, Felix Staratschek , 20-10-09, 23:48 Uhr, (3)
             Begleitgesetze zum Lissabonvertrag, Felix Staratschek , 22-10-09, 00:37 Uhr, (5)
                 V. Vorrangfragen, Felix Staratschek , 26-10-09, 20:55 Uhr, (10)
                     VI. Aufrüstung und Krieg, Felix Staratschek , 29-10-09, 21:35 Uhr, (11)
                         VII/ VIII: Die Mängel der EU- Grundrechtecharta, Felix Staratschek , 30-10-09, 17:01 Uhr, (12)
                             VII: Grundrechtecharta, Felix Staratschek , 07-11-09, 18:52 Uhr, (13)
                                 X. Strukturprinzipien des Grundgesetzes, Felix Staratschek , 19-11-09, 00:16 Uhr, (14)
                 RE: Begleitgesetze zum Lissabonvertrag, Gast , 22-10-09, 08:52 Uhr, (6)
                     Zur Kritik an der Texteingabe, Felix Staratschek , 22-10-09, 10:07 Uhr, (7)
                         RE: Zur Kritik an der Texteingabe, Gast , 22-10-09, 16:58 Uhr, (8)
                             RE: Zur Kritik an der Texteingabe, Felix Staratschek , 24-10-09, 10:31 Uhr, (9)
             RE: Verantwortung, Gast , 21-10-09, 07:19 Uhr, (4)

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Felix Staratschek
Gast in den ödp Forum
19-10-09, 10:09 Uhr (MEZ)
 
1. "Anträge"
 
 
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I.Anträge und Schweigepflichtentbindung
I.1.1 Anträge zum Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union – Integrationsverantwortungsgesetz / IntVG (Drucksache 16/13923)

Hiermit beantrage ich, festzustellen, daß das Gesetz zur Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (“Integrationsverantwortungsgesetz”) vom 21.08.2009 der Bundesrepublik Deutschland, welches der Deutsche Bundestag (Drucksache 16/13923) am 08.09.2009 verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 18.09.2009 zugestimmt hat, gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG, Art. 2 GG, Art. 38 GG und Art. 79 Abs. 3 GG und die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG , Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 8 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 GG, Art. 38 Abs GG und 101 GG sowie (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) in den dieser Verfassungsbeschwerde ausdrücklich zitierten Menschenrechten der Vereinten Nationen verletzt, sowie festzustellen, dass für Verfassungskonformität des Integrationsverantwortungsgesetzes die in dieser Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Schritte erforderlich sind.
______________________ ____________________
Ort, Datum Unterschrift
I.1.2 Anträge zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG , Drucksache 16/13925)

Hiermit beantrage ich, festzustellen, daß das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 21.08.2009 der Bundesrepublik Deutschland, welches der Deutsche Bundestag (Drucksache 16/13925) am 08.09.2009 verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 18.09.2009 zugestimmt hat, gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG, Art. 2 GG, Art. 38 GG und Art. 79 Abs. 3 GG und die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 8 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 GG, Art. 38 Abs GG und Art. 101 GG sowie (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) in den dieser Verfassungsbeschwerde ausdrücklich zitierten Menschenrechten der Vereinten Nationen verletzt, sowie festzustellen, dass für die Verfassungskonformität des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union die in dieser Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Schritte erforderlich sind.
______________________ ____________________
Ort, Datum Unterschrift
I.1.3 Anträge zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG, Drucksache 16/13926)

Hiermit beantrage ich, festzustellen, daß das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 21.08.2009 der Bundesrepublik Deutschland, welches der Deutsche Bundestag (Drucksache 16/13926) am 08.09.2009 verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 18.09.2009 zugestimmt hat, gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG, Art. 2 GG, Art. 38 GG und Art. 79 Abs. 3 GG und die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 8 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 GG, Art. 38 Abs GG und Art. 101 GG sowie (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) in den dieser Verfassungsbeschwerde ausdrücklich zitierten Menschenrechten der Vereinten Nationen verletzt, sowie festzustellen, dass für die Verfassungskonformität des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union die in dieser Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Schritte erforderlich sind.
______________________ ____________________
Ort, Datum Unterschrift
I.2
Eilanträge auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten
Hiermit wird beantragt, dem Bundespräsidenten per einstweiliger Anordnung die folgenden Amtshandlungen zu untersagen:

1.)

die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des Zustimmungsgesetzes (Drucksache 16/8300) zum “Vertrag von Lissabon”, bevor hinsichtlich des Integrationsverantwortungsgesetzes (siehe Abschnitt I.1.1), des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (siehe Abschnitt I.1.2) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (siehe Abschnitt I.1.3) ein verfassungsmäßiger Zustand hergestellt worden sein wird
2.)

die Ausfertigung und die Verkündung des des Integrationsverantwortungsgesetzes (siehe Abschnitt .1.1), des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (siehe Abschnitt I.1.2) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (siehe Abschnitt I.1.3), bis für alle diese Gesetze ein verfassungsmäßiger Zustand hergestellt worden sein wird
I.3 Antrag auf mündliche Verhandlung

Ich beantrage, über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Meldung eines geeigneten Vertreters im Sinne von §22 Abs. 1 S. 4 BverfGG für die mündliche Verhandlung wird in Kürze nachgereicht.

I.4 Schweigepflichtentbindung

Hiermit entbinde ich das Bundesverfassungsgericht von der Schweigepflicht bzgl. der mit diesem Schriftsatz eingelegten Verfassungsbeschwerden. Da ich als Menschenrechtlerin sowie als Außenund Wirtschaftspolitikerin eine Person des öffentlichen Lebens bin, ist die Information der Öffentlichkeit hier gewichtiger als der Schutz meiner Daten als Klägerin. Die Beschwerdeführerin sieht sich darüber hinaus durch Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils sowie durch Art. 38 GG zu dieser Transparenz zumindest moralisch verpflichtet.
______________________ ____________________
Ort, Datum Unterschrift

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Felix Staratschek
Gast in den ödp Forum
19-10-09, 23:50 Uhr (MEZ)
 
2. "Zulässigkeit"
 
 
   II. Zulässigkeit der Anträge und Begründung der einstweiligen Anordnung, Umfang der Verfassungsbeschwerden

II.1 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden dem Grunde nach

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin sind zulässig gem. Art. 93 Nr. 4a GG und §90 BVerfGG (und begründet), weil die Grundrechte der Antragstellerin auf Menschenwürde aus Art. 1 GG, auf Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, auf Gleichheit aus Art. 3 GG, auf Religions- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG, auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, auf Eigentum aus Art. 14 GG, auf Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, auf Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG bzgl. hoheitlicher Aufgaben, auf Vertretung durch den Deutschen Bundestag aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und auf ihren gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), desweiteren ihre Menschenrechte aus den Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen (jeweils in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG und Art. 1 Abs. 1+2 GG), sowie das Recht der Abgeordneten des deutschen Bundestags, über den Schutz dieser Rechte auch gegenüber der EU zu wachen, durch die in Abschnitt I.1 genannten Begleitgesetze (im folgenden “Begleitgesetze” genannt) nicht hinreichend gewahrt werden. Die Beschwerdeführerin wird selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Rechten verletzt bzw. gefährdet, denn die schutzlosere Situation würde sie genau im Augenblick der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne eine vorherige die vollständige Grundgesetzkonfor-mität herstellende, Änderung der Begleitgesetze treffen. Die Beschwerdeführerin wird durch den unzureichenden Schutz der Begleitgesetze selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert. Die Gegenwärtigkeit ergibt sich bereits daraus, dass nach der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” der Schutz, den die Beschwerdeführerin durch die grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes, aber auch nach den Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen, wie jeder andere Bürger Deutschlands, genießt, dadurch ausgehebelt würde, dass der “Vertrag von Lissabon” den Anspruch erhebt, das Recht der Europäischen Union in der Rangfolge über diese Rechte zu stellen. Dies alles würde unmittelbar mit der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon”, also ohne weitere Gesetze oder Hoheitsakte, geschehen. Dadurch würden weitreichendste und lebenswichtige Rechtspositionen der Beschwerdeführerin mit einem Mal herabgestuft. Die Verletzung ihrer Rechte würde bereits an diesem Punkt einsetzen, nicht erst durch spätere auf Grundlage des “Vertrags von Lissabon” erlassene legislative oder exekutive Akte.

II.2 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dem Zeitpunkt nach sowie Begründung der Anträge auf einstweilige Anordnung

II.2.1 Gesetzgebungsverfahren für das Zustimmungsgesetz und Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon”

Der “Vertrag von Lissabon” kann wie jeder völkerrechtliche Vertrag in Deutschland nur nach Zustimmung des Parlaments in Form eines Bundesgesetzes in Kraft treten (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG). Der Entwurf des Zustimmungsgesetzes (Drucksache 16/8300) wurde am 28.02.2008 von der Bundesregierung gem. Art. 76 Abs. 1 GG beim Bundestag eingebracht, nachdem der Bundesrat gem. Art. 76 Abs. 2 GG in seiner 841. Sitzung am 15.02.2008 zu dem Entwurf Stellung genommen hatte. Der Bundestag hat das Zustimmungsgesetz am 24.04.2008 beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Damit war der nächste Schritt, es unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten (Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG). Das Zustimmungsgesetz konnte nur mit Zustimmung des Bundesrats in Kraft treten, da der “Vertrag von Lissabon” in erheblichem Maße auch Gebiete im Zuständigkeitsbereich der Länder berührt. So hätten z. B. die “Solidaritätsklausel” (Art. 222 AEUV) und die Erläuterungen des Konvents zum Menschenrecht auf Leben erhebliche Auswirkungen auf heute der Innenpolitik zugeordnete Berei-che incl. der Arbeit der Polizei, was heute gem. Art. 70 GG, bis auf die Ausnahmen nach Art. 73 Nr. 10 GG, im wesentlichen Länderaufgabe ist. Die grundsätzliche Pflicht zur Ausschreibung hoheitli-cher Tätigkeiten (Art. 14 letzter Satz AEUV i. V. m. dem Art. 2 des Protokolls über Dienste von allgemeinem Interesse) greift in einen Kernbereich der Länderzuständigkeit ein, da die Verwaltung, soweit im GG nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, von den Ländern ausgeführt wird. Hinsichtlich der Statusrechte der Beamten, deren legislative Regelung von der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) durch Art. 14 letzter Satz AEUV auf die EU übertragen würde, ist die Mitbestimmung des Bundesrates ausdrücklich normiert gem. Art. 74 Abs. 2 GG. Die Zustimmung des Bundesrates über das Zustimmungsgesetz ist am 23.05.2008 erfolgt. Danach waren für das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes die Unterschrift (Ausfertigung) des Bundespräsidenten und die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erforderlich (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG). Die Ausfertigung ist am 08.10.2008 erfolgt, die Verkündung am 14.10.2008 (BGBL II 2008, 1038). Es ist gem. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes i. V. m. Art. 82 Abs. 2 S. 1 GG am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten, kann aber vom Bundesverfassungsgericht auch wieder ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden. Das ist jedoch nicht Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde. Nach der Verkündung im Gesetzblatt würde als nächster Schritt die Ratifizierung (die Übersendung des vom Bundespräsidenten ausgefertigten Zustimmungsgesetzes an den zuständigen Depositarstaat Italien) erfolgen. Die völkerrechtliche Bindung Deutschlands würde mit der Ratifizierung eintreten. Der Ratifizierungsprozess ist vom Bundesverfassungsgericht im ersten Urteil vom 30.06.2009 zum Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon (im folgenden “erstes Lissabon-Urteil” genannt) vorläufig gestoppt worden, weil zuerst noch über die Begleitgesetze ein verfassungsgemäßer Zustand hergestellt und der Schutz der Verfassungsidentität auch formell-rechtlich ausreichend gesichert werden muss. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht das Ausweitungsgesetz (bis dahin Drucksache 16/8489) als verfassungswidrig, weil unzureichend, beanstandet. In Kraft treten würde der “Vertrag von Lissabon” einen Monat nach der letzten Ratifizierung (Art. 6 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum “Vertrag von Lissabon”). II.2.2 Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG ; Art. 8 AEMR i. V. m. Art. 25 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 lit. c Uno-Frauenrechtskonvention i. V. m. Art. 25 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG ) Art. 19 Abs. 4 GG normiert ein Grundrecht auf Rechtsschutz für jeden, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Dieses formell-rechtliche Grundrecht gilt, mangels expliziter Einschränkungen innerhalb des Art. 19 Abs. 4 GG, für alle Rechtsansprüche, für die Grundrechte des Grundgesetzes ebenso wie für Rechte aus internationalen Verträgen, darunter vor allem der Menschenrechte der Uno, und ebenso aus einfachen Gesetzen. Art. 8 AEMR normiert ein Menschenrecht auf Rechtsschutz “vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die“ die dem jeweiligen Menschen “nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.” Die Rechtsschutzgarantie bzgl. der Grundrechte des Grundgesetzes und auch bzgl. der Menschenrechte der Vereinten Nationen ist also außer über Art. 19 Abs. 4 GG zusätzlich abgesichert über Art. 8 AEMR. Mit “nach dem Gesetz zustehenden Grundrechten” können nur Menschenrechte aus internationalen Verträgen gemeint sein, weil diese ihre innerstaatliche Anwendbarkeit jeweils durch Zustimmungsgesetze erlangt haben. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Schutz durch das BVerfG durch dessen Kompetenz, zu prüfen, ob Rechtsakte internationaler Organisationen (wie z. B. der europäischen Einrichtungen und Organe) sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen (Leitsatz 5 des Maastricht-Urteils, BVerfG 89,155; BVerfGE 75, 223). Darüber hinaus garantiert Art. 2 lit. c Uno-Frauenrechtskonvention i. V. m. Art. 1 und 3 Uno-Frauenrechtskonvention ausdrücklich die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für den Schutz vor jeglicher Benachteiligung der Frau bei der Inanspruchnahme der Menschenrechte aus allen vom jeweiligen Staat ratifizierten Uno-Menschenrechtsverträgen. Da nach der Präambel der AEMR alle Uno- Menschenrechte allen Einwohnern der Uno-Mitgliedsstaaten gleichermaßen zustehen, muss der formell-rechtliche Schutz nach Art. 2 lit. c der Frauenrechtskonvention vor den nationalen Gerichten für alle Menschen gelten.

Zum Menschenrecht auf Rechtsschutzgarantie gehört auch, dass eine ausreichend lange Frist zur Einreichung bestehen muss, und dass nach Einreichung eines zulässigen Rechtsmittels durch niemand anderen als das zuständige Gericht über den Ausgang des Gerichtsverfahrens entschieden werden kann.

II.2.3 Zeitpunkt der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen die Begleitgesetze

Die Einlegung der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Neufassungen der Begleitgesetze IntVG, EUZBBG und EUZLBG ist ab der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat möglich, wie im folgenden dargelegt wird. Grundsätzlich kann gegen ein Gesetz erst nach dessen Verkündung Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Anders verhält es sich bei Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen, gegen welche die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ab dem Zeitpunkt zulässig ist, in welchem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben (Urteile 1 BvR 636/05; BVerfG 1,396). Nicht mehr möglich ist eine Verfassungsbeschwerde zur Verhinderung des Inkrafttretens eines Zustimmungsgesetzes nach dessen Ratifizierung (Urteile 1 BvR 636/05; BVerfG 1,396; BVerfG 16,220). Da der Bundespräsident sich mit Verkündung des Zustimmungsgesetzes zur Ratifizierung verpflichtet (BVerfGE 1,396), endet de-facto die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Zustimmungsgesetz spätestens mit Verkündung des Zustimmungsgesetzes. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bzgl. Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen vorrangig vor der allgemeinen Regelung in §93 Abs. 3 BVerfGG, wonach für Verfassungsbeschwerden, für welche kein ordentlicher Rechtsweg gegeben ist, eine Klagefrist von einem Jahr besteht. Damit sind auch die Rechte des Parlaments gewahrt, weil gültige Verfassungsbeschwerden erst nach Zustimung des Parlaments möglich sind. Die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden richten sich aber gegen Begleitgesetze zu einem internationalen Vertrag.

Das erste Lissabon-Urteil entschied in Rn. 170 zu den Verfassungsbeschwerden von Herrn Dr. Gauweiler gegen die Begleitgesetze zum “Vertrag von Lissabon”, dass deren Einlegung bereits vor Verkündung und damit vor Inkrafttreten der Begleitgesetze zulässig war: “Da die völkerrechtliche Verbindlichkeit des Vertrags von Lissabon nur noch davon abhängt, dass der Bundespräsident die Ratifikationsurkunde ausfertigt und beim Depositar hinterlegt, kann das Zustimmungsgesetz ausnahmsweise schon vor seinem Inkrafttreten Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sein (vgl.BVerfGE 108, 370 <385> ). Entsprechendes gilt für die Begleitgesetzgebung, deren Inkrafttreten an das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gekoppelt ist. Art. 2 des Änderungsgesetzes knüpft an das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, Art. 3 des Ausweitungsgesetzes an das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes an.” Die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Neufassungen von Begleitgesetzen, welche versuchen, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem ersten Lissabon-Urteil umzusetzen. Alle drei hier angefochtenen Gesetze, würden, anders als bei Herrn Dr. Gauweilers Verfassungsbeschwerden, sämtlich am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten:

-das IntVG gem. Art. 4 des Gesetzentwurfs (Drucksache 16/13923) -das EUZBBG gem. Art. 2 des Gesetzentwurfs (Drucksache 16/13925)
-das EUZLBG gem. Art. 2 des Gesetzentwurfs (Drucksache 16/13926)
Den hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden geht es darum, dass der “Vertrag von Lissabon” nicht ratifiziert wird, bevor die hier angefochtenen Begleitgesetze so geändert sein werden, wie in den hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden dargelegt. Laut Rn. 98 des ersten Lissabon-Urteils hat der Bundespräsident sich selbst verpflichtet, mit der Ratifizierung bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache zu warten. Das erste Lissabon-Urteil hat das Zustimmungsgesetz grundsätzlich gebilligt, allerdings unter Auflagen, die auf der Ebene der Begleitgesetze noch zu erfüllen sind. Nach Nr. 4 lit. b auf S. 7 des ersten Lissabon-Urteils ist die Rafikation des “Vertrags von Lissabon” untersagt bis zum Inkrafttreten der “von Verfassungs wegen erforderlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligungsrechte”. Die Anordnung in Nr. 4 lit. b des ersten Lissabon-Urteils zur einstweiligen Untersagung der Ratifizierung würde also mit Inkrafttreten der geänderten Begleitgesetze auslaufen, denn damit würden Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein Signal an den Bundespräsidenten senden, dass sie die aktualisierten Begleitgesetze für verfassungskonform halten.Ohne erneute Verfassungsbeschwerden hätte das Bundesverfassungsgericht nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, vor der Ratifizierung erneut zu prüfen, ob seine Vorgaben aus dem ersten Lissabon- Urteil eingehalten worden sind. Das Ende der einstweiligen Anordnung ist, aus Sicht vom Zeitpunkt der Urteilsverkündung, auflösend bedingt an ein künftiges Ereignis, das Inkrafttreten verfassungsgemäßer Begleitgesetze, geknüpft, in denen die bisherigen Mängel des bisherigen Ausweitungsgesetzes geheilt sein werden. Die Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ist aber völkerrechtlich nicht mehr rückgängig zu machen. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, mit den Verfassungsbeschwerden bis zum Inkrafttreten der geänderten Fassungen von IntVG, EUZBBG und EUZLBG zu warten, weil dann durch nichts und niemanden mehr, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht, die Ratifizierung rechtzeitig verhindert werden könnte für den Fall, dass der Bundespräsident die geänderten Begleitgesetze für verfassungskonform und als die Vorgaben des ersten Lissabon-Urteils erfüllend ansehen und auf Grund dessen unmittelbar ab Verkündung der Begleitgesetze die einstweilige Anordnung aus Nr. 4 lit. b des ersten Lissabon- Urteils für beendet ansehen und ratifizieren würde. Dass es durchaus geschehen kann, dass das Bundesverfassungsgericht und der Bundespräsident aneinander vorbei arbeiten, zeigt die bereits von außen für jeden sichtbare Geschichte der Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08. Diese ging am 24.09.2008 beim Bundesverfassungsgericht ein. Trotzdem veranlasste der Bundespräsident am 08.10.2008 die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum “Vertrag von Lissabon”, was am 14.10.2008 unter BGBL II 2008,1038 auch erfolgt ist. Dabei hat die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 die Vorgaben von §93a BVerfGG (Darlegung der persönlichen Betroffenheit (selbst, gegenwärtig und unmittelbar) und der Rechtsfortbildung) besser erfüllt als alle anderen Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz. Und nur die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 hat klar die Frage nach der Rangfolge der Rechtsordnungen gestellt, insbesondere auch nach dem Rangverhältnis von Grundrechten, Strukturprinzipien und Friedfertigkeitsgebot im Verhältnis zum EU-Recht; damit war sie offensichtlich ausschlaggebend dafür, dass diese entscheidenden Punkte im ersten Lissabon-Urteil geklärt worden sind. Gleichwohl wurde sie mit Beschluss vom 27.08.2009 ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, obwohl Begründungen zu Nichtannahmen durchaus üblich sind (siehe z. B. Beschluss vom 24.08.2009 zu Az. 2 BvR 1898/09).

Dass es damals offenbar innerhalb von mindestens 20 Tagen nicht gelungen zu sein scheint, den Bundespräsidenten über den Eingang einer neuen gültigen Verfassungsbeschwerde zu informieren, deutet darauf hin, dass eine hinreichend schnelle Kommunikation zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundespräsidialamt nicht immer hinreichend gesichert ist. Auch aus diesem Grund ist es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, bis zum Inkrafttreten der geänderten Begleitgesetze zu warten.

Hinzu kommt die hohe Nervosität auf Grund der Bundestagswahlen und des irischen Referendums. Der Termin für die Beschlussfassung des Bundesrats ist mit dem 18.09.2009 bewusst noch vor die Bundestagswahlen gelegt worden, anstatt sich die nötige Zeit zu nehmen, das erste Lissabon-Urteil sorgfältig auszuwerten. Ausdrücklich beabsichtigt ist es, die Ratifizierung noch vor dem zweiten irischen Referendum erledigt zu haben (Artikel “Lissabon-Vertrag unter Auflagen genehmigt”, Europathemen September 2009 des Deutschen Beamtenbundes). Für eine entsprechende psychologische Einflussnahme auf das zweite irische Referendum wird sicherlich eine Ratifizierung deutlich mehr als einen Tag vor dem Referendum angestrebt. Ein entsprechender psychologischer Druck wird auf dem Bundespräsidenten lasten.

Noch mehr scheinbarer Zeitdruck wurde geschaffen durch eine Resolution von 30 bekannten Juristen auf der Internetseite des Walter-Hallstein-Instituts, welche ein unrealistisches Szenario heraufbeschwören, falls Deutschland das EU-Recht nicht vollständig umsetze. Der dortige Aufruf ignoriert offenbar, dass §4 Abs. 2 S. 1 EUV ausdrücklich die grundlegenden verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedsstaaten respektiert (Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils), und damit überhaupt keine Rechtsgrundlage für solche Bußgelder besteht, solange Deutschland der Umsetzung des EURechts llediglich die Grenzen setzt, welche zum Schutz der Verfassungsidentität und der begrenzten Einzelermächtigung erforderlich sind. Mit einem neuen §13a BVerfGG will die dortige Resolution einen großen Schritt gehen in Richtung der Infragestellung des Letztentscheidungsrechts des Bundesverfassungsgerichts und damit als Folge auch der Ewigkeitsgarantie, denn sonst bräuchte man das unrealistische Szenario mit den EU-Bußgeldern nicht. Der Aufruf der besagten 30 Juristen ist trotzdem dazu angetan, einen erheblichen psychologischen Druck auszulösen, den “Vertrag von Lissabon” noch vor vollständiger Auswertung des ersten Lissabon-Urteils zu ratifizieren.

Nach Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne hinreichende Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen wäre keine Entschädigung möglich. Ohne die verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung und ultra-vires-Prüfung auch durch das Parlament und nicht allein im Nachhinein durch das Bundesverfassungsgericht, würden zahlreiche Verletzungen der Verfassungsidentität einfach durchgehen. Ohne Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte in die Verfassungsidentitätsprüfung durch das Parlament wären deren Unveräußerlichkeit aus Art. 1 Abs. 2 GG sowie der Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils nicht hinreichend abgesichert. Auch das Friedfertigkeitsgebot aus Art. 1 Abs. 2 GG bedarf zu seinem Schutz der in diesen Verfassungsbe-schwerden dargelegten Ergänzungen in den Begleitgesetzen, insbesondere für den wehrverfassungs-rechtlichen Parlamentsvorbehalt und für das Angriffskriegsverbot.

Die Beschwerdeführerin wäre als Menschenrechtlerin, die sich für die universellen Menschenrechte einsetzt und dadurch besonders exponiert, und als im öffentlichen Leben stehende Politikerin in besonderem Maße betroffen. Derart schwerwiegende irreversible Eingriffe materiell-rechtlicher (bzgl. des Rangs) und formell-rechtlicher (bzgl. der Rechtsschutzes) Art in ihre menschenrechtlichen Rechtspositionen sind nicht entschädigbar. Menschenrechte sind unveräußerlich, sie können auch nicht gegen Entschädigung enteignet werden (Art. 1 Abs. 2 GG, Präambel der AEMR). Hier geht es nicht um die Verletzung einzelner Menschenrechte, sondern um die Herabstufung und Aushebelung der Menschenrechte selbst. Daher wäre es unzumutbar, bis zur Verkündung der Begleitgesetze warten zu müssen.

Anders als in dem unter BVerfG 16, 220 entschiedenen Fall würde der “Vertrag von Lissabon” ohne hinreichende Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen auch der Völkerverständigung weit mehr schaden als nutzen. Die Aufrüstungsverpflichtung, das fehlende Angriffskriegsverbot und der fehlende Parlamentsvorbehalt auf EU-Ebene, die Ermöglichung von Militäreinsätzen bei nicht definierten Krisen und in “gescheiterten Staaten” (nach der Europäischen Sicherheitsstrategie als Teil der strategischen Interessen der EU) würden dazu führen, ohne vorherige Verankerung der erforderlichen Sicherheitsmechanismen in den Begleitgesetzen, dass die EU vielen Staaten, die fürchten müssten, als in einer Krise befindlich oder als gescheitert klassifiziert zu werden, bedrohlich erscheinen würde; hierzu wird auf den Hauptabschnitt VI. dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Das käme einer Verschlechterung der Beziehungen zu zahlreichen Staaten gleich, also dem genauen Gegenteil dessen, was im Urteil unter BVerfG 16, 220 gewichtiger war als die Eigentumsrechte von Einzelnen; damals ging es nur um die Verletzung des Eigentumsrechtsrechts, nicht um die Aushebelung des Eigentumsrechts selbst, heute geht es um die Absicherung der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte gegenüber dem EU-Recht. Damals war die Völkerverständigung mit den Niederlanden gegenüber dem Eigentumsrecht einzelner Personen abzuwägen. Heute steht weiterhin der “Vertrag von Lissabon” auf der einen Waagschale, und befinden sich Völkerverständigung, Grundrechte des Grundgesetzes, Uno-Menschenrechte und Uno-Charta auf der anderen. Das Urteil unter BVerfG 16,220 wurde dem Auftrag des Grundgesetzes, “in einem vereinten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen”, gerecht. Der “Vertrag von Lissabon” hingegen würde, ohne hinreichende Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen, auch nach dem ersten Lissabon-Urteil, die europäische Integration so gestalten, dass er den Frieden in der Welt durch mangelnde Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in erheblichem Maße gefährden würde.

Hinzu kommt der aufgezwungene Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”, der von den Mitgliedsstaaten nur noch die Fassaden stehen lassen und den Sinn der europäischen Integration, soweit er sich auf die Völkerfreundschaft bezieht, in ihr Gegenteil verkehren würde. Darum darf der “Vertrag von Lissabon” nicht ohne vorherige Verankerung der erforderlichen Sicherheitsmechanismen in den Begleitgesetzen ratifiziert werden.

II.2.2.4 Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge auf einstweilige Anordnung

Die einstweilige Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile und zum gemeinen Wohl dringend geboten (§32 Abs. 1 BVerfGG). Geboten sind die Anträge auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten, um sicherzustellen, dass die Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” nicht erfolgt, bevor über die Begleitgesetze ausreichende Schutzmechnismen vorhanden sind.

Die einstweiligen Anordnungen sind außerdem erforderlich zur Sicherung des Menschenrechts auf Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 8 AEMR, Art. 2 lit. c Uno- Frauenrechtskonvention i. V. m. Art. 1 und 3 Uno-Frauenrechtskonvention und mit der Präambel der AEMR).

Die Antragstellerin würde durch die Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige, einen hinreichenden Schutz bietende, Änderungen der Begleitgesetze schwere Nachteile im Sinne von §32 BVerfGG erleiden, namentlich in ihren Grundrechten aus Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 8 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 GG, Art. 38 GG und Art. 101 GG sowie in den in der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich zitierten Menschenrechten der Vereinten Nationen (als Teil des “ius cogens” !) (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) verletzt, indem der “Vertrag von Lissabon” ratifiziert würde, ohne dass vorher über die Begleitgesetze für einen hinreichenden Schutz der grundrechtsgleichen Rechte und der Menschenrechte der Vereinten Nationen vor dem EU-Recht gesorgt sowie vom Bundesverfassungsgericht anhand eines Urteils zu den Begleitgesetzen klargestellt würde, welchen Rang die universellen Menschenrechte und die grundrechtsgleichen Rechte im Verhältnis zum EU-Recht haben. Dies ist umso wichtiger, als der “Vertrag von Lissabon” mit den universellen Menschenrechten und den grundrechtsgleichen Rechten unvereinbare Bestimmungen in das EU-Primärrecht aufnehmen würde. . Die Beschwerdeführerin könnte nach Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” bzgl. des Rangs ihrer menschenrechtlichen Rechtspositionen weder entschädigt noch in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden. Besonders gravierend ist die Herabstufung der grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes sowie der Menschenrechte der Vereinten Nationen, weil diese nach Art. 1 Abs. 2 GG bzw. der Präambel der AEMR unveräußerlich und zu-gleich das Geburtsrecht jedes im Geltungsbereich des Grundgesetzes bzw. der AEMR geborenen Menschen sind; das impliziert nicht nur ein Veräußerungs-, sondern auch ein Herabstufungs- und ein Spaltungsverbot. Durch die Herabstufung der grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes und der Menschenrechte der Vereinten Nationen würde gegen Art. 1 Abs. 2 GG verstoßen, einen gem. Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Teil des Grundgesetzes.

Darüber hinaus ist die einstweilige Anordnung auch erforderlich zum Schutz der Grundrechte und Strukturprinzipien des GG und der Staatsaufträge Frieden und europäische Integration. Deren materiell- rechtlichen Vorrang vor dem EU-Recht hat das erste Lissabon-Urteil zwar anerkannt, aber dies muss auch formell-rechtlich über die Begleitgesetze abgesichert werden, bevor der “Vertrag von Lissabon” ratifiziert werden darf.

Nur vorläufiger Rechtsschutz in Form der beantragten einstweiligen Anordnung stellt sicher, dass der Antragstellerin, ebenso wie allen anderen Einwohnern bzw. Bürgern Deutschlands, bis zu einer Entscheidung bzgl. der Annahme zur Entscheidung und bzgl. der Hauptsache der Rang ihrer grundrechtsgleichen Rechte und Menschenrechte der Vereinten Nationen nicht unwiderbringlich genommen werden kann, und dass die nach dem ersten Lissabon-Urteil vor dem EU-Recht vorrangigen Rechte nicht durch mangelnden formellen Schutz auf der einfachgesetzlichen Ebene der Begleitgesetze ausgehebelt werden können.. Nicht bereits die Verfassungsbeschwerde sichert den vorläufigen Rechtsschutz, sondern erst die einstweilige Anordnung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bzgl. der materiell- und formell-rechtlichen Auswirkungen auf die Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und Uno-Menschenrechte auf die entsprechenden Abschnitte der Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Die einstweilige Anordnung ist darüber hinaus zum gemeinen Wohl dringend geboten aus zwingenden Gründen öffentlichen Interesses. Die Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” würde, wie in den Verfassungsbeschwerden dargelegt, Vorschriften in das EU-Primärrecht einfügen, welche mit sämtlichen Strukturprinzipien (Demokratie, Sozialstaatsgebot, Rechtsstaatsprinzip incl. Gewaltenverschränkung und Föderalismus), mit den Staatsaufträgen “Frieden” und “europäische Integration”, mit dem Subsidiaritätsprinzip, dem Funktionsvorbehalt, dem staatlichen Gewaltmonopol und allen Säulen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie den Grundrechten und grundrechts-gleichen Rechten des GG kollidieren würden. Darüber hinaus würde es die Uno-Menschenrechte herabstufen.

Der “Vertrag von Lissabon” und damit auch das Zustimmungsgesetz zu diesem hebeln den effektiven Schutz der Menschenrechte in solchem Maße aus und eröffnen die Möglichkeit zur fast vollständigen Privatisierung der Exekutive und der Judikative sowie wesentliche Teilaufgaben der Legislative, dass sie die Funktionsfähigkeit der Gewaltenverschränkung als eines wesentlichen und unverzichtbaren Teils der Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland gefährden; die Begriffe der “nationalen Sicherheit”, der “öffentlichen Ordnung” und der “grundlegenden Funktionen des Staates” nach Art. 4 Abs. 2 EUV, welchem sich Art. 14 AEUV ausdrücklich unterordnen würde, sind nicht weitgehend genug, um der Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit durch Vergabe von exekutiven, legislativen und judikativen Tätigkeiten an Private eine eindeutige Grenze zu setzen.

Damit ist die einstweilige Anordnung offensichtlich aus einem dringenden Grund im Sinne des §32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten, damit die Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” nicht erfolgt, bevor über die Begleitgesetze hinreichende Grenzen gezogen worden sind.

II.3 Umfang der Verfassungsbeschwerden

Diese Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die in Abschnitt I.1 ausdrücklich genannten Begleitgesetze (IntVG, EUZBBG und EUZLBG). Soweit dabei auf den “Vertrag von Lissabon” oder auf die EU-Grundrechtecharta be-zug genommen wird, dient dies allein der Begründung. In diesem Schriftsatz ist ausdrücklich keine Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” oder zur EU-Grundrechtecharta enthalten. Die zuständige Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 27.08.2009 die Annahme zur Entscheidung bzgl. der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1958/08 ohne Angaben von Gründen hinsichtlich der Nichtannahme abgelehnt. Die Ablehnung hat die Beschwerdeführerin am 01.09.2009 erhalten. Die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 hat sich gegen das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” gewendet und ist die formgültigste aller Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz gewesen.

Damit ist der Weg vorgegeben, die im ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 noch nicht entschiedenen, aber zugleich offensichtlich entschiedungserheblichen Rechtsfragen im Wege der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Begleitgesetze und nicht mehr gegen das Zustimmungsgesetz zu klären.

II.4.1 Begründung für die Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG)

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung (§93a Abs. 1 BVerfGG). Gem. §93a Abs. 2 BVerfGG ist sie zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn der Beschwerdeführerin durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass zwischen den lit. a) und b) ein gedankliches “oder” steht, sodass es für die Annahme zur Entscheidung genügt, wenn entweder die Voraussetzung nach lit. a) oder die nach lit. b) erfüllt ist; umso mehr ist eine Verfassungsbeschwerde natürlich zur Entscheidung anzunehmen, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.

§93a Abs. 2 BVerfGG ist des weiteren als Mussvorschrift formuliert. Es besteht in den Fällen des Absatzes 2 damit keinerlei Ermessensspielraum, bei Vorliegen mehrerer zulässiger Verfasungsbeschwerden, welche unterschiedliche Klagebegründungen geltend machen und gleichzeitig die Voraussetzung nach Art. 93a Abs. 2 lit. a oder Art. 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG erfüllen, nur einen Teil der völlig unterschiedlichen Klagen zur Entscheidung anzunehmen. Zur Rechtsstaatlichkeit gehören zwingend die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit; die Bürgerinnen und Bürger müssen auf den Gesetzeswortlaut des §93a Abs. 2 BVerfGG vertrauen können, und dass es daneben keine zusätzlichen Aussonderungskriterien ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt (Art. 20 Abs. 3 GG).

Etwas anderes käme nur im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift in Betracht, wenn es sich um massenweise Verfassungsbeschwerden mit jeweils der gleichen vorgefertigten Begründung handeln würde, bei denen die Kläger nur noch ihre persönlichen Daten einsetzen würden. Bei solchen Massenverfahren mit Hunderten von Klagen wäre ein Herausgreifen einzelner Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung geradezu erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des höchsten judikativen Organs in Deutschland zu sichern. Es würde auch keinen Sinn machen, die Klagen von hundertern Klägern, die nur zur Solidarisierung klagen würden, ohne die Sach- und Rechtslage selbst hinreichend erforscht bzw. durchdrungen zu haben, alle zur Entscheidung anzunehmen.

Nach Kenntnis der Beschwerdeführerin ist die Zahl der zu den Begleitgesetzen eingereichten Verfassungsbeschwerden sehr überschaubar. Es ließe sich darüber hinaus eine Menge kostbare Arbeitszeit sparen, wenn alle nach §93a BVerfGG zur Entscheidung anzunehmenden Verfassungsbeschwerden zu den Begleitgesetzen gemeinsam zur mündlichen Verhandlung geladen würden.

Ungeachtet dessen mag es sinnvoll scheinen, erst über die noch Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1958/08 zu enscheiden, weil es dort um das Zustimmungsgesetz geht, also darum, welche Teile des “Vertrags von Lissabon” vielleicht gar nicht angewendet werden dürfen, und erst danach über die Verfassungsbeschwerden zu den Begleitgesetzen zu entscheiden. Außerdem macht es die Beschwerdeführerin dem Bundesverfassungsgericht leicht, sich in ihrem Text zügig zurechtzufinden. Der gesamte Klagetext ist auch auf CD beigefügt in neun Ausfertigungen (jeweils eine für jeden der Richter des 2. Senats sowie eine für den wissenschaftlichen Dienst), sodass zeitraubender Kopieraufwand entfällt. Außerdem kann dadurch im Klagetext und in den Anhängen bequem auf dem Computer nach Stichworten und inhaltlichen Querverbindungen gesucht werden.

Sämtliche Abschnitte zu den Verletzungen der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte (darunter vor allem des grundrechtsgleichen Rechts auf Widerstand aus Art. 20 Abs. 4 GG wegen der Aushebelung der Strukturprinzipien und der Grundrechte) legen, wie vom Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts gefordert, dar, dass die Beschwerdeführerin bei Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherigen verfassungsmäßigen Zustand des Ausweitungsgesetzes und des Verfassungsidentitätssicherungsgesetzes selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen wäre; ihre Verfassungsbeschwerde hält sich in gerade lehrbuchartiger Weise an das Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts.
Im ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 wurde über weit weniger formgültige Verfassungsbeschwerden entschieden.

Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§93a Abs. 2 lit. a BVerfGG) dieser Verfassungsbeschwerde im Sinne der Rechtsfortbildung ergibt sich insbesondere aus den folgenden Gründen:

---Das Zustimmungsgesetz (Drucksache 16/8300) zum “Vertrag von Lissabon” würde zu einem Systemwechsel vom gewaltenverschränkten Leistungsstaat zum “Gewährleistungsstaat” führen, also zu einer wesentlich anderen Staatsform auf nationaler Ebene mit erheblichsten Schäden für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Durchsetzbarkeit der Grund- und Menschenrechte. Auch die praktische Verunmöglichung des Schutzes dieser Rechte ist eine Veräußerung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG, nicht nur die Herabstufung dieser Rechte. Über diesen Systemwechsel zum “Gewährleistungsstaat” existiert bisher kein einziges Urteil des Bundesverfassungsgerichts, da zum ersten Mal ein solch weitreichendes, irreversibles Experiment an der deutschen Rechtsordnung in dieser Richtung unternommen würde. Auch im ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 wurde noch nicht hierzu entschieden. Damit bleibt entscheidungserheblich, dass der Staatsformwechsel zum “Gewährleis- tungsstaat” über die Begleitgesetze zu untersagen ist, soweit er nicht schon bzgl. des Zustimmungs- gesetzes noch untersagt werden sollte.

---Im ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 wurde entschieden, dass die Grundrechte und die Strukturprinzipien des Grundgesetzes durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) über dem EU- Recht stehen. Damit ist insoweit auch deren Unveräußerlichkeit geschützt. Offen ist noch geblieben, wie das Rangverhältnis zwischen grundrechtsgleichen Rechten und EU-Recht ist. Die Beschwerdeführerin sieht auch die grundrechtsgleichen Rechte des GG durch die Unveräußerlichkeit nach Art. 1 Abs. 2 GG und durch ihren Zusammenhang mit dem Schutz der Strukturprinzipien als indirekt unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie stehend und als höherrangig im Vergleich zum EU-Recht. Es ist angesichts des im “Vertrag von Lissabon” erstmals formulierten Vorranganspruchs des gesamten EU-Rechts (Art. 51 EUV, Erkl. 17 zum „Vertrag von Lissabon“) vor dem Grundgesetz auch entscheidungserheblich, welchen Ranganspruch die grundrechtsgleichen Rechte haben, und inwieweit dieser über die Begleitgesetze gesichert werden muss.

---Das Zustimmungsgesetz (Drucksache 16/8300) zum “Vertrag von Lissabon” verstösst gegen die Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) aller grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes durch deren Herabstufung unterhalb des gesamten EU-Rechts bei gleichzeitiger Abgeltung der grundrechtsgleichen Rechte des GG durch die EU-Grundrechtecharta (Erklärung Nr. 1 zum „Vertrag von Lisssabon“) und Positionierung der EU-Grundrechte unterhalb von EUV und AEUV (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta). Die vorliegende Verfassungsbeschwerde dient der Rechtsfortbildung, da es seit Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nie eine solch weitgehende Veräußerung von grundrechts-gleichen Rechten gegeben hat, und das Bundesverfassungsgericht über eine solche auch noch nie über eine solche geurteilt haben kann.

---Erstmals ist entscheidungserheblich und damit rechtsfortbildend, ob die zum Schutz von Rechtsstaat und Demokratie auch ihrem Rang nach unverzichtbaren grundrechtsgleichen Rechte selbst ebenfalls Teil der Verfassungsidentität sind.

---Das Zustimmungsgesetz (Drucksache 16/8300) zum “Vertrag von Lissabon” würde gegen die Unveräußerlichkeit der Uno-Menschenrechte als Teil des „ius cogens“ (Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Art. 103 Uno-Charta) durch deren Herabstufung unterhalb des gesamten EU-Rechts verstoßen; einen vergleichbaren Vorgang hat es seit Inkrafttreten des Grundgesetzes für Deutschland noch nicht gegeben, sodass hier erstmals mit rechtsfortbildender Wirkung darüber zu urteilen ist, inwieweit in den Begleitgesetzen der Rang der Menschenrechte der Vereinten Nationen und deren Funktion als Schranken für die Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene in den Begleitgesetzen zu verankern ist.

---Das Zustimmungsgesetz (Drucksache 16/8300) zum “Vertrag von Lissabon” verstösst gegen die Unteilbarkeit aller Uno-Menschenrechte durch Unverbindlichkeit („Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten“, Art. 52 Abs. 5+6 EU-Grundrechtecharta) eines erheblichen Teils der sozialen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta. Es hat seit Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nie eine solch tiefgreifende und zugleich irreversible Spaltung der Menschenrechte gegeben, was durch den Rang der Menschenrechte der Uno sowie deren Funktion als Grenzen für die Umsetzung des EURechts auf nationaler Ebene aufgefangen werden muss und deshalb in die Begleitgesetze gehört.

---Das erste Lissabon-Urteil hat den Staatsauftrag „Frieden“ (Art. 1 Abs. 2 GG) bestätigt. Es ist für die Begleitgesetze entscheidungserheblich und rechtsfortbildend sowie auch für die Rechtsklarheit als Teil der Rechtsstaatlichkeit entscheidungsbedürftig, wie der Staatsauftrag “Frieden” sowie das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG) und der Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG), welche diesem Staatsauftrag dienen, über die Begleitgesetze abzusichern sind. Das gilt insbesondere angesichts der im Vertrag von Lissabon enthaltenen Möglichkeit für militärische Missionen in “gescheiterte Staaten” (Art. 42 EUV i. V. m. EU-Sicherheitsstrategie), für die Werte der EU (Art. 42 EUV, Art. 2 EUV), in “Krisen” (Art. 43 EUV) sowie über die Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) in “vom Menschen verursachte Katastrophen” und zur Terrorismusbekämpfung, und angesichts der Aufrüstungsverpflichtung (Art. 42 EUV). Da er in Art. 1 GG normiert ist, gehört der Staatsauftrag “Frieden” zum änderungsfesten Wesenskern des GG.

---Die Rechtsstaatlichkeit würde durch das Zustimmungsgesetz (Drucksache 16/8300) zum “Vertrag von Lissabon” in erheblichem Maße verletzt durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Krise“ (Art. 43 EUV), „vom Menschen verursachte Katastrophe“ (Art. 222 AEUV) und „Aufrührer“ (Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV i. V. m. Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta i. V. m. Art. 2 Abs. 2 EMRK) bei gleichzeitig erheblichen Rechtsfolgen für Leib und Leben. Nach dem ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 steht die Rechtsstaatlichkeit des GG über dem EU-Recht. Damit ist es entscheidungserheblich, wie diesen gefährlichen unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Ebene der Begleitgesetze Grenzen zu setzen sind.

---Die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden sind die weitreichendsten im Hinblick auf die Verletzung der Grundrechte des Grundgesetzes, der zum zwingenden Völkerrecht („ius cogens“) gehörenden Menschenrechte der Vereinten Nationen, der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) im Sinne Grundgesetzes und des Friedfertigkeitsgebots (Präambel und Art. 1 Abs. 2 GG) des Grundgesetzes.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, wie weit die Übertragbarkeit von Befugnissen des Bundestages auf dessen Europaausschuss dem Umfang nach einzugrenzen ist, um den Schutz der Verfassungsidentität sicherzustellen. Dem Grunde nach ist die Übertragbarkeit in Rn. 409 des ersten Lissabon-Urteils bestätigt worden. Es ist aber noch nicht entschieden worden, unter welchen Umständen dem Umfang Grenzen zu setzen sind. Es kann auch noch keine Entscheidung darüber gegeben haben, weil Art. 45 S. 3 GG so neu ist, dass sich außer dem ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 noch kein anderes Urteil des Bundesverfassungsgerichts damit beschäftigt haben kann.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und in welchem Umfang die erforderliche verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung über das IntVG durch das Plenum des Bundestags und bei Berührung von Länderzuständigkeiten auch durch den Bundesrat erforderlich ist.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, was in die erforderliche verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch Bundestag und Bundesrat einzubeziehen ist, insbesondere, ob außer Grundrechten und Strukturprinzipien des GG auch die grundrechtsgleichen Rechte, die universellen Menschenrechte, die Staatsaufgaben Frieden und europäische Integration und ggfs. weitere Rechte in den Prüfungsmaßstab einzubeziehen sind.

---Es ist rechtsfortbildend, ob und wie die Möglichkeit, sich auch auf die universellen Menschenrechte (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG) als Schranken gegenüber der Umsetzung des EU-Rechts auf der nationalen Ebene zu berufen, der formell-rechtlichen Verankerung auf der einfachgesetzlichen Ebene im IntVG bedarf.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, auf welche Weise der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt, welcher laut dem ersten Lissabon-Urteil auf keinerlei Weise umgangen werden darf, lückenlos über das IntVG sicherzustellen ist.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend , ob und wie angesichts missbrauchsanfälliger Rechtsbegriffe wie “Krise”, “gescheiterte Staaten” und “vom Menschen verursachte Katastrophen” die ausdrückliche Bekräftigung des Angriffskriegsverbots im IntVG erforderlich ist.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und in welcher Weise der nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sowohl mit der Verfassungsidentät als auch mit der gesamten freiheitlich- demokratischen Grundordnung unvereinbare Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” über das IntVG zu verhindern ist, insbesondere, ob das ausdrückliche Verbot eines solchen Staatsformwechsels im IntVG und die ausdrückliche Verankerung des Funktionsvorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG) als bzgl. der Umsetzung des EU-Rechts für Deutschland unübersteigbare Grenze im IntVG dafür beide zusammen erforderlich sind.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und unter welchen Umständen es erforderlich ist, dass die Stellungnahmen von Bundestag und Bundesrat nach dem EUZBBG und nach dem EUZLBG verbindlich sind, und insbesondere, ob dies bzgl. Verletzungen der Verfassungsidentität oder auch für weitere Bereiche wie z. B. die ultra-vires-Prüfung erforderlich ist.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, welche Schlussfolgerungen für den Rang der universellen Menschenrechte für Deutschland sowie für deren Funktion als Schranken gegenüber der Umsetzung des EU-Rechts aus dem universellen Grund für die Ewigkeitsgarantie (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) folgen, und wie dies im IntVG abgebildet werden muss.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, welche Schlussfolgerungen für den Rang der universellen Menschenrechte für Deutschland sowie für deren Funktion als Schranken gegenüber der Umsetzung des EU-Rechts aus Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils folgen, und wie dies im IntVG abgebildet werden muss.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und in welcher Weise eine verpflichtende ultra-vires-Prüfung durch den Bundestag und bei Berührung von Länderzuständigkeiten auch durch den Bundesrat erforderlich ist.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und in welcher Weise die Möglichkeit einer ultra-vires-Klage im IntVG für die Abgeordneten von Bundesrat und Bundestag erforderlich ist, um deren über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) verliehene Befugnisse zu sichern.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend , ob das Verbot der Todesstrafe und der Aufrührertötung bereits allein aus der nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbaren Menschenwürde folgt, und welchen Rang das Verbot der Wiedereinführbarkeit der Todesstrafe aus Art. 6 Uno-Zivilpakt (und damit auf Grund der Unteilbarkeit die gesamten Menschenrechte der Uno) im Vergleich zum EU-Recht hat.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und inwieweit es erforderlich ist, jeden Rechtsakt der EU verpflichtend durch Bundestag und Bundesrat daraufhin zu überprüfen, ob diese die Aufrührertötung oder die Todesstrafe enthalten, oder ob es stattdessen ausreichen würde, über das IntVG das Verbot der Aufrührertötung oder der Todesstrafe zu bekräftigen.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, auf welche über das IntVG die Aufrüstungsverpflichtung soweit einzugrenzen ist, dass dem Haushaltsrecht des Parlaments (vgl. Rn. 252 des i. V. m. Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils) genug Spielraum bleibt, dass die Beschwerdeführerin als Wählerin in Ausübung ihres grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) darauf noch einen indirekten Einfluss ausüben kann.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, auf welche Weise über das IntVG sicherzustellen ist, dass die Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) für Deutschland nur innerhalb des von Art. 87a Abs. 2 GG und Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG erlaubten Rahmens angewendet werden kann.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob es zur Sicherung der laut Tz. 252 des ersten Lissabon-Urteils grund- und menschenrechtlich besonders sensiblen erforderlich ist, diese in die verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung über das IntVG mit einzubeziehen.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und in welcher Weise jegliche Vereinbarungen zwischen EU und Uno, um Gültigkeit erlangen zu können, der vorherigen konstitutiven Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedürfen, damit auch formell-rechtlich abgesichert ist, dass die EU keine verbotene Änderungskündigung der Uno-Charta oder der universellen Menschenrechte mit Wirkung für die Mitgliedsstaaten machen kann.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und in welcher Weise das aus Art. 103 Uno-Charta, Art. 1 Nr. 1 Uno-Charta, Art. X der Schlussakte von Helsinki der OSZE, BVerfG 90,286 sowie den Rn. 255+342 des ersten Lissabon-Urteils folgende Supranationalisierungsverbot der GASP auch im IntVG einfachgesetzlich zu verankern ist, um die Abwägung von Uno-Charta und universellen Menschenrechten mit der niedrigerrangigeren GASP aus Art. 21 Abs. 1 EUV auch tatsächlich zu unterbinden.

---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und in welcher Weise im Rahmen der verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung und der ultra-vires-Prüfung durch Bundestag und Bundesrat im IntVG ausdrücklich zu verankern ist, dass dazu auch die Überprüfung jeglicher das geistige Eigentum betreffenden Rechtsakte der EU gehören muss, damit auch formell-rechtlich abgesichert ist, dass dieses nicht in nahrungs- und gesundheitsgefährdender, die religiöse Freiheit und die Meinungsfreiheit sowie den Funktionsvorbehalt und das polizeiliche Gewaltmonopol mißachtender Weise ausgenutzt werden kann. Zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BverfGG genannten Rechte ist die Annahme dieser Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung unverzichtbar; insbesondere würden der Beschwerdeführerin durch eine etwaige Versagung der Entscheidung zur Sache die folgenden besonders schweren Nachteile entstehen, wenn der “Vertrag von Lissabon” in Kraft treten würde, ohne dass zuvor hinreichende Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen geschaffen würden:

---erstmalige und irreversible Herabstufung sämtlicher gem. Art.1 Abs. 2 GG unveräußerlichen grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin aus Grundgesetz unterhalb des gesamten EU- Rechts

---erstmalige und irreversible Herabstufung sämtlicher gem. Art.1 Abs. 2 GG sowie der Präambel der AEMR unveräußerlichen Menschenrechte der Beschwerdeführerin aus den zum zwingenden Völkerrecht (“ius cogens”) gehörenden Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen unterhalb des gesamten EU-Rechts

---Es ist entscheidungserheblich, wie der Rechtsweg (Art. 19 Abs. 4 GG) zum Bundesverfassungsgericht zum Schutz der zum zwingenden Völkerrecht (“ius cogens”) gehörenden Menschenrechte der Vereinten Nationen in allen Fällen von Kollisionen zwischen mit dem EU-Recht in den Begleitgesetzen zu sichern ist, zumal der “Vertrag von Lissabon” die Zuständigkeit für alle Kollisionsfälle mit dem EU-Recht dem EUGH geben will. Das wäre mit der Unveräußerlichkeit der universellen “Menschenrechte in der Welt” (Art. 1 Abs. 2 GG) unvereinbar, zumal die EU gar nicht Mitglied der Uno ist.

---irreversible Verringerung des universellen Menschenrechtsschutzes durch Positionierung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten, der Durchsetzung des Schutzes von Patenten auf Leben und der Wettbewerbsfähigkeit oberhalb aller universellen Menschenrechte

---neu entstehende Lückenhaftigkeit des Menschenrechts auf Leben (Art. 2 EMRK i. V. m. Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta) bzgl. der Tötung nicht definierter “Aufrührer”

---mangelnder Grundrechtsschutz durch Systemwechsel vom gewaltenverschränkten Leistungsstaat zum “Gewährleistungsstaat” (Art. 2 des Protokolls) bzgl. der Betroffenheit als Bürgerin durch von Privatfirmen ausgeführten exekutiven, judikativen und legislativen Dienstleistungen Die Grund- und Menschenrechte, bzgl. derer die Beschwerdeführerin in besonderem Maße betroffen wäre, sind in Abschnitt IX. dieser Verfassungsbeschwerde umfassend dargestellt, sodass insoweit auf Abschnitt IX. verwiesen wird.

II.4.2 Ein wichtiger Vorgang
Angesicht der zahlreichen entscheidungserheblichen und zugleich rechtsfortbildenden Punkte sind nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden ein “wichtiger Vorgang” im Sinne von §7 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts. Nach dieser Vorschrift sind alle, das Gericht oder die Richter betreffenden, wichtiger Vorgänge allen Richtern des Bundesverfassungsgerichts bekannt zu machen.

Es handelt sich um einen das Gericht betreffenden Vorgang, weil es in diesen Verfassungsbeschwerden darum geht, was in den Begleitgesetzen, vor allem im IntVG, verankert werden muss, um die im ersten Lissabon-Urteil erkannten Rechtsgrundsätze auch durchsetzen zu können, auch soweit es den Schutz der grundrechtsgleichen Rechte, der universellen Menschenrechte und unserer Staatsform berührt.

Nach §7 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts können bereits offizielle staatliche Anlässe und Feierstunden wichtige Vorgänge sein. Umso mehr wichtig sind Verfassungsbeschwerden, in welchen es um den Schutz der Verfassungsidentität an sich und um den Erhalt der freiheitlich- demokratischen Grundordnung geht.

Dass die Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung ist, dass es sich hier um einen wichtigen Vorgang im Sinne von §7 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts handelt, dokumentiert sie auch dadurch, dass sie den Bundespräsidenten sowie die Beklagten sehr zügig, zum Teil unverzüglich, über die Einlegung der Verfassungsbeschwerden informiert.

II.5 Vorgaben des ersten Lissabon-Urteils

II.5.1 EU als Staatenverbund
In Leitsatz 1 des ersten Lissabon-Urteils wurde entschieden, dass die EU weiterhin ein Staatenverbund ist, das bedeutet deutlich enger als ein Staatenbund sowie auf Dauer angelegt, aber eben kein Bundesstaat. Die EU arbeitet weiterhin vollständig auf völkerrechtsvertraglicher Grundlage.Die Mitgliedsstaaten sind weiterhin Herren der Verträge (Rn. 231). Die Völker der Mitgliedsstaaten, d. h. deren staatsangehörige Bürger, bleiben die demokratischen Legitimationssubjekte. An den Völkern der Mitgliedsstaaten vorbei kann sich die EU-Ebene auch kein eigenes Volk schaffen (S. 75 des Urteils).

Das EU-Recht ist eine autonome Rechtsquelle (S. 73 der Entscheidungsgründe), aber nur eine abgeleitete, auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende, und damit nicht souverän.

Die Organe der EU können auf Grund der Autonomie selbst ihr eigenes Sekundärrecht initiieren, haben aber keinerlei Befugnis, etwas an der Souveränität der Mitgliedsstaaten zu ändern.

Das erste Lissabonurteil bestätigt in den Entscheidungsgründen auf S. 60 auch, dass nur das Volk berechtigt ist, sich eine neue Verfassung zu geben über eine Volksabstimmung nach Art. 146 GG.

Da Deutschland souverän ist, und die EU auf vertraglicher Grundlage beruht, könnte auch weder die EU noch ein anderer Mitgliedsstaat Deutschland am Austritt aus der EU hindern (S. 75).

II.5.2 Begrenzte Einzelermächtigung und Integrationsverantwortung
In Leitsatz 2 wurde der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung bekräftigt. Soweit die EU in ihre Verträgen eine Veränderbarkeit der Verträge selbst ohne weiteres Ratifikationsverfahren aufnimmt, darf das für Deutschland nur angewendet werden, wie dies in den entsprechenden primärrechtlichen Bestimmungen hinreichend genau bestimmt und begrenzt genug ist, um für die Parlamentarier von seiner Rechtswirkung her vorrausschaubar zu sein. Wo Vorschriften darüber hinaus gehen, geradezu Kompetenz- Kompetenz- Klauseln sind, hat das erste Lissabon-Urteil diese dadurch eingefangen, dass dafür jeweils für Deutschland eine erneute Ratifizierung erforderlich ist (Rn. 312). Entsprechendes gilt für Brückenklauseln, welche die EU ermächtigen, für bestimmte politische Aufgabengebiete vom Einstimmigkeitserfordernis zur Mehrheitsentscheidung überzugehen. Ohne das Ratifikationserfordernis wäre die Integrationsverantwortung des Bundestags und des Bundesrats nicht zu sichern. Diese Integrationsverantwortung muss den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen. Blankettermächtigungen “zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen.” (S. 76).

Jede Anwendung sämtlicher Vorschriften nach den Rn. 412 bis 419 auf S. 144 bis 146 des ersten Lissabon-Urteils bedarf jeweils der Ratifizierung.

II.5.3 Hinreichender Raum für Menschenrechte und Vorverständnisse, diskursive Entfaltung
Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten muss nach Leitsatz 3 so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten ein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.

Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass sich die Formulierung “wirtschaftliche, kulturelle und soziale Lebensverhältnisse” auf den Uno-Sozialpakt bezieht, denn dieser wird üblicherweise auch als Abkommen über “wirtschaftliche, soziale und kulturelle” Menschenrechte bezeichnet, während die Kombination dieser drei Adjektive in Zusammenhang mit dem Grundgesetz eher untypisch ist. Der “von den Grundrechten geschützte private Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit” bekräftigt nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass Menschenrechte in erster Linie die Freiheit (“Eigenverantwortung”) und die Sicherheit der Menschen schützen, was sich sowohl auf bürgerliche (“persönliche”) als auch auf soziale (“soziale”) Menschenrechte bezieht; die Beschwerdeführerin versteht dies zugleich als eine Bekräftigung der Unteilbarkeit der Menschenrechte, denn ohne Verbindlichkeit bräuchten diese ja keinerlei Raum zu ihrer politischen Gestaltung. Der Begriff “Grundrechte” bezieht sich hier sowohl auf die Grundrechte des GG, als auch auf die in Deutschland gültigen Menschenrechte aus internationaler Rechtsquelle, sonst würde die Formulierung “wirtschaftliche, kulturelle und soziale Lebensverhältnisse” innerhalb eines Leitsatzes keinen Sinn machen.

Vieldeutiger erscheint, welche politischen Entscheidungen in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind. Nach dem Wortlaut von Leitsatz 3 bilden diese einen eigenen Bereich neben den Grund- und Menschenrechten, für deren Verwirklichung genügend Raum bleiben muss.In Rn. 251 der Entscheidungsgründe hingegen dienen diese Vorverständnisse allein der Begründung dafür, für welche grund- und menschenrechtlich besonders wichtigen Bereiche sowohl das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) als auch das Subsidisritätsprinzipdes Art. 23 Abs. 1 GG eine hinreichend klare Begrenzung der EU-Kompetenzen verlangen.

Rn. 251 des Urteils weist darauf hin, dass “die öffentliche Wahrnehmung von Sachthemen und politischem Führungspersonal in erheblichem Umfang an nationalstaatliche, sprachliche, historische und kulturelle Identifikationsmuster angeschlossen bleibt.” Für diese Bereiche und für Grundrechte sowie für bürgerliche und soziale Menschenrechte besonders relevante Bereiche (“gerade in zentralen politischen Bereichen des Raumes persönlicher Entfaltung und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse”) muss daher die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU vorhersehbar, hinreichend bestimmt, sein. Es biete sich in “diesen” (den im Leitsatz 3 genannten) Bereichen “in besonderem Maße an, die Grenzlinie dort zu ziehen, wo die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendig ist.”

In diesem Zusammenhang nennt Rn. 252 als besonders sensible Bereiche:

-Entscheidungen über das materielle und formelle Strafrecht

-die Verfügung über das Gewaltmonopol polizeilich nach innen und militärisch nach außen

-die fiskalischen Grundentscheidungen über Einnahmen und -gerade auch sozialpolitisch motivierte- Ausgaben der öffentlichen Hand

-die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen

-kulturell besonders bedeutsame Entscheidungen etwa im Familienrecht, Schul- und Bildungssystem oder über den Umgang mit religiösen Gemeinschaften

II.5.4 Schutz von Verfassungsidentität, ultra-vires-Kontrolle und Subsidiaritätskontrolle

In Leitsatz 4 wurde entschieden, dass das Bundesverfassungsgericht darüber wacht, dass sich die Rechtsakte der EU innerhalb der ihnen unter Wahrung der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsbefungnisse halten (ultra-vires-Kontrolle), unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips. Außerdem prüft das Bundesverfassungsgericht die Wahrung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG), weil sonst die durch Art. 4 EUV geschützten verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedsstaaten bei fortschreitender Integration nicht gesichert werden können. In den Entscheidungsgründen in Rn. 217 auf S. 70 wird zum Umfang der Verfassungsidentität wie folgt erkannt:

“Innerhalb der Ordnung des Grundgesetzes jedenfalls sind die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG, also die Demokratie, die Rechts- und die Sozialstaatlichkeit, die Republik, der Bundesstaat sowie die für die Achtung der Menschwürde unentbehrliche Substanz elementarer Grundrechte in ihrer prinzipiellen Qualität jeder Änderung entzogen.”

Nach Rn. 218 auf S. 70 ist die Verletzung der in Art.79 Abs.3 GG festgelegten Verfassungsidentität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Und laut S. 69 des ersten Lissabon-Urteils ist die Demokratie unantastbar. Die Verfassungsidentitätsprüfung und die ultra-vires-Prüfung obliegen gem. Art. 100 Abs. 1 GG allein dem Bundesverfassungsgericht (Rn. 241 auf S. 79).

II.5.5 Ergebnisse zur Rangfolge
Zur Rangfolge der Rechtsordnungen für Deutschland ergibt sich aus dem ersten Lissabon-Urteil folgendes:

-Mit Ewigkeitsgarantie haben den höchsten Rang die Strukturprinzipien und Grundrechte des GG (S. 70, Rn. 217+218). Auch die Werte (Art. 2 EUV) der EU stehen unterhalb der Strukturprinzipien des GG (S. 114, Rn. 332).

-Selbst die Staatsaufträge Frieden und europäische Integration und der verfassungsrechtliche Auftrag der Völkerrechtsfreundlichkeit stehen unterhalb der Grundrechte und Strukturprinzipien (Rn. 219).

-Die Staatsaufträge stehen über dem EU-Recht, denn der Staatsauftrag Frieden i. V. m. der Demokratie untersagt die Supranationalisierung der GASP (S. 84, Rn. 255). Der “Vertrag von Lissabon” nimmt die GASP nicht in den supranationalen Bereich ein (S. 137, Rn. 390, dort begründet mit Art. 24 Abs. 1 EUV, Art. 40 EUV, Art. 2 Nr. 4 AEUV, Erkl. 14 zum “Vertrag von Lissabon”).

-Laut Rn. 219 erlaubt die Integrationsermächtigung dem EU-Recht eine andere politische Willensbildung, als sie der Rest des GG vorsieht, allerdings nur, soweit die Verfassungsidentität dem nicht im Wege steht. Das dürfte zumindest einen Vorrang des EU-Primärrechts vor dem Rest des GG umfassen. Fraglich scheint, ob das auch das EU-Sekundärrecht umfassen kann, da in Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG nur vom EU-Primärrecht die Rede ist, und weil dann für die Umsetzung der universellen Menschenrechte zu wenig Raum bleiben würde. Die Supranationalisierung der GASP ist ausdrücklich untersagt (s. o.).

-Dann folgt der Rest des Grundgesetzes, weil dieses keinem anderen Recht außer dem EU-Primärrecht einen ausdrücklichen Gleichrang oder gar Vorrang gegenüber Teilen des GG einräumt. Nicht explizit im ersten Lissabon-Urteil entschieden wurde, welchen Rang die GASP genau hat. Daraus, dass sie nicht supranationalisiert werden darf, folgt logischerweise, dass die Verträge der EU, soweit es um die GASP geht, von ihrem Rang her normale internationale Verträge sind, also über den einfachen Gesetzen (Art. 27 WVRK), aber unterhalb des gesamten GG und auch unterhalb der höchsten internationalen Verträge wie der Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta) sowie der universellen Menschenrechte der Uno (Art. 28 AEMR i. V. m. Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta) und des mit letzteren gleichrangigen humanitären Kriegsvölkerrechts (Genfer und Haager Konventionen, siehe Gutachten des internationalen Gerichtshofs “Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996”) stehen.

Im ersten Lissabon-Urteil wurde noch nicht entschieden darüber, wie die Menschenrechte der Vereinten sich im Vergleich zur obigen Rangfolge verhalten. Es sprechen jedoch mehrere Punkte für einen sehr hohen Rang der Uno-Menschenrechte auch aus Sicht des ersten Lissabon-Urteils.

Dafür spricht zuerst, dass sie von Leitsatz 3, wie oben dargelegt, mit umfasst sind.

Darüber hinaus wurde in Rn. 218 der Entscheidungsgründe festgestellt, dass das Grundgesetz deutlich macht, “dass die Verfassung der Deutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll”. Das bezieht sich direkt auf die Uno-Charta, weil mit dieser das Bestehen der Uno begründet wurde. Einer der wesentlichsten Inhalte der Uno- Charta ist der Respekt vor der Souveränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1), welcher völkerrechtlich offensichtlich zumindest auch den Schutz von deren Verfassungsidentität beinhaltet. Zu den Zielen der Uno-Charta gehören aber auch die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen, auch wenn die AEMR erst 1948, also ein paar Jahre nach Gründung der Uno formuliert worden ist. Das GG stammt aus 1949, ist also schon vom zeitlich-historischen Zusammenhang stark von der AEMR inspiriert gewesen. So erklärt sich, dass über Art. 1 Abs. 2 GG die Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte (“in der Welt”) genauso abgesichert ist wie die der Grundrechte des GG.

Der “universelle Grund” für Art. 79 Abs. 3 GG umfasst nicht nur die Souveränität aus der Uno- Charta, sondern auch die zu den Zielen der Vereinten Nationen gehörenden universellen und ewigen Menschenrechte. Darüber hinaus betont Rn. 219 des ersten Lissabon-Urteils die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Ebenfalls im ersten Lissabon-Urteil noch nicht explizit entschieden wurde, welchen Rang die grundrechtsgleichen Rechte des GG haben im Verhältnis zum EU-Recht. Für einen sehr hohen Rang spricht insbesondere, dass das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 GG die Verbindung ist, bzgl. derer man sowohl auf die Demokratie, als auch auf das Sozialstaatsgebot klagen kann – obwohl bei Klagen auf das Sozialstaatsgebot die Verbindung über die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gebräuchlicher ist. Das sind gewichtige Indizien dafür, dass die grundrechtsgleichen Rechte den gleichen Rang haben wie die Grundrechte. Ein weiteres gewichtiges Indiz ist die Schutzfunktion der grundrechtsgleichen Rechte vor allem für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber auch für die Strukturprinzipien und die Grundrechte.

II.5.6 Ergebnisse zum Ausweitungsgesetz
Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, wie es zum Zeitpunkt des ersten Lissabon-Urteils gewesen ist, ist verfassungswidrig (Abschnitt C. I. des Urteils, S. 66 der Entscheidungsgründe). Daher ist der Ratifikationsprozess durch das erste Lissabon-Urteil angehalten worden bis zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Situation auf dem Wege der Begleitgesetzgebung.

Das Ausweitungsgesetz genügt den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG zum Zeitpunkt des ersten Lissabon-Urteils nicht, soweit Bundestag und Bundesrat keine hinreichenden Beteiligungsrechte im Rahmen von Vertragsänderungs- und Rechtsetzungsverfahren erhalten (S. 143, Rn. 409).

“ Das Ausweitungsgesetz hat die Funktion, die verfassungsrechtlich gebotenen Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften am europäischen Integrationsprozess im nationalen Recht auf der Ebene des einfachen Gesetzes abzubilden und zu konkretisieren” (Rn. 410).

Auch die Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung über ihre Zusammenarbeit in Angelegenheiten der EU erfüllt diese Voraussetzungen nicht ausreichend, sowohl von ihrem Inhalt als auch von ihrer unklaren Rechtsnatur her (S. 144).

“Der Bundestag und der Bundesrat müssen daher die Gelegenheit haben, nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung erneut über Verfahren und Formen ihrer Beteiligung zu entscheiden.” (Rn. 410).

Das bedeutet, dass die Neuregelung sich auf sämtliche Entscheidungsgründe bezieht, nicht nur auf die in den Rn. 411 - 419 folgenden Entscheidungsgründe.

Die Rn. 411 – 419 geben, offenbar anknüpfend vor allem an Leitsatz 2, zwingend konkrete Änderungen des Ausweitungsgesetzes vor:

-Ratifikationserfordernis für alle vereinfachten Vertragsänderungsverfahren (Art.48 Abs.6 EUV, (Art. 42 Abs. 2 UAbs.1 EUV-Lissabon; Art.25 Abs.2, Art.218 Abs.8 UAbs.2 Satz 2, Art.223 Abs.1 UAbs.2, Art.262 und Art.311 Abs.3 AEUV).)

-Ratifikationserfordernis für jede einzelne Anwendung einer Brückenklausel (zum Übergang von Einstimmigkeit zu qualifizierter Mehrheit für Entscheidungen auf EU-Ebene), und zwar sowohl bzgl. der allgemeinen (Art. 48 Abs. 7 EUV), als auch bzgl. aller speziellen (themenbezogenen) Brückenklauseln

-Die Bundesregierung darf jeder Anwendung der Brückenklauseln auf EU-Ebene nur zustimmen,wenn sie zuvor von dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat innerhalb einer noch auszugestaltenden, an die Zwecksetzung des Art. 48 Abs.7 Uabs. 3 EUV-Lissabon angelehnten Frist durch Gesetz im Sinne von Art.23 Abs.1 Satz 2 GG dazu ermächtigt wurde.

-Art.1 § 4 Abs. 3 Nr. 3 des Ausweitungsgesetzes muss so geändert werden, dass der Bundestag seine Ablehnung unabhängig vom Votum des Bundesrats durchsetzen kann.

-Auch für die weiteren speziellen Brückenklauseln in Art. 31 Abs. 3 EUV-Lissabon, Art. 153 Abs. 2 Uabs. 4, Art. 192 Abs. 2 UAbs. 2, Art.312 Abs.2 UAbs.2 sowie Art.333 Abs. 1 und Abs.2 AEUV, welche für die für die nationalen Parlamente kein Ablehnungsrecht vorsehen, darf Deutschland nur zustimmen, wenn innerhalb einer an Art. 48 Abs. 7 EUV angelehnten Frist Bundestag und Bundesrat ausdrücklich zugestimmt haben.

-Jede einzelne Anwendung der Flexibilitätsklausel (Art.352 AEUV) ist ratifzierungsbedürftig.

-Im Rahmen der Notbremseverfahren nach Art. 48 Abs. 2, Art.82 Abs.3 und Art.83 Abs.3 AEUV kann die Bundesregierung im Rat nur auf entsprechende Weisung des Deutschen Bundestages und, soweit die Regelungen über die Gesetzgebung dies erfordern, des Bundesrates handeln.

-Im Bereich der Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen setzt die Ausübung von Art. 83 Abs.1 UAbs.3 AEUV ein Gesetz im Sinne von Art. 23 Abs.1 Satz 2 GG voraus. Soweit im Rahmen von Art.82 Abs.2 UAbs.2 Buchstabe d und Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV die allgemeine Brückenklausel zur Anwendung kommen soll, bedarf dies - wie in den übrigen Anwendungsfällen der allgemeinen Brückenklausel - der vorherigen Zustimmung von Bundestag und Bundesrat in Form eines Gesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG. Gegebenenfalls gilt Entsprechendes in den Fällen des Art. 86 Abs. 4 AEUV (Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft) und des Art. 308 Abs. 3 AEUV (Satzung der Europäischen Investitionsbank).

II.5.7 Weitere wesentliche Ergebnisse des ersten Lissabon-Urteils
Das GG misst die Staatlichkeit Deutschlands an der Drei-Elemente-Lehre der existentiellen Staatslichkeit,wonach ein Staat immer mindestens ein Volk, ein Territorium und eine Rechtsordnung haben muss (S. 101).

Die Konventsmethode ist solange demokratisch unbedenklich, wie die Ergebnisse eines Konvents für die Legislative unverbindlich sind (S. 104).

Nach Rn. 405 des ersten Lissabon-Urteils ist es ausdrücklich mit der Verfassungsidentität vereinbar, wenn der Bundestag den Europaausschuss dazu ermächtigt, die Rechte des Bundestags gegenüber der EU wahrzunehmen einschließlich der Wahrnehmung der Rechte, welche dem Bundestag durch das EU-Recht eingeräumt sind. Art. 45 S. 3 GG ist laut dem ersten Lissabon-Urteil daher rechtmäßig.

Nicht die Einräumung dieser Befugnisse, sondern allein ihre Ausübung kann im Einzelfall verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sein.

Der Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) des GG “greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist.” (S.. 134, Rn. 382) . Auf S. 135 – 138 des ersten Lissabon-Urteils wird ausführlich dargestellt, dass der Parlamentsvorbehalt auch über das EU-Recht nicht umgangen werden darf. Die Regierung muss auf EU-Ebene zu allen Einsätzen mit Nein stimmen, welchen nicht vorher der Bundestag zugestimmt hat.

Das erste Lissabon-Urteil sagt in Rn. 257 zum Sozialstaatsprinzip des GG:

“Das Sozialstaatsprinzip begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl BVerfGE 59, 231 <263>;100, 271 <284). Der Staat hat diese Pflichtaufgabe auf der Grundlage eines weiten Gestaltungsfreiraumes zu erfüllen, weshalb bislang nur in wenigen Fällen konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflichten aus dem Prinzip abgeleitet wurden. Der Staat hat lediglich die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen (vgl BVerfGE 82, 60 <80; 110, 412 <445> ). Das Sozialstaatsprinzip stellt dem Staat eine Aufgabe, sagt aber nichts darüber, mit welchen Mitteln diese Aufgabe im Einzelnen zu verwirklichen ist.”

Nach Rn. 259 gehört zum Sozialstaatsprinzip mindestens die Existenzsicherung des Einzelnen, welche auch schon aus der Menschenwürde folgt. Das Soziale ist primär mitgliedstaatliche Aufgabe, kann aber über die Methode der Koordinierung unverbindlich zwischen den Mitgliedstaaten allmählich harmonisiert werden.

Im ersten Lissabon-Urteil wurde in den Entscheidungsgründen auf S. 61 klargestellt, dass das grundrechtsgleiche Recht auf Widerstand als ein subsidiäres Ausnahmerecht nur als ultima ratio in Betracht kommt, wenn alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist. Vor Inanspruchnahme des zivilen Ungehorsams müssen also grundsätzlich alle nicht völlig aussichtslos erscheinenden prozessualen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sein. Art.20 Abs.4 GG ist demnach, trotz seiner Ausgestaltung als grundrechtsgleiches Recht, keine Rechtsgrundlage für eine Verfassungsbeschwerde.

II.5.8 Explizite und implizite Vorgaben
Das Ausweitungsgesetz wurde laut Nr. 4 lit. a auf S. 7 des ersten Lissabon-Urteils insoweit als verfassungswidrig erkannt, wie es die Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat nicht in dem nach Maßgabe der unter

C.II.3 genannten Gründe ausgestaltet hat. Der Abschnitt C.II.3 des ersten Lissabon-Urteils wiederum geht von Rn. 406 bis incl. Rn. 419. Bei einer flüchtigen Lektüre des Urteils könnte man dem Trugschluss erliegen, dass ausschließlich die Aufnahme der in Rn. 411 bis 419 ausdrücklich genannten Punkte verlangt worden wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in den Rn. 411 bis 419 bzgl. der demokratischen Kompetenzabgrenzung nur besonders genaue explizite Vorgaben gemacht. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der letzte Satz von Rn. 410 sich auf “die Entscheidungsgründe” bezieht, nicht ausdrücklich nur auf die in Abschnitt C.II.3 . Natürlich müssen die Begleitgesetze alle Vorgaben erfüllen, das Bundesverfassungsgericht hat nur dem Gesetzgeber bzgl. der übrigen Vorgaben einen größeren Spielraum gelassen, wie er diese in den Begleitgesetzen umsetzt, gerade auch angesichts des Erfordernisses der diskursiven Entfaltung. Die Rn. 411 bis 419 würden auch ausschließlich dem Leitsatz 2 des Urteils gerecht, nicht aber den Leitsätzen 3 und 4. Auch außerhalb des Abschnitts C.II.3 enthält das Urteil in den Entscheidungsgründen darüber hinaus explizite Vorgaben, wie z. B. die Absicherung des vorherigen konstitutiven wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts gegenüber der EU.
Auch enthält das Urteil offensichtliche implizite Vorgaben wie z. B. die diskursive Entfaltung vor allem im Parlament und bezogen auf die Grund- und Menschenrechte; ohne Verankerung der Verfassungsidentitätsprüfung und der ultra-vires-Prüfung auch durch das Parlament in der Begleitgesetzbung ist das nicht zu schaffen. Darüber hinaus enthält das Urteil zahlreiche Anforderungen, welche zusammengenommen beweisen, dass der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” verfassungswidrig, ja verfassungsfeindlich (§4 BVerfSchG) ist, und somit diesem Staatsformwechsel auch auf der Ebene der Begleitgesetze die klare Grenze des Art. 33 Abs. 4 GG sowie ein ausdrückliches Verbot eines solchen Staatsformwechsels entgegengehalten werden müssen. Ohne eine klare Blockierung schließlich des verfassungsfeindlichen Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” in den Begleitgesetzen können die Begleitgesetze niemals verfassungsgemäß sein.

II.6 Tradition in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Verfasungsidentität

Durch das Urteil zum EU-Haftbefehl (2 BvR 2236/04) ist bereits in dessen Leitsätzen entschieden worden, dass internationale Verträge in Deutschland nicht tiefer in die Grundrechte des Grundgesetzes eingreifen dürfen, als dies auch den Gesetzen in Deutschland möglich ist; zum gleichen Ergebnis kamen das Maastricht-Urteil (BVerfG 89,155) und das Solange II-Urteil (BverfG 73, 339) in der Urteilsbegründung. Das erste Lissabon-Urteil steht in dieser Rechtsprechungstraditon. Neu ist in dieser Hinsicht die deutliche Präzisierung bzgl. des Umfangs der Verfassungsidentität und die in dieser Deutlichkeit erstmalige Feststellung der miteinander gleichrangigen Staatsaufträge Frieden und europäische Integration bzw. Einigung.

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Felix Staratschek
Gast in den ödp Forum
20-10-09, 23:48 Uhr (MEZ)
 
3. "Verantwortung"
 
 
   III. Verantwortung

III.1 Verantwortung vor Gott und den Menschen

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied in der evangelischen Kirche. Darüber hinaus hat sie sich auch intensiv mit den übrigen Weltreligionen sowie den religiösen Traditionen von amerikanischen Ureinwohnern befasst. Ihr Leben wird von Religiösität getragen, was den Einsatz für die Menschenrechte mit einschließt.

Daher sieht sie sich verpflichtet, hilfsweise aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 1 GG) berechtigt, einzutreten insbesondere für die Teile des Grundgesetzes, welche in besonderem Maße die christlichen Gebote, darunter vor allem auch die Nächstenliebe und das Tötungsverbot, schützen. Die Beschwerdeführerin sieht in der “Verantwortung vor Gott und den Menschen” laut der Präambel des Grundgesetzes einen erheblichen rechtlichen Gehalt dergestalt, dass die Grundrechte das höchste materielle Recht in einer Verfassung sind.

III.2 Verantwortung als Bewohnerin eines UNO-Mitgliedsstaats

Die Beschwerdeführerin ist ein Mensch und lebt in einem Mitgliedsstaat der UNO. In dieser Eigenschaft ist es ihr nach Art. 10 der Resolution Nr. 53/144 der UNO-Vollversammlung vom 09.12.1998 untersagt, durch Untätigkeit, wenn Handeln geboten wäre, Menschenrechtsverletzungen zu ermöglichen.

Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin über die Präambel der AEMR auf die Menschenrechte verpflichtet, denn diese bindet ausdrücklich nicht nur die Völker und Nationen, sondern ebenso jeden einzelnen und alle Organe der Gesellschaft (privatrechtliche ebenso wie öffentlichrechtliche) direkt auf die UNO-Menschenrechte, macht sie zu Menschenrechtsadressaten, wenngleich die Vertragsstaaten der UNO auf Grund ihrer legislativen Macht eine besondere Verantwortung tragen (Tz. 43 des Berichts von Prof. Jean Ziegler, UNO-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung, vom 28.08.2003 (Az. A/58/330)).

Die Beschwerdeführerin engagiert sich auf der Grundlage der Resolution 53/144 als Menschenrechtlerin.

Darunter beschäftigt sie sich vor allem mit den Menschenrechten der UNO sowie mit den Menschenrechten zwischengeschlechtlicher (intersexueller) Menschen.

III.3 besondere Verantwortung aus der deutschen Geschichte

Die Beschwerdeführerin ist Deutsche. Ihr Heimatland war in den Jahren 1933 bis 1945 in der Hand der kriminellsten und opferreichsten Diktatur der Menschheitsgeschichte. Ihr Heimatgefühl ist verbunden mit dem Grundgesetz, welches, ebenso wie der Zwei-plus-Vier-Vertrag, “dem Frieden in der Welt dienen” will und mit den Menschenrechten der Vereinten Nationen, die in der Erkenntnis entstanden sind, dass “Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten”.

“Das einzige, was erforderlich ist, damit das Böse sich durchsetzt, ist die Untätigkeit der guten Menschen” (Edmund Burke, US-Politiker, 1729-1797).

III.7 Vertretung in der mündlichen Verhandlung

Die Benennung eines Bevollmächtigten für die mündliche Verhandlung wird in Kürze nachgereicht.

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Felix Staratschek
Gast in den ödp Forum
22-10-09, 00:37 Uhr (MEZ)
 
5. "Begleitgesetze zum Lissabonvertrag"
 
 
   IV.1 Offensichtlich auch nach dem ersten Lissabon-Urteil anhand der Begleitgesetze noch klärungsbedürftige Punkte

IV.1. Schutz der grundrechtsgleichen Rechte über die Begleitgesetze

Der Rang der grundrechtsgleichen Rechte im Vergleich zum EU-Recht ist im Urteil vom 30.06.2009 offen geblieben. Die grundrechtsgleichen Rechte sind die Rechte, welche in Art. 93 Nr. 4a GG als Rechtsgrundlagen für Verfassungsbeschwerden genannt sind, aber nicht im Grundrechtsteil (Art.1 bis 19 GG) des Grundgesetzes stehen.

Dabei ist insbesondere der Rang des grundrechtsgleichen Rechts auf den Funktionsvorbehalt (Art.33 Abs. 4 GG) entscheidend für die Rechtsfrage, wie weit es das Grundgesetz als eng begrenzte Ausnahme vom Funktionsvorbehalt erlaubt, hoheitliche Aufgaben an Private zu vergeben, oder ob es vielleicht solch eine Möglichkeit gar nicht gibt, und Art. 33 Abs. 4 GG als Ausnahme sogar nur die Ausführung hoheitlicher Aufgaben durch Angestellte und Arbeiter statt durch Beamte erlaubenwill.

Es ist zu klären, ob die grundrechtsgleichen Rechte, ebenfalls unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie stehen. Dafür spricht, dass sämtliche grundrechtsgleichen Rechte (bis auf Art.20 Abs. 4 GG) Grundlagen für Verfassungsbeschwerden sein können. Ebenso dafür spricht, dass das Bundesverfassungsgericht Art. 38 GG als Verbindung für die Einklagbarkeit nicht allein der Demokratie, sondern z. B. auch des Sozialstaatsgebots ansieht, obwohl die Einklagbarkeit des Sozialstaatsgebots ja auch bereits über die Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG möglich ist.Art. 103 GG hat die Überschrift “Grundrechte des Angeklagten”, obwohl es außerhalb der Art. 1 bis 19 GG steht und zugleich in Art. 93 Nr. 4a GG zitiert ist, nach der Systematik des GG also nur ein grundrechtsgleiches Recht sein kann.

Die Beschwerdeführerin ist daher der Rechtsauffassung, dass es dem Willen des Grundgesetzgebers entsprochen haben muss, dass die grundrechtsgleichen Rechte den Grundrechten gegenüber gleichrangig sind, und dass die Art. 20 Abs. 4 GG, 33 GG, 38 GG, 101 GG, 103 GG und 104 GG nur aus Gründen der thematischen Übersichtlichkeit von der Nummerierung her jeweils dem Abschnitt zugeordnet worden sind, zu welchem sie inhaltlich gehören.

Dem Rang und der Schutzfunktion der grundrechtsgleichen Rechte wird nur eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung und ultra-vires-Prüfung in den Begleitgesetzen gerecht, welche ausdrücklich auch die grundrechtsgleichen Rechte umfasst, und welche vom Bundestag, und bei Berührung von Länderzuständigkeiten zusätzlich auch vom Bundesrat vorzunehmen ist. Und das Parlament muss gesetzlich verpflichtet sein, sämtliche Vorhaben insoweit abzulehnen, wie es mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass die Verfassungsidentität verletzt wird, bzw. die Kompetenzen der EU überschritten werden

Die Begleitgesetze enthalten aber hierzu nur eine Verpflichtung der Bundesregierung, dem Parlament ihre Einschätzung bzgl. der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit mitzuteilen, nichts zur Einschätzung bzgl. der Verfassungsidentität und der ultra-vires-Kontrolle. Das ist mit einer Verpflichtung des Bundestags und des Bundesrats, die Verfassungsidentität und Kompetenzüberschreitungen , ausdrücklich auch zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte, zu prüfen, nicht vergleichbar. Rechtssystematisch am übersichtlichsten lässt sich die gebotene Ergänzung um die oben beschriebene verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung um die Pflicht zur Identitätsprüfung und zur ultra vires- Prüfung durch eine entsprechende Ergänzung von § 1 IntVG erreichen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung der Begleitgesetze zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer grundrechtsgleichen Rechte durch mangelnde Pflicht zur Überprüfung von deren Einhaltung zur Disposition gestellt würde. Das ist mit der “Unveräußerlichkeit” (Art. 1 Abs. 2 GG) ihrer grundrechtsgleichen Rechte unvereinbar, da eine mangelnde Überprüfung oder gar eine Nicht-Überprüfung zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte de-facto eine ähnliche Wirkung hätte wie eine Herabstufung oder ein vollständiger Entzug der grundrechtsgleichen Rechte.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden grundrechtsgleichen Rechte bewirken könnten.

IV.1.2 Schutz der universellen Menschenrechte über die Begleitgesetze

Im Urteil vom 30.06.2009 ist über den Rang der universellen Menschenrechte im Verhältnis zum EU-Recht noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Der logische Widerspruch, zwischen dem Vorranganspruch der universellen Menschenrechte Vereinten Nationen (Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta) vor allem anderen internationalen Recht einschließlich des EU-Rechts gegenüber dem Vorranganspruch des EU-Rechts bzw. zumindest des EU-Primärrechts mit Ausnahme der GASP vor weiten Teilen des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i. V. m. Art. 51 EUV, Art. 1 EUV und Erklärung Nr. 17 zum „Vertrag von Lissabon“) wurde im ersten Lissabon-Urteil nicht explizit geklärt, obwohl es entscheidungserheblich ist, wie die Beschwerdeführerin anhand zahlreicher universeller Menschenrechte mit einem Schwerpunkt auf den Menschenrechten auf Nahrung und auf Gesundheit darlegt. Dabei kann natürlich nicht verkannt werden, dass Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG weiter geht als der für die Menschenrechte der Vereinten Nationen maßgebliche Art. 25 GG. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass die über Art. 1 Abs. 2 GG auch bzgl. ihres Rangs unveräußerlichen Menschenrechte der Vereinten Nationen („in der Welt“) bzw. deren Wesensgehalt zu den Grenzen der Umsetzung EU-Rechts, hilfsweise zumindest des EU-Sekundärrechts, auf der nationalen Ebene gehören.

Art. 1 Abs. 2 GG, welcher die Unveräußerlichkeit auch der Menschenrechte der Uno schützt, ist selbst Teil des Art. 1 GG, welcher wiederum durch die Ewigkeitsgarantie geschützt ist. Auch nach dem ersten Lissabon-Urteil, welches den Vorrang der Grundrechte des GG bestätigt hat, ist die Beschwerdeführerin bzgl. der universellen Menschenrechte beschwert, soweit deren Schutzumfang über den der entsprechenden Grundrechte des GG hinausgeht, und soweit es universelle Menschenrechte gibt, welche im GG gar nicht existieren.

Die universellen Menschenrechte gehören darüber hinaus, anders als das EU-Recht, zum “ius cogens” (Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs § Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996). Kein internationaler Vertrag darf in unvereinbarem Gegensatz zum “ius cogens” stehen, sonst wird er nichtig (Art. 53 WVRK). Zur Vermeidung des Nichtigkeitsrisikos, soweit es Kollisionen mit den universellen Menschenrechten und deren Ranganspruch betrifft, ist es entscheidend, den Rang der universellen Menschenrechte gegenüber dem EU-Recht hinreichend zu sichern.

Selbst die Ewigkeitsgarantie des GG wird von den Menschenrechten der Vereinten Nationen abgeleitet, besitzt einen universellen Grund (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils), der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll.Der Grundgesetzgeber wollte den universellen Menschenrechten, wie an Art. 1 Abs. 2 GG überdeutlich wird, offenbar einen hohen Rang für Deutschland einräumen, direkt unterhalb des Grundgesetzes und der Uno-Charta. Wenn nun nach dem ersten Lissabon- Urteil zumindest das EU-Primärrecht, möglicherweise sogar das ganze EU-Recht über großen Teilen des GG steht, dann wird der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte aus Art. 1 Abs. 2 GG, im Verhältnis zum EU-Recht, vermutlich nur noch dadurch nachzukommen sein, dass sie zumindest oberhalb jeglichen EU-Sekundärrechts platziert werden. Nur so kann verhindert werden, dass die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG durch eine Überbetonung der Europarechtsfreundlichkeit hinsichtlich der universellen Menschenrechte marginalisiert wird.

Dem Rang und der Schutzfunktion der universellen Menschenrechte wird nur eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung und ultra-vires-Prüfung in den Begleitgesetzen gerecht, welche ausdrücklich auch die über Art. 1 Abs. 2 GG geschützten universellen Menschenrechte umfasst, und welche vom Bundestag, und bei Berührung von Länderzuständigkeiten zusätzlich auch vom Bundesrat vorzunehmen ist. Und das Parlament muss rechtlich verpflichtet sein, sämtliche Vorlagen insoweit abzulehnen, wie es mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass die Verfassungsidentität verletzt wird, bzw. die Kompetenzen der EU überschritten werden. Auch die Präambel der AEMR verlangt, dass “jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten”.

Die Begleitgesetze enthalten aber hierzu nur eine Verpflichtung der Bundesregierung, dem Parlament ihre Einschätzung bzgl. der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit mitzuteilen, nichts zur Einschätzung bzgl. der Verfassungsidentität und der ultra-vires-Kontrolle. Das ist mit einer Verpflichtung des Bundestags und des Bundesrats, die Verfassungsidentität und Kompetenzüberschreitungen , ausdrücklich auch zum Schutz der universellen Menschenrechte, zu prüfen, nicht vergleichbar.

Rechtssystematisch am übersichtlichsten lässt sich die gebotene Ergänzung um die oben beschriebene verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung um die Pflicht zur Identitätsprüfung und zur ultravires- Prüfung durch eine entsprechende Ergänzung von Art. 1 IntVG erreichen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Rafifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung der Begleitgesetze zum Schutz der universellen Menschenrechte insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer universellen Menschenrechte durch mangelnde Pflicht zur Überprüfung im Rahmen einer verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung durch das Parlament zur Disposition gestellt würde.

Das ist mit der “Unveräußerlichkeit” (Art. 1 Abs. 2 GG) ihrer universellen Menschenrechte (“in der Welt”) unvereinbar, da eine mangelnde Überprüfung oder gar eine Nicht-Überprüfung zum Schutz der Uno-Menschenrechte de-facto eine ähnliche Wirkung hätte wie eine Herabstufung oder ein vollständiger Entzug der universellen Menschenrechte.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die universellen Menschenrechte bewirken könnten, deren Rang incl. Unveräußerlichkeit über den zur Verfassungsidentität gehörenden Art. 1 Abs. 2 GG ist. Die Menschenrechte der Vereinten Nationen sind, laut Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils, der universelle Grund für die Ewigkeitsgarantie von Art. 79 Abs. 3 GG. Dies zeigt im Umkehrschluss die Priorität, welche auch auf formeller Ebene der Schutz der universellen Menschenrechte erfordert.

IV.1.3 Jurisdiktion bzgl. der universellen Menschenrechte als Grenzen für das EU-Recht

Die Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte hat auch einen formell-rechtlichen Gehalt. Das beinhaltet auch, dass der von den Vereinten Nationen vorgesehene Rechtsweg vor den nationalen Gerichten auch gewährt wird. Entscheidungserheblich ist das hier, um die Funktion der universellen Menschenrechte als Grenzen für die Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene auch formell auf der judikativen Ebene abzusichern. Noch am 10.02.2009 hat der CEDAW-Ausschuss der Vereinten Nationen Deutschland gegenüber die Umsetzung der Uno-Menschenrechte auf nationaler Ebene angemahnt. In Lateinamerika ist es, nach dem Rechtsgrundsatz „pro homine“, selbst in einem von zahlreichen inneren Konflikten erschütterten Land wie Kolumbien eine Selbstverständlichkeit, die Menschenrechte der Vereinten Nationen auf nationaler Ebene direkt anzuwenden. Zur Klarstellung der Klagemöglichkeit auf die universellen Menschenrechte, soweit diese durch das EU-Recht verletzt werden, ist deren explizite Verankerung im IntVG erforderlich. Die Beschwerdeführerin würde bei Rafifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung der Begleitgesetze zum Schutz der universellen Menschenrechte insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer universellen Menschenrechte durch mangelnde einfachgesetzliche Absicherung der Einklagbarkeit ihrer universellen Menschenrechte auf nationaler Ebene auch als Grenzen gegenüber dem EU- Recht zur Disposition gestellt würde.
Das ist mit der “Unveräußerlichkeit” (Art. 1 Abs. 2 GG) ihrer universellen Menschenrechte (“in der Welt”) unvereinbar, da eine mangelnde einfachgesetzliche Absicherung der Einklagbarkeit zum Schutz der Uno-Menschenrechte de-facto eine ähnliche Wirkung hätte wie eine Herabstufung oder ein vollständiger Entzug der universellen Menschenrechte. Die Menschenrechte der Vereinten Nationen sind, laut Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils, der universelle Grund für die Ewigkeitsgarantie von Art. 79 Abs. 3 GG. Dies zeigt im Umkehrschluss die Priorität, welche auch auf formeller Ebene der Schutz der universellen Menschenrechte erfordert.

IV.1.4 Aufrührertötung und Todesstrafe

Das erste Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat den Rang aller Grundrechte des GG oberhalb des EU-Rechts bekräftigt. In das Recht auf Leben kann gem. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG allerdings auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das kann auch ein Zustimmungsgesetz zu einem internationalen Vertrag sein. Daher muss der Aufrührertötung und der Todesstrafe zumindest auf der Ebene der Begleitgesetze entgegengetreten werden. Das ausdrückliche Verbot der Todesstrafe steht im GG nur in Art. 102 GG, also außerhalb der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte.

Das Urteil vom 30.06.2009 hat den Rang der Grundrechte oberhalb des EU-Rechts bestätigt, aber nicht das Verbot der Todesstrafe oder der Aufrührertötung. Das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz (Az. 1 BvR 357/05) hat entschieden, dass die Tötung Unschuldiger bzw. bereits deren Inkaufnahme gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstösst, was dafür spricht, dass die Menschenwürde allein bereits zumindest einem Teil der Aufrührertötung im Wege stehen dürfte. Es ist weiterhin entscheidungserheblich, ob das Verbot der Todesstrafe und der Aufrührertötung bereits allein aus der nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbaren Menschenwürde folgt, und welchen Rang das Verbot der Wiedereinführbarkeit der Todesstrafe aus Art. 6 Uno-Zivilpakt (und damit auf Grund der Unteilbarkeit die gesamten Menschenrechte der Uno) im Vergleich zum EU-Recht hat.

Zum Schutz vor Aufrührertötung und Wiedereinführbarkeit der Todesstrafe und zur Rechtstreue gegenüber Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 G, Art. 102 GG und Ar.t 6 Uno-Zivilpakt ist es unerlässlich, auf der Ebene der Begleitgesetze Bundestag und Bundesrat darauf zu verpflichten, bei jedem Vorhaben zu überprüfen, ob diese die Aufrührertötung oder die Wiedereinführbarkeit der Todesstrafe enthalten.

Außerdem ist es erforderlich, dem Parlament und der Bundesregierung durch die Begleitgesetze jede Zustimmung zu EU-Rechtsakten, welche diese enthalten, zu untersagen. Darüber hinaus muss es in den Begleitgesetzen ausdrücklich insoweit untersagt werden, Personen ins EU-Ausland auszuliefern, wie ihnen dort die Todesstrafe oder die Auftrührertötung droht. Davon könnte nach Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon” auch die Beschwerdeführerin betroffen sein, da sie als überzeugte Europäerin, Menschenrechtlerin und Europapolitikerin es sich nicht nehmen lässt, auch im europäischen Ausland dafür zu demonstrieren, die europäische Integration in einer mit den nationalen Verfassungen und den universellen Menschenrechten vereinbaren Form zu verwirklichen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1 GG), auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und ihre grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter und das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 GG) und auf Grundrechte der Angeklagen (Art. 103 GG) durch mangelnden einfachgesetzlichen Schutz vor Aufrührertötung und Todesstrafe über die Begleitgesetze gegenüber dem EU-Recht zur Disposition gestellt würden.

IV.1.5 Aufrüstungsverpflichtung

Mit Urteil vom 30.06.2009 wurde entschieden, dass gemeinsame Rüstungsbeschaffungsmaßnahmen durch die EU möglich sind. Die Schaffung einer Europäischen Rüstungsagentur an sich ist also verfassungsgemäß.

Damit ist aber noch nicht entschieden hinsichtlich der Aufrüstungsverpflichtung aus Art. 42 Abs. 3 EUV. Eine Aufrüstungsverpflichtung kann eine wirtschaftliche Dynamik anschieben, die zu einem Krieg führt. Das ist weder mit dem Staatsauftrag Frieden aus Art. 1 Abs. 2 GG vereinbar noch mit der unantastbaren Demokratie und dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 GG, denn die Kosten der ständigen Aufrüstung würden das Recht der von der Beschwerdeführerin gewählten Bundestagsabgeordneten zur Entscheidung über den Staatshaushalt in mit der Demokratie unvereinbarem Maße einschränken, obwohl das Haushaltsrecht des Parlaments zu den in Rn. 252 des ersten Lissabon-Urteils genannten Bereichen gehört. Die Aufrüstungsverpflichtung ist Teil der GASP, welche nach dem ersten Lissabon-Urteil einem Supranationalisierungsverbot (Rn. 255 342 des ersten Lissabon-Urteils) unterliegt. Damit ist entschieden, dass das EU-Primärrecht, soweit es die GASP betrifft, ein normaler internationaler Vertrag ist und damit unterhalb von GG, Uno-Charta und universellen Menschenrechten steht.

Eine grundgesetzkonform einschränkende Auslegung der Aufrüstungsverpflichtung muss nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mindestens sicherstellen, dass die Aufrüstungsverpflichtung nur insoweit angewendet wird, wie dabei das Recht der demokratisch legitimierten Abgeordneten des Bundestags, und damit indirekt auch das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Bundestagswahl darauf Einfluss zu nehmen (Art. 38 GG), zur Entscheidung über den Bundeshaushalt (Art. 110 bis 113 GG) nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dabei muss zugleich sichergestellt sein, dass die Aufrüstungsverpflichtung nur insoweit umgesetzt wird, wie dem keine Vorschrift des GG, der Uno-Charta und der universellen Menschenrechte entgegensteht, und wie insbesondere noch genug Geld übrig bleibt zur Erfüllung dieser höherrangigeren Verpflichtungen.

Zur Sicherstellung dieser verfassungskonformen Einhegung der Aufrüstungsverpflichtung ist es erforderlich, im IntVG zu verankern, dass die Teilnahme Deutschlands bzgl. jedes einzelnen EU-Rüstungsvorhabens nur möglich ist nach vorheriger Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, in deren Hoheit der Bundeshaushalt liegt. Außerdem müssen Bundestag und Bundesrat auch verpflichtet sein, eine solche Überprüfung vorzunehmen. Eine Zustimmung des Parlaments darf ausdrücklich nur gestattet sein, wenn dieses mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass das betreffende Projekt sowie die Rüstung der EU in ihrer Gesamtheit noch mit GG, Uno-Charta und Uno-Menschenrechten kompatibel sind, und dass auch im Falle der Teilnahme Deutschlands am jeweils betreffenden Rüstungsprojekt noch genug Geld bleibt für die Erfüllung der Verpfichtungen Deutschlands aus GG, Uno-Charta und Uno-Menschenrechten.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie die Aufrüstungsverpflichtung das über das Wahlrecht nach Art. 38 GG bewirkte Recht der Abgeordneten, in freier Entscheidung über den Haushalt zu bestimmen, angesichts der Kosten der Aufrüstung entleeren würde, und wie die Aufrüstungsverpflichtung die Finanzierung im Vergleich zur GASP höherrangigerer Verpflichtungen auf Grund der Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte, Strukturprinzipien, Staatsaufträge und universellen Menschenrechte vereiteln würde.

IV.1.6 Solidaritätsklausel

Laut Rn. 255 des ersten Lissabon-Urteils vom 30.06.2009 ist der Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) integrationsfest, und er gilt ausdrücklich nicht nur für die Verteidigung Deutschlands, sondern ebenso für alle militärischen Missionen Deutschlands im Ausland (Rn. 254) und für alle Missionen, wo konkret die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen zu erwarten ist (Rn. 382).

Damit ist bezüglich der Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) insoweit entschieden, wie es um den Einsatz der Bundeswehr im EU-Ausland und gegen bewaffnete Gegner auf Grund dieser Klausel geht.

Nicht entschieden wurde jedoch darüber, dass die Solidaritätsklausel den Einsatz der Bundeswehr und der Armeen aller anderen EU-Staaten in Deutschland gegen unbewaffnete Personen zulassen würde, welche Bewaffnung die Soldaten dabei haben dürften (polizei- oder armeetypisch), und ob diese sich dem deutschen Polizeikommando unterstellen müssten, oder autonom auf deutschem Staatsgebiet militärisch agieren könnten.

Auch nach dem ersten Lissabon-Urteil ist die Solidaritätsklausel weiterhin eine Gefahr insbesondere für die Rechte der Beschwerdeführerin ebenso wie jedes anderen in Deutschland lebenden Menschen auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), Demonstrationsfreiheit (Art. 8 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), jeweils auch in besonderem Maße in Zusammenhang mit ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 GG. Auch wenn sämtliche Grundrechte und Strukturprinzipien des GG nach dem ersten Lissabon-Urteil über dem EU-Recht stehen, muss dies auf einfachgesetzlicher Ebene abgesichert werden.

Klärungsbedürftig ist weiterhin, ob die Solidaritätsklausel zur GASP gehört, was man durch die Einbeziehung von Militär annehmen könnte, oder ob sie, wie die Erläuterungen zum Zustimmungsgesetz zum „Vertrag von Lissabon“ meinen, außerhalb der GASP steht. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin gehört die Solidaritätsklausel zur GASP, weil die Mitgliedsstaaten laut Leitsatz 1 des ersten Lissabon-Urteils weiterhin souverän und laut Rn. 231 weiterhin die Herren Verträge sind. Aus der Zugehörigkeit der Solidaritätsklausel zur GASP folgt weiterhin, dass diese auch unterhalb der Uno-Charta und der universellen Menschenrechte steht.

Da die Solidaritätsklausel Teil der GASP und somit unterhalb des GG ist, darf ihre Anwendung in keinem Fall zu einer Überschreitung der durch das GG ausdrücklich erlaubten Möglichkeiten des Einsatzes von Militär im Inneren führen (Art. 87a Abs. 2 GG), das bedeutet nur bei besonders schweren Unglücksfällen (wie im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz definiert) und zur Unterstützung der Polizei der Bundesländer unter deren Kommando und selbst im Falle von Aufständen nur mit polizeitypischer Bewaffnung (Art. 35 GG, Art. 87a GG, Art. 91 GG). Eine weitere entscheidende Grenze des GG für Militäreinsätze im Inneren ist der Schutz des Streikrechts vor Militäreinsätzen (Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG). Die Beschwerdeführerin ist zwar von Beruf selbständig, aber im Falle eines Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” wäre das Entstehen einer Situation wahrscheinlich, wo die Teilnahme an einem, unter normalen Umständen untersagten, Generalstreik oder die Teilnahme an massenhaften Einsprüchen gegen alle von Privaten erlassenen hoheitlichen Akte im Rahmen von Art. 20 Abs. 4 GG zur friedlichen Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung geboten sein können.

Dem wird nur eine Verpflichtung in den Begleitgesetzen gerecht, dass die Bundesregierung ihre Zustimmung zu sämtlichen Anwendungen der Solidaritätsklausel, welche militärische Mittel einschließen, nur geben darf nach vorheriger Zustimmung von Bundestag und Bundesrat (letzterer wegen der Länderhoheit über die Polizei). Bundestag und Bundesrat müssen zur Überprüfung jeder Anwendung der Solidaritätsklausel nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein. Das Parlament muss gesetzlich verpflichtet sein, sämtliche Vorhaben zur Anwendung der Solidaritätsklausel insoweit abzulehnen, wie es mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass diese den Rahmen der vom GG ausdrücklich erlaubten Militäreinsätze im Inneren überschreiten.

Diese Überprüfung ist zugleich ein Teil der vom ersten Lissabon-Urteil geforderten Identitätsprüfung, da zahlreiche Grundrechte als Teil der Verfassungsidentität von der Solidaritätsklausel bedroht sind. Außerdem würde die Solidaritätsklausel ohne diese Prüfungsverpflichtung den Staatsaufträgen Frieden und europäische Integration zuwiderlaufend eingesetzt werden können.

Dieses Erfordernis lässt sich rechtssystematisch am übersichtlichsten im IntVG verwirklichen. Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1 GG), auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch mangelnden einfachgesetzliche Schutz vor grundgesetzwidrigen Anwendungen der Solidaritätklausel gegenüber der EU zur Disposition gestellt würde. Außerdem würde ohne hinreichenden einfachgesetzlichen Schutz gegenüber der Solidaritätklausel das Wahlrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 38 GG entleert, weil bei Anwendungen der Solidaritätklausel über die vom GG erlaubten Grenzen hinaus die dringende Gefahr besteht, dass es zur Einschüchterung der parlamentarischen oder außerparlamentarischen parteipolitischen Opposition kommt, die damit das über Art. 38 GG verliehene Recht nicht mehr hinreichend ausüben könnte.

IV.1.7 Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”

Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass der “Gewährleistungsstaat” in solch außerordentlichem Maße grundgesetzwidrig ist, dass der einzig moralisch und rechtlich verantwortbare Weg ist, diesen Staatsformwechsel im IntVG ausdrücklich zu untersagen. Es wäre mit dem Staatsauftrag europäische Integration unvereinbar, sehenden Auges die fast vollständige Entkernung der Bundesrepublik Deutschland zuzulassen.

Das grundrechtsgleiche Recht auf Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) bietet, da es vom Rang oberhalb des gesamten EU-Rechts steht, und die Ausübung hoheitlicher Macht durch Private höchstens in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässt, einen weitreichenden Schutz vor dem “Gewährleistungsstaat”, vorausgesetzt, der Ranganspruch der grundrechtsgleichen Rechte auf gleicher Höhe wie die Grundrechte wird vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechte stehen zwar nach dem ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 klar oberhalb des EU-Rechts und damit auch oberhalb des “Gewährleistungsstaats”, aber nur Art. 33 Abs. 4 GG zieht den Umkreis für deren Schutz weit genug. Wenn der “Gewährleistungsstaat” bis an den Wesensgehalt von Grundrechten und Strukturprinzipien heranrücken könnte, wäre bereits ein faktisch nur noch schwer zu bändigender Erosionsprozess gestartet mit nicht mehr unter Kontrolle zu bekommenden Grundrechtsverletzungen.

Dafür müssen Bundestag und Bundesrat über die Begleitgesetze zur Identitätsprüfung und zur ultra- vires- Prüfung in der Weise verpflichtet werden, dass bei allen EU-Vorhaben hierbei ausdrücklich auch zu prüfen ist, ob diese dem Art. 33 Abs. 4 GG gerecht werden. Für alle Vorhaben, zu denen das Parlament mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass diese mit dem Funktionsvorbehalt nicht vereinbar sind, muss es gesetzlich zur Ablehnung verpflichtet sein. Die Bundesregierung muss ausdrücklich gesetzlich darauf verpflichtet sein, Vorhaben, welche das Parlament als mit dem Funktionsvorbehalt unvereinbar ansieht, abzulehnen.

Das lässt sich rechtssystematisch am übersichtlichsten im IntVG erreichen. Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Sicherstellung auch über die Begleitgesetze, dass für Deutschland kein dem Art. 33 Abs. 4 GG widersprechendes EU-Recht angewendet werden darf, in allen ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten verletzt. Ihr Wahlrecht aus Art. 38 GG würde fast vollständig entleert, weil die demokratisch legitimierten Bundestagsabgeordneten die Kontrolle über den größten Teil der Exekutive, weite Teile der Judikative und selbst über signifikante Teile der Legislative verlieren würden, so dass sie nicht mehr in der Lage wären, die im vorigen Satz genannten Rechte sowie die Strukturprinzipien vor privater Willkür zu schützen. Die Beschwerdeführerin wäre als Bürgerin Deutschlands von diesem Staatsformwechsel ohne Eingrenzung durch den Funktionsvorbehalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht außer dem Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien auch den der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte vor dem EU-Recht bestätigen sollte, würde durch den “Gewährleistungsstaat” den demokratisch legitimierten Abgeordneten jede Möglichkeit genommen, ihrer Schutzverpflichtung für diese Rechte nachzukommen, und der rasante Rutscheffekt dorthin würde durch Rafifizierung des “Vertrags von Lissabon” und auch genau im Zeitpunkt seiner Ratifizierung gestartet, denn die Ratifizierung wäre auch durch Verfassungsbeschwerden völkerrechtlich nicht rückgängig zu machen.

IV.1.8 Zum Begriff des Vorhabens

Die hiermit eingereichten Verfassungsbeschwerden verwenden den Begriff “Vorhaben” in dem Sinne, wie er im EUZBBG und im EUZLBG beschrieben ist.

IV.2 Begleitgesetze erfüllen Vorgaben des ersten Lissabon-Urteils nur teilweise

IV.2.1 Parlamentsvorbehalt

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) des GG “greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist.” (S. 134, Rn. 382).

Er darf auch durch das EU-Recht in keiner Weise umgangen werden, auch nicht sekundärrechtlich (R. 387 auf S. 136 des ersten Lissabon-Urteils) und ebensowenig durch künftige Änderungen des EUV (Rn. 391 auf S. 137). Das ist auch deshalb entscheidend, weil es die nationale Ebene ist, wo unterschiedliche Verpflichtungen Deutschlands zusammenkommen und möglichst alle verwirklicht werden müssen, wo das nicht möglich ist, der Rangfolge der verschiedenen Rechte bzw. Pflichten Rechnung zu tragen ist.

Es ist die nationale Ebene, nicht die EU, welche direkt auf das Grundgesetz, die Uno-Charta, die universellen Menschenrechte, das humanitäre Kriegsvölkerrecht und den Zwei-plus-Vier-Vertrag verpflichtet ist.

Der Parlamentsvorbehalt ist jedoch in keiner Weise auf einfachgesetzlicher Weise gegenüber dem EU-Recht im IntVG abgesichert worden. In §3 Abs. 3 IntVG ist nur bestimmt, dass Deutschland einen Vorschlag nach Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2 EUV zum Übergang zu einer gemeinsamen europäischen Verteidigung ablehnen und diesen Übergang damit verhindern muss, wenn nicht zuvor der Bundestag zugestimmt hat. Das betrifft jedoch allein die Frage, ob die EU-Mitglieder sich verpflichten, einander im Verteidigungsfall beizustehen.

Der Parlamentsvorbehalt, also die Verpflichtung, auch im Rahmen der EU an keinem konkreten Militäreinsatz teilzunehmen, bei dem bewaffnete Auseinandersetzungen zu erwarten sind, ist im IntVG in keiner Weise abgesichert. Und das, obwohl der “Vertrag von Lissabon” gleich drei Rechtsgrundlagen enthält, welche für Angriffskriege mißbraucht werden können: zur Einmischung in undefinierte “Krisen” (Art. 43 EUV), für die Werte der EU (Art. 2 EUV, Art. 42 Abs. 5 EUV) und in undefinierte “gescheiterte Staaten” (Art. 42 Abs. 5 EUV i. V. m. der EU-Sicherheitsstrategie).

Herr Prof. Dr. Murswiek hat die Notwendigkeit der Absicherungs des Parlamentsvorbehalts gegenüber Militäreinsätzen zur Einmischung in “Krisen” in seiner Stellungnahme (A-Drs. Nr. 16(21)910) auf der 90. Sitzung des Europaausschusses des Bundestags vom 26. 27.08.2009 wie folgt dargelegt:

“Für die Regelung eines Parlamentsvorbehalts für Beschlüsse über Militäreinsätze nach Art. 43 EUV spricht außerdem, daß durch das Integrationsverantwortungsgesetz jetzt alle anderen Fälle, in denen der Vertreter des Rates nicht ohne parlamentarische Zustimmung handeln darf, ausdrücklich geregelt sind. Die Unterlassung der Regelung für die Entscheidung über Bundeswehreinsätze im Rahmen von europäischen Militärmissionen könnte daher zu dem Umkehrschluß verleiten, daß dort eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich sei.”

Materiell-rechtlich hat das erste Lissabon-Urteil durch das Supranationalisierungsverbot (Rn. 255) der GASP sichergestellt, dass diese unterhalb des Staatsauftrags Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG), unterhalb des Angriffskriegsverbots nach Art. 26 GG und des Angriffskriegsverbots aus Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta bleibt. Das Supranationalisierungsverbot der GASP steht auch insoweit bereits in der Rechtsprechungstraditon des Bundesverfassungsgerichts, als bereits das Urteil zu BverfG 90,286 den Vorrang der Uno-Charta vor dem Recht regionaler Verteidiungsbündnisse festgestellt hat:
“Schon die Satzung der Vereinten Nationen läßt in Art. 51 nicht nur die individuelle, sondern auch die kollektive Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff zu. Sie bildet für die VN-Mitglieder die völkerrechtliche Grundlage für heute existierende Verteidigungsbündnisse wie z.B. NATO und WEU.”)

Darüber hinaus bekräftigt das erste Lissabon-Urteil in Rn. 222 223 das Angriffskriegsverbot aus Art. 26 GG und den auf den Frieden gerichteten Sinn der europäischen Einigung und brandmarkt den Angriffskrieg gleichzeitig als machiavellistisch. Diese klare materiell-rechtliche Entscheidung schützt aber nur dann hinreichend vor einem Angriffskrieg, wenn dies auch formell-rechtlich abgesichert wird.

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalts kann gegenüber der EU nur durch dessen ausdrückliche Aufnahme im IntVG dergestalt, dass Deutschland alle Militäreinsätze auf Grund von EU-Recht ablehnen muss, wenn nicht zuvor der Bundestag dem konstitutiv zugestimmt hat, abgesichert werden. Zusätzlich ist es erforderlich, auch zur Erinnerung an den Sinn des Parlamentsvorbehalts, in Zusammenhang mit dem IntVG das Angriffskriegsverbot ausdrücklich im IntVG zu bekräftigen, um das Bewußtsein wachzuhalten, dass der Parlamentsvorbehalt in keiner Weise das Angriffskriegsverbot relativiert oder gar abgilt, sondern dass er ein formell-rechtlicher Mechanismus zum Schutz des Angriffskriegsverbots ist. Das muss gegenüber jeglichem EU-Recht gelten, gegenüber primärrechtlichen Vorschriften wie Art. 42 EUV, Art. 43 EUV und Art. 222 AEUV ebenso wie gegenüber sekundärrechtlichen wie der erst durch den “Vertrag von Lissabon” den primärrechtichen Begriff der strategischen Interessen der EU ausfüllenden EU- Sicherheitsstrategie.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung des Parlamentsvorbehalts im IntVG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) und, soweit es die Solidaritätsklausel betrifft, auch auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) verletzt. Die Verletzung würde bereits zum Zeitpunkt der Ratifizierung eintreten, weil diese völkerrechtlich nicht mehr rückgängig zu machen wäre und für Deutschland den Weg frei machen würde für lebensgefährliche, Angriffskriege ermöglichende, Vorschriften, ohne diesen auf der einfachgesetzlichen Ebene hinreichende formell- rechtliche Grenzen zu setzen. Außerdem würde die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzt, weil es ein Übergriff in die nur dem Volk zustehende Verfassungsidentität (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) wäre, wenn nicht sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten ihrer Schutzverpflichtung für die Verfassungsidentität auch nachkommen.

IV.2.2 Verfassungsidentitätsprüfung

Das Bundesverfassungsgericht hat im ersten Lissabon-Urteil unmissverständlich klargestellt, dass es sich selbst gegenüber dem EU-Recht die Prüfung der Verfassungsidentität vorbehält (Leitsatz 4). Das ist grundgesetzlich über die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Nr. 4a GG abgesichert. Und die Verfassungsbeschwerde an sich ist darüber hinaus in §90 BVerfGG normiert. Es ist darüber hinaus jedoch auch erforderlich, Bundestag und Bundesrat bereits bei ihrer legislativen Arbeit auf die Prüfung der Verfassungsidentität zu verpflichten. Diese Überprüfung muss neben den Grundrechten und Strukturprinzipien des GG ausdrücklich auch die grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte sowie die Staatsaufträge Frieden und europäische Integration umfassen.

Daher muss darüber hinaus ausdrücklich im IntVG verankert werden, dass die Verfassungsidentitätsprüfung auch durchzuführen ist zur Prüfung jedes Vorhabens der EU, ob dieses die Aufrührertötung, die Todesstrafe, Aufrüstung oder eine Anwendung der Solidaritätklausel enthält. Auf die Abschnitte

IV.1.4 bis IV.1.7 dieser Verfassungsbeschwerden wird verwiesen.
Bundestag und Bundesrat müssen, wenn sie mehrheitlich die Verletzung der Verfassungsidentität zu einem Vorhaben feststellen, gesetzlich über das IntVG verpflichtet sein, das betreffende Vorhaben abzulehnen.

Ohne die Absicherung der Verfassungsidentitätsprüfung in oben beschriebenem Umfang ist die Verfassungsidentität nur unzureichend gesichert und darf der “Vertrag von Lissabon” nicht in Kraft treten.

Besonders deutlich wird die Notwendigkeit der verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung auch angesichts der neuen Binnenmarktklausel in Art. 26 Abs. 3 AEUV. Schon Art. 308 EGV enthält eine Binnenmarktklausel, welche bereits für verschiedenste Lebensbereiche von der EU herangezogen worden ist, welche man nicht auf den ersten Blick mit dem Binnenmarkt in Verbindung bringen würde, wie z. B. die gemeinsame Erstellung und Verwaltung der schwarzen Listen von Terrorverdächtigen (siehe Sachverhaltsdarstellungen in den Urteilen des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az.. T- 306/01 und des EUGH zu Az. C-402/05). Bereits das Beispiel zeigt deutlich, dass die verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch das Parlament, gerade auch in Zusammenhang der neuen Binnenmarktklausel, unentbehrlich ist, um sicherzustellen, dass großzügig abrundende Auslegungen der Binnenmarktklausel die Grenze der Verfassungsidentität nicht überschreiten können.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils auf die Definition des Subsidiaritätsprinzips durch die EU bezogen. Das spricht dafür, dass es verfassungsgemäß ist, dass der EUGH nach dem “Vertrag von Lissabon” für die Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zuständig ist, also für die Prüfung, ob ein Vorhaben von der EU überhaupt besser als von den Mitgliedsstaaten geregelt werden kann, und ob dies verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und angemessen) geschieht. Die Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit aus Sicht des EURechts durch den EUGH darf jedoch in keinem Einzelfall dazu führen, dass dadurch die Prüfungszuständigkeit für die Verfassungsidentitätskontrolle des Bundesverfassungsgerichts beeinträchtigt wird.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Verpflichtung von Bundestag und Bundesrat auf die Verfassungsidentitätsprüfung über die Begleitgesetze in allen ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt. Gerade der “Vertrag von Lissabon” ist das deutlichste Beispiel dafür, was geschehen kann, wenn die Abgeordneten nicht auch einfachgesetzlich auf die Verfassungsidentitätskontrolle verpflichtet werden. Wären die Abgeordneten schon bei der Bundestagsdebatte aber das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” auf die Verfassungsidentitätskontrolle verpflichtet gewesen, hätten sie bestimmt einige der verfassungswidrigen Inhalte des Vertrags entdeckt, denen man jetzt über das IntVG Grenzen setzen muss.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten verletzt. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht außer dem Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien auch den der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte vor dem EU-Recht bestätigen wird, ist nur dann der vom Grundgesetz normierte Schutz gesichert, wenn die Abgeordneten zur Verfassungsidentitätskontrolle verpflichtet sind.

IV.2.3 Ultra-vires-Prüfung

Das Bundesverfassungsgericht prüft laut Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils, ob die Rechtsakteder europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertragsüber die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in denGrenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (ultra-vires-Prüfung).

Diese Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist erforderlich zum Schutz der durch die Wahlzum Bundestag bewirkten demokratischen Mitentscheidung des Volkes (Art. 38 GG). Zum Schutz des Parlamentsvorbehalts (Art. 115a GG) und damit auch des Staatsauftrags Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) ist die ultra-vires-Kontrolle sogar überlebenswichtig (Art. 2 Abs. 2 GG). Rechtssystematisch am übersichtlichsten ist die Einfügung einer eigenen ultra-vires-Klage im IntVG. Aus Sicht der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) wäre hier das gleiche Quorum wie bei einer Subsidiaritätsklage angemessen.

Es ist darüber hinaus jedoch auch erforderlich, Bundestag und Bundesrat bereits bei ihrer legislativen Arbeit auf die ultra-vires-Prüfung zu verpflichten. Bundestag und Bundesrat müssen, wenn sie mehrheitlich die Überschreitung der Kompetenzen der EU feststellen, gesetzlich über das IntVG verpflichtet sein, das betreffende Vorhaben abzulehnen.

Ein Schwerpunkt bei der ultra-vires-Prüfung müssen vor allem die in Rn. 252 des ersten Lissabon- Urteils genannten besonders sensiblen Bereiche sein.

Ohne die Absicherung der ultra-vires-Prüfung in oben beschriebenem Umfang ist das Verbleiben einer mit dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 GG vereinbaren Menge an Befugnissen beim deutschen Bundestag und damit die Wirksamkeit des Wahlrechts der Beschwerdeführerin nicht gesichert.

Besonders deutlich wird die Notwendigkeit der verpflichtenden ultra-vires-Kontrolle auch angesichts der neuen Binnenmarktklausel in Art. 26 Abs. 3 AEUV. Schon Art. 308 EGV enthält eine Binnenmarktklausel, welche bereits für verschiedenste Lebensbereiche von der EU herangezogen worden ist, welche man nicht auf den ersten Blick mit dem Binnenmarkt in Verbindung bringen würde, wie z. B. die gemeinsame Erstellung und Verwaltung der schwarzen Listen von Terrorverdächtigen (siehe Sachverhaltsdarstellungen in den Urteilen des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az.. T- 306/01 und des EUGH zu Az. C-402/05). Bereits das Beispiel zeigt deutlich, dass die verpflichtende ultra-vires-Prüfung unentbehrlich ist, um eine Entleerung der Kompetenzen der demokratisch gewählten Bundestagsabgeordneten und damit auch eine Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG zu verhindern.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils auf die Definition des Subsidiaritätsprinzips durch die EU bezogen. Das spricht dafür, dass es verfassungsgemäß ist, dass der EUGH nach dem “Vertrag von Lissabon” für die Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zuständig ist, also für die Prüfung, ob ein Vorhaben von der EU überhaupt besser als von den Mitgliedsstaaten geregelt werden kann, und ob dies verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und angemessen) geschieht. Die Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit aus Sicht des EU- Rechts durch den EUGH darf jedoch in keinem Einzelfall dazu führen, dass dadurch die Prüfungszuständigkeit für die ultra-vires-Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts beeinträchtigt wird.

Die Beschwerdeführerin würde, ohne vorherige einfachgesetzliche Verpflichtung der Abgeordneten auf die ultra-vires-Kontrolle, selbst, unmittelbar und gegenwärtig mit Ratifzierung des “Vertrags von Lissabon” in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 GG verletzt, weil dann kein hinreichender Schutz bestünde vor einer Entleerung der Befugnisse der von ihr gewählten Abgeordneten gegenüber der EU.

IV.2.4 Prüfungspflicht erforderlich, nicht nur Prüfungsrecht

Alle Staatsgewalt in Deutschland geht vom Volk aus (Art. 20 Abs. 1 GG). Die Abgeordneten sind nicht weniger, aber auch nicht mehr als die auf Zeit gewählten Vertreter des Volkes. Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils ist von dem Willen beseelt, eine ordnungsgemäße Verfassungsidentitätsprüfung und eine ordnungsgemäße ultra-vires-Kontrolle sicherzustellen. Um gleichzeitig der Rechtstreue gegenüber dem ersten Lissabon-Urteil nachzukommen und einer Überlastung des Bundesverfassungsgerichts vorzubeugen, ist es erforderlich, bereits den Bundestag und den Bundesrat darauf zu verpflichten und nicht nur dazu zu berechtigen, diese Prüfungen vorzunehmen.

Es darf kein Spielraum bleiben, die höchsten Schutzgüter unserer Verfassung zur Verhandlungsmasse von Koalitionsvereinbarungen oder zum Spielball der Wahltaktik zu machen. Unterschiedliche Interpretationen aus unterschiedlichen politischen Weltanschauungen heraus sichern den Abgeordneten genug Spielraum, und es bleibt ihnen unbenommen, gewichtend zu arbeiten, z. B. für die Verfassungsidentitätsprüfung mehr Zeit bzw. Personal zu investieren als für die ultra- vires- Prüfung.

Das erste Lissabon-Urteil schreibt nicht umsonst in Leitsatz 3, in welchem es schwerpunktmäßig um den Schutz der Grundrechte und der universellen Menschenrechte geht, die diskursive Entfaltung im “parteipolitisch und parlamentarisch organisiertem Raum einer politischen Öffentlichkeit” vor. Diese erheblich stärkere Menschenrechtsfokussierung des politischen Alltags der Legislative lässt sich aber nur mit einer Prüfungspflicht, nicht bereits mit einem Prüfungsrecht, absichern. Nur durch eine Prüfungspflicht wird hinreichend sichergestellt, dass das vom Wähler den Abgeordneten erteilte Mandat im Sinne von Art. 38 GG von diesen auch wirklich nach bestem Wissen und Gewissen zum Schutz der Strukturprinzipien sowie der Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte der Bürger und der Staatsaufträge Frieden und europäische Einigung eingesetzt wird.

Es geht dem Art. 38 GG nicht darum, die Bürger grundrechtsmäßig auf Zeit zu Mündeln der Abgeordnetenzu machen, sondern das demokratische Recht der Bürger als Souverän auszüben. Die Abgeordneten werden damit in keiner Weise zu Treuhändern der Grundrechte gemacht, sondern mit der Wahl wird ihnen konkludent ein Auftrag erteilt, über die Grundrechte der Bürger zu wachen. Aus diesem Grund bindet Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich auch die Legislative ohne wenn und aber an die Grundrechte. Ohne die Prüfungspflicht würde weder der Grundrechtsschutz noch der Wesensgehalt von Art. 38 GG hinreichend gesichert.

Auch ein Nichtstun bzw. Wegschauen der legislativen Organe kann zu einer Veräußerung von unveräußerlichen Rechten führen oder ein nach Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils ausdrücklich untersagter Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes sein. Nur das Volk selbst ist berechtigt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Nur die Prüfungspflicht durch die Legislative sichert die Verfassungsidentität .

Der Abschnitt in dieser Verfassungsbeschwerden zur Uninformiertheit der meisten Entscheidungsträger über den beabsichtigten Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” zeigt deutlich das Erfordernis der Aufnahme einer verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung durch den deutschen Bundestag und, wo Länderzuständigkeiten berührt sind, auch durch den Bundesrat, ins IntVG auf.

Es darf nicht die gesamte Last der Verfassungsidentitätsprüfung auf die Regierungen und das Bundesverfassungsgericht abgewälzt werden. Die Parlamente haben viel mehr Mitglieder, um diese Arbeit bewältigen zu können, als die Regierungen, und eine bloße Selbstkontrolle der Regierungen würde auch der Kontrollaufgabe der Parlamente und damit Art. 38 GG nicht gerecht werden. Eine Kontrolle allein durch das Bundesverfassungsgericht wäre außerdem allein nachsorgend und lückenhaft, weil dort, wo ein Rechtsweg existiert, erst der gesamte teure Rechtsweg durchschritten werden müsste, wenn nicht zuvor eines der Gerichte eine Vorlage nach Art. 100 GG machen würde.

Und den Weg durch alle Instanzen kann sich längst nicht jeder leisten – und das bei der Tragweite des “Gewährleistungsstaats”. Die Lückenhaftigkeit der Verfassungsidentitätsprüfung, wenn diese nicht auch verpflichtend durch die nationalen Parlamente erfolgen würde, würde zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit staatlicher Organe im Sinne von §4 Abs. 1 lit. b BVerfSchG führen.

Die Beschwerdeführerin wäre im Falle der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige einfachgesetzliche Absicherung der Pflicht des Bundestages und des Bundesrates zur Verfassungsidentitätskontrolle und zur ultra-vires-Prüfung selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert, weil ein erfolgreicher Schutz der Verfassungsidentität und der begrenzten Einzelermächtigung, wie von Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils gefordert, sich nur erreichen lässt, wenn bereits das Parlament auf diesen Schutz achtet. Anderenfalls wäre der Gefahr, dass schwere Verletzungen der Verfassungsidentität übersehen werden, oder dass der Schutz durch das Bundesverfassungsgericht durch eine Überflutung mit Fällen vereitelt würde, nicht beizukommen.

IV.2.5 Erforderlichkeit der Verbindlichkeit von Stellungnahmen des Bundestags und des Bundesrats

Die Stellungnahmen des Bundestags und des Bundesrats gem. §9 EUZBBG und §9 EUZLBG sind in der bisherigen Fassung für die Bundesregierung unverbindlich. Die Regierung muss diese Stellungnahmen bisher nur berücksichtigen und sich um Einvernehmen mit Bundestag und Bundesrat bemühen. Die Verfassungsidentitätsprüfung und die ultra-vires-Prüfung durch den Bundestag und den Bundesrat können jedoch nur dann einen wirklichen Schutz bieten, wenn diese Stellungnahmen insoweit verbindlich sind für die Bundesregierung, wie es jeweils um die Verfassungsidentität oder die ultra-vires-Kontrolle geht. §9 EUZBBG und §9 EUZLBG müssen entsprechend geändert werden.

Im Falle der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige einfachgesetzliche Absicherung der Verbindlichkeit der Stellungnahmen von Bundestag und Bundesrat, soweit es um die Prüfung der Verfassungsidentität und um die ultra-vires-Kontrolle geht, würde die Beschwerdeführerin selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Denn ohne die Verbindlichkeit der Stellungnahmen kann selbst eine verpflichtende Prüfung von Verfassungsidentität und ultra-vires durch das Parlament für keinen hinreichenden Schutz sorgen und wäre darüber hinaus die mittelbare demokratische Mitbestimmung durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) nicht hinreichend gesichert.

IV.2.6 Ultra-vires-Klage

Nach Rn. 305 des ersten Lissabon-Urteils ist für die Abgeordneten die Möglichkeit einer ultra- vires- Klage erforderlich. Dies verlangt nach einer einfachgesetzlichen Absicherung und Konkretisierung im IntVG, da das Protokoll über die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zum “Vertrag von Lissabon” nur eine Subsidiaritätsklage vorsieht. Bei der Subsidiarität geht es darum, ob ein Erfordernis besteht, ein bestimmtes Themengebiet EU-weit zu harmonisieren, oder ob dieses besser subsidiär auf einer dezentraleren Ebene legislativ geregelt wird. Bei der ultra-vires-Kontrolle geht es im Sinne des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung hingegen um die gerichtliche Prüfung, ob die EU im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse verbleibt, oder ob sie diese überschreitet. Das Quorum für die Erhebung einer ultra-vires-Klage könnte sich an dem für die Subsidiaritätsklage orientieren. Zuständig für die ultra-vires-Klage kann nur das Bundesverfassungsgericht sein, denn es geht um Art. 38 GG darum, dass den demokratisch legitimierten Bundestagsabgeordneten noch genug Befugnisse bleiben, dass das Wahlrecht in seiner Bedeutung nicht entleert wird. Das ist anders als bei der Subsidiaritätsklage, bei welcher die EUGH-Zuständigkeit unproblematisch ist, weil dort nur zu prüfen ist, ob die EU mit Kompetenzen, welche sie dem Grunde nach ohnehin schon erhalten hat, verhältnismäßig umgeht.

Besonders erforderlich ist die ultra-vires-Klage auch angesichts der neuen Binnenmarktklausel in Art. 26 Abs. 3 AEUV. Schon Art. 308 EGV enthält eine Binnenmarktklausel, welche bereits für verschiedenste Lebensbereiche von der EU herangezogen worden ist, welche man nicht auf den ersten Blick mit dem Binnenmarkt in Verbindung bringen würde, wie z. B. die gemeinsame Erstellung und Verwaltung der schwarzen Listen von Terrorverdächtigen (siehe Sachverhaltsdarstellungen in den Urteilen des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az.. T-306/01 und des EUGH zu Az. C-402/05). Bereits das Beispiel zeigt deutlich, dass Bundestag und Bundesrat, gerade auch in Zusammenhang mit der neuen Binnenmarktklausel, das Instrument der ultra-vires-Klage benötigen, um vom Bundesverfassungsgericht die Grenzen der Binnenmarktermächtigung klären lassen zu können.

Im Falle der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige einfachgesetzliche Verankerung einer ultra-vires-Klage wäre die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, weil dem Bundestag dann nicht genügend Instrumente zur Verfügung stünden, um durchzusetzen, dass den demokratisch gewählten Abgeordneten noch so viele Befugnisse verbleiben, dass das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) nicht entleert wird.

IV.2.7 Grenzen der Delegierbarkeit an den Europaausschuss

Nach Rn. 405 des ersten Lissabon-Urteils ist es ausdrücklich mit der Verfassungsidentität vereinbar, wenn der Bundestag den Europaausschuss dazu ermächtigt, die Rechte des Bundestags gegenüber der EU wahrzunehmen einschließlich der Wahrnehmung der Rechte, welche dem Bundestag durch das EU-Recht eingeräumt sind. Art. 45 S. 3 GG ist laut dem ersten Lissabon-Urteil daher rechtmäßig. Nicht die Einräumung dieser Befugnisse, sondern allein ihre Ausübung kann im Einzelfall verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sein.

Eine vollständige laufende Wahrnehmung der Rechte des Bundestages durch den Europaausschuss würde nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin jedoch dem Schutz der Verfassungsidentität zuwider laufen. Die Verfügung über die Verfassungsidentität steht nur dem Volk zu (Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils); sie ist selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen. Soweit es um den Schutz der Verfassungsidentität, also vor allem um Grundrechte, Strukturprinzipien, universelle Menschenrechte grundrechtsgleiche Rechte, die Staatsaufträge Frieden und europäische Einigung sowie um die Anwendung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts geht, sind die abschließende Prüfung (incl. diskursiver Entfaltung im Sinne von Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils) und die Entscheidung durch das Plenum des Bundestages unverzichtbar.

Verantwortliche Entscheidungen solcher Tragweite erfordern den Sachverstand und die Weisheit aller Bundestagsabgeordneten. Die Rolle des Europaausschusses darf, zum Schutz der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes, hinsichtlich der Verfassungsidentität nur die Zuarbeit gegenüber dem Plenum und die Übermittlung der Entscheidung des Plenums an die EU umfassen, was auch schon eine erhebliche Arbeitsentlastung für das Plenum bedeutet. Die Entscheidungen hinsichtlich der gesamten Verfassungsidentitätsprüfung müssen aber im Plenum des Bundestages gefällt werden, und das muss auch so im IntVG verankert werden. Es wäre mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 GG unvereinbar, wenn Entscheidungen mit schwerwiegendsten Auswirkungen auf die Verfassungsidentität allein im Europaausschuss gefällt würden. Hier müssen die nicht im Europaausschuss befindlichen Bundestagsabgeordneten und mit ihnen deren Wähler gesetzlich geschützt werden vor einer leichtfertigen Delegation ihrer wichtigsten Rechte und Pflichten.

Entscheidend ist, an welcher Stelle hier dem unantastbaren (Rn. 206 des ersten Lissabon-Urteils) Strukturprinzip Demokratie am meisten Geltung zu verschaffen ist. Hier wiegt das Recht der Bürger (das Volk) als Souverän und allein Verfügungsberechtigter über die Verfassungsidentität (Rn. 216) deutlich schwerer als die demokratische Freiheit der Abgeordneten bzgl. der Schwerpunktsetzungen ihrer parlamentarischen Arbeit.

Diese Rechtsauffassung bewegt sich auch innerhalb des Rahmens von Rn. 409 des ersten Lissabon- Urteils; Rn. 216 ist nur noch gewichtiger. Die Beschwerdeführerin bestreitet in keiner Weise die Möglichkeit der Delegierbarkeit der Rechte des Bundestags gegenüber der EU an den Europaausschuss des Bundestags dem Grunde nach; diese Delegierbarkeit muss allerdings für Fragen der Verfassungsidentitätsprüfung dem Umfang nach eingegrenzt werden. Art. 45 S. 3 GG steht selbst nicht unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie, gehört nicht zur Verfassungsidentität, hat also innerhalb des GG einen niedrigeren Rang als alle zur Verfassungsidentität gehörenden Vorschriften. Der Anwendung von Rn. 409 des ersten Lissabon-Urteils wird es hinreichend gerecht, wenn die gesamte Subsidiaritätsprüfung und die ultra-vires-Prüfung an den Europaauschuss delegiert werden können.

Die Beschwerdeführerin würde mit Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne ausdrückliche, im IntVG zu normierende, Herausnahme der gesamten Verfassungsidentitätsprüfung aus der Übertragungsmöglichkeit der Entscheidungsgewalt auf den Europaausschuss sowohl in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht, als auch in sämtlichen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig im Zeitpunkt der Ratifizierung beschwert, weil dann keine hinreichende Verfassungsidentitätsprüfung mehr sichergestellt wäre, und weil bei Entscheidungen bzgl. der Verfassungsidentitätsprüfung außerhalb des Plenums die für die Wahrung der durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) bewirkten Legitimation erforderliche diskursive Entfaltung (Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils) nicht hinreichend gesichert wäre.

IV.2.8 Kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse

Nach Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils muss für die politische Gestaltung des durch die Grund- und Menschenrechte geschützten Raums der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit genügend Raum bleiben. Genügend Raum bedeutet nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zumindest, dass der Wesensgehalt dieser Rechte gegenüber dem EU-Recht gewahrt werden muss. Die genannten Vorverständnisse werden auch in den Entscheidungsgründen nicht klar definiert, sondern in die Begründung dafür mit einbezogen, dass gerade in grund- und menschenrechtlich besonders relevanten Bereichen die Kompetenzen der EU klar abgegrenzt sein müssen, und dafür dass es sich für grund- und menschenrechtlich sensible Bereiche in besonderem Maße anbietet, die EU-Kompetenzen auf das für die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendige Maß zu beschränken (Rn. 251).

Es wurde im ersten Lissabon-Urteil noch nicht entschieden, ob die besagten Vorverständnisse zu eigenen Anforderungen gegenüber der Begleitgesetzgebung führen. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sind diese Vorverständnisse vor allem Teil der Begründung bezüglich der grund- und menschenrechtlichen Anforderungen aus dem ersten Lissabon-Urteil.

Die klare Kompetenzabgrenzung in dem Sinne, dass die EU-Ebene für sich nicht einfach in ihrem Umfang unvorhersehbare neue Kompetenzen ohne Zustimmung der nationalen Parlamente beschließen kann, ist in Leitsatz 2 des ersten Lissabon-Urteils, dem dazu gehörenden Teil der Entscheidungsgründe und auch in der Neufassung des IntVG hinreichend abgesichert.

Damit diese klare Kompetenzabgrenzung auch auf der sekundärrechtlichen Ebene nicht ausgehebelt werden kann, sind darüber hinaus die ultra-vires-Prüfungspflicht und die ultra-vires-Klage für Bundestag und Bundesrat erforderlich (siehe entsprechende Abschnitte dieser Verfassungsbeschwerden).

Rn. 252 des ersten Lissabon-Urteils bestimmt nun, in welchen Bereichen sich die Beschränkung der EU-Zuständigkeit auf das für die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendige Maß besonders anbietet:
---Entscheidungen über das materielle und formelle Strafrecht
---die Verfügung über das Gewaltmonopol polizeilich nach innen und militärisch nach außen
---die fiskalischen Grundentscheidungen über Einnahmen und - gerade auch sozialpolitisch motivierte- Ausgaben der öffentlichen Hand
---die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen
---kulturell besonders bedeutsame Entscheidungen etwa im Familienrecht, Schul- und Bildungssystem oder über den Umgang mit religiösen Gemeinschaften
Die besondere Sensibilität dieser Bereiche zeigt sich z. B. auch darin, dass das Strafrecht ausdrücklich nach Rn. 356 nicht “als rechtstechnisches Instrument zur Effektuierung einer internationalen Zusammenarbeit” zweckentfremdet werden darf. Das von der EU gesetzte Strafrecht darf also nicht schwerpunktmäßig dazu eingesetzt werden, mit der Verfassungsidentität Deutschlands kollidierende Vorschriften des EU-Rechts durchzusetzen.

Das staatliche Gewaltmonopol ist auch angesichts des Erosionsmechanismus zur funktionellen Privatisierung der staatlichen Gewalt von entscheidender Bedeutung (siehe entsprechende Abschnitte dieser Verfassungsbeschwerden zum “Gewährleistungsstaat”). Die Benennung der sozialstaatlichen Gestaltung von Lebensverhältnissen als sensibler Bereich ist vor allem entscheidend für die Sicherung des Sozialstaatsgebots des GG (Art. 20 Abs. 1 GG), der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der sozialen universellen Menschenrechte gegenüber der Verpflichtung der EU auf die Wettbewerbsfähigkeit (Art. 151 AEUV).

In Rn. 252 hat das Bundesverfassungsgericht klar bestimmt, welche Bereiche grund- bzw. menschenrechtlich besonders sensibel sind, aber erst einmal für diese Bereiche keine klaren Grenzen dahingehend bestimmt, wie sich in der Formulierung, dass es sich anbietet, zeigt, inwieweit in diesen sensiblen Bereichen noch weitere Kompetenzen abgegeben werden dürfen, oder ob ggfs. hier sogar Kompetenzen zurückgeholt werden müssen.

Da aber grund- und menschenrechtlich besonders sensible Bereiche in Tz. 252 nun benannt sind, ist es nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin erforderlich, diese ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als sensible Bereiche als einen erforderlichen Schwerpunkt der verpflichtenden Verfassungsidentätsprüfung im IntVG zu benennen.

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Felix Staratschek
Gast in den ödp Forum
26-10-09, 20:55 Uhr (MEZ)
 
10. "V. Vorrangfragen"
 
 
   V. Vorrangfragen

V.1 zur Entstehungsgeschichte des “Vertrags von Lissabon”

Der EU-Verfassungsentwurf wollte die Verträge, auf denen die EU bisher ruht, ablösen und die EU-Grundrechtecharta in sich aufnehmen, dabei deren Art. 52 um die Abs. 4 bis 7 und die Erläuterungen des EU-Konvents ergänzen. Nach den Ablehnungen des EU-Verfassungsentwurfs bei den Referenden in Frankreich und den Niederlanden wurde stattdessen beschlossen, durch den “Vertrag von Lissabon” die meisten Neuerungen des Verfassungsentwurfs auf Änderungen des EG- Vertragsund des EU- Vertrags zu verteilen und die EU- Grundrechtecharta sowie die Erläuterungen des Konvents dazu durch einen Verweis in Art. 6 EU- Vertrag einzubinden. Der EG- Vertrag wird umbenannt in “Vertrag über die Arbeitsweise der Union” (AEUV)

Der ehemalige Konventspräsident Valéry Giscard d' Estaing erklärte, es seien kosmetische Abweichungen von der EU-Verfassung, um diese leichter verdaulich zu machen (“Der Vertrag von Lissabon”, wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, 19.12.2007)

Zwei größere inhaltliche Unterschiede wurden jedoch vorgenommen im “Vertrag von Lissabon” gegenüber dem EU-Verfassungsentwurf. In Art. 21 EUV wurde nun festgelegt, welche Ziele und Prinzipien bei Entscheidungen über die GASP miteinander abzuwägen sind. Außerdem wurde in das neue Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” eingebaut, wonach nun erstmals weite Teile der hoheitlichen Aufgaben funktionell privatisiert werden sollen.

V.2 Menschenrechtliche Verpflichtungen auf EU-Ebene durch das Grundgesetz

Nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG ist Deutschland zur Mitwirkung an der Europäischen Union verpflichtet, welche einen dem GG im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Das ist im ersten Lissabon- Urteil materiell- rechtlich gesichert worden durch die Bestätigung des Vorrangs aller Grundrechte des GG vor dem EU- Recht. Der Vorrang der Grundrechte des GG vor dem EU- Recht folgt aus der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) und der Unveräußerlichkeit der Grundrechte und gehört zu der auch durch Art. 4 EUV garantierten nationalen Identität und zu den grundlegenden verfassungsmäßigen Strukturen (siehe Leitsätze 3+4 des ersten Lissabon-Urteils).

Um dem ersten Lissabon-Urteil gerecht zu werden, bedarf es aber auch einer hinreichenden formellen Absicherung dieses Vorrangs über die Begleitgesetze. Dies gilt umso mehr, als die EU-Grundrechtecharta ein äußerst schwaches Grundrechtsinstrument ist, welches den Schutz durch die Grundrechte des GG in keiner Weise ersetzen kann (siehe Abschnitte dieser Verfassungsbeschwerden zur EU-Grundrechtecharta).

Durch das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” würde sich “eine Absenkung des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsstandards auf ein Maß” ergeben, “das von Grundgesetzes wegen nicht mehr als ein generell angemessener Grundrechtsschutz angesprochen werden könnte.” (Solange II-Urteil, BVerfGE 73, 339). Der “Vertrag vom Lissabon” würde es dem EUGH nicht mehr in ausreichendem Maße ermöglichen, “nach der bestmöglichen Entfaltung eines Grundrechtsprinzips im Gemeinschaftsrecht” zu trachten. Zur Auswirkung auf die einzelnen Grundrechte siehe auch Abschnitt IX dieser Verfassungsbeschwerden. Daher ist auch die formell-rechtliche Absicherung des Vorrangs der Grundrechte des GG über das IntVG unverzichtbar.

Im ersten Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht in Leitsatz 4 bekräftigt, dass es auch gegenüber dem EU-Recht weiterhin über die durch die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität wacht, und dass dieser Schutz und zugleich der höchste Rang für die Strukturprinzipien Demokratie, Rechts- und Sozialstaatlichkeit, Republik und Bundesstaat sowie für die Menschenwürde und für die übrigen Grundrechte “in ihrer prinzipiellen Qualität” auch durch das EU-Recht nicht in Frage gestellt werden dürfen (Rn. 217). Die Menschenwürde ist absoluter geschützt als die übrigen Grundrechte, weil sie unantastbar ist, die übrigen Grundrechte sind unveräußerlich (Art. 1 Abs. 2 GG), aber vom Umfang gegenüber Einschränkungen nur in ihrem Wesensgehalt garantiert.

Damit ist der Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien des GG gegenüber dem EU-Recht materiell-rechtlich geklärt. Zur Durchsetzung dieses Vorrangs braucht es jedoch die Verpflichtung im IntVG des Bundestags und, soweit Länderkompetenzen berührt sind, auch des Bundesrats auf die Verfassungsidentitätsprüfung. Im ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 wurde das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” nur unter der Prämisse des Vorrangs der Verfassungsidentität vor dem EU-Recht, der Verfassungsidentitätsprüfung, der ultra-vires-Prüfung sowie weiterer Auflagen zur Änderung des Ausweitungsgesetzes (IntVG) nicht dem Grunde nach als verfassungswidrig abgelehnt. Die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde allein reicht für eine wirksame Verfassungsidentitätsprüfung nicht aus. Die im Vergleich zur Tragweite oberflächliche Behandlung des Zustimmungsgesetzes zum “Vertrag von Lissabon” im Bundestag ist der deutlichste Beweis dafür, dass das Recht zur Verfassungsidentitätsprüfung nicht ausreicht. Nur durch die Verfassungsidentitätsprüfungspflicht im IntVG wird für eine hinreichend große Prüfungsdichte gesorgt.

Diese Prüfungsdichte ist unentbehrlich angesichts von Inhalten des “Vertrags von Lissabon” wie Aufrührertötung (Art. 52 Abs. 3+7 EU-Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 2 EMRK), Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV), Todesstrafe (Art. 52 Abs. 3+7 EU-Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 2 EMRK), offensiver militärischer Missionen im Namen von Werten, gescheiterten Staaten und Krisen und des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” incl. erosionsartiger Aufweichung des Gewaltmonopols.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten verletzt. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht außer dem Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien auch den der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte vor dem EU-Recht bestätigen wird, ist nur dann der vom Grundgesetz normierte Schutz gesichert, wenn die Abgeordneten zur Verfassungsidentitätskontrolle verpflichtet sind. Darüber hinaus würde der Sinn von Art. 38 GG verkannt, wenn nicht sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten wenigstens die wichtigsten ihrer Aufgaben zum Schutz der gem. Art. 79 Abs. 3 GG höchstrangigen Rechte des Volkes, für welche sie über das grundrechtsgleiche Wahlrecht vom Volk delegiert sind, in diskursiver Entfaltung (Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils) auch wahrnehmen.

V.3 Die grundrechtsgleichen Rechte

V.3.1 Rang der grundrechtsgleichen Rechte und deren Absicherung im Verhältnis zum EU-Recht

Der Rang der grundrechtsgleichen Rechte im Vergleich zum EU-Recht ist im Urteil vom 30.06. 2009 offen geblieben. Die grundrechtsgleichen Rechte sind die Rechte, welche in Art. 93 Nr. 4a GG als Rechtsgrundlagen für Verfassungsbeschwerden genannt sind, aber nicht im Grundrechtsteil (Art. 1 bis 19 GG) des Grundgesetzes stehen.

Es ist zu klären, ob die grundrechtsgleichen Rechte, ebenfalls unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie stehen. Dafür spricht, dass sämtliche grundrechtsgleichen Rechte (bis auf Art. 20 Abs. 4 GG) Grundlagen für Verfassungsbeschwerden sein können. Ebenso dafür spricht, dass das Bundesverfassungsgericht Art. 38 GG als Verbindung für die Einklagbarkeit nicht allein der Demokratie, sondern z. B. auch des Sozialstaatsgebots (Rn. 167 des ersten Lissabon-Urteils) ansieht, obwohl die Einklagbarkeit des Sozialstaatsgebots ja auch bereits über die Verbindung mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG möglich ist. Bei den Vereinten Nationen ist eine dem Art. 38 GG inhaltlich in ihrem Umfang ähnelnde Vorschrift in Art. 21 AEMR und Art. 25 UNO- Zivilpakt normiert, dort gleichberechtigt mit Menschenrechten, die es zum Teil in wiederum in vergleichbarer Form auch im GG gibt. Zum “universellen Grund” laut Rn. 218 des ersten Lissabon- Urteils für die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG gehören nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch die universellen Menschenrechte (siehe auch Abschnitt IV.1.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Wenn selbst die Ewigkeitsgarantie von der AEMR inspiriert ist, dann spricht vieles dafür, dass der Grundgesetzgeber auch die Gleichrangigkeit zwischen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des GG und damit den Vorrang der grundrechtsgleichen Rechte vor dem EU-Recht gewollt hat.

Auch am grundrechtsgleichen Recht auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) zeigt sich der Glechrang der grundrechtsgleichen Rechte mit den Grundrechten. Die Tragweite und die Schutzfunktion des Funktionsvorbehalts gehen über die manchen Grundrechts hinaus. Der Funktionsvorbehalt bestimmt, dass hoheitliche Macht in Deutschland grundsätzlich nur von Menschen ausgeübt werden darf, die gegenüber dem Staat in einem öffentlich-rechtlichen Dienst und Treueverhältnis stehen; von anderen Personen darf Hoheitliches in Deutschland nur als eng begrenzte Ausnahme wahrgenommen werden. Damit schützt der Funktionsvorbehalt die Bürger und Einwohner Deutschlands davor, einer von der Kontrolle durch die über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) bestimmten Politiker entzogenen, nicht abwählbaren Hoheitsgewalt unterworfen zu werden. Der Funktionsvorbehalt schützt vor der Etablierung paralleler undemokratischer Herrschaftsstrukturen, vor Staaten im Staate, auch vor Vermengungen der Demokratie mit demokratiefremden Staatssystemen wie z. B. Aristokratie oder Konzerndiktatur. Dass eine Aufweichung des Funktionsvorbehalts, insbesondere im Sicherheitsbereich, auch zu Vermengungen mit, staatsrechtlich betrachtet, diktatorischen Herrschaftselementen führen kann, zeigt der Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zu den kolumbianischen Erfahrungen mit dem “Gewährleistungsstaat”. Der Funktionsvorbehalt schützt die Rechtsstaatlichkeit, darunter insbesondere durch die Sicherstellung der demokratischen Legitimationskette die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Zugleich sichert der Funktionsvorbehalt, dass die gem. Art. 38 GG demokratisch gewählten Politiker die Aufsicht darüber haben, dass Exekutive und Judikative die Grundrechte der Einwohner Deutschlands achten, schützen und gewährleisten. Kein Grundrecht und kein anderes grundrechtsgleiches Recht schützt den Bestand unserer Staatsform so sehr wie der Funktionsvorbehalt. Auch Art. 103 GG zeigt die Gleichrangigkeit von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten.

Art. 103 GG kann Grundlage einer Verfassungsbeschwerde sein gem. Art. 93 Nr. 4a GG. Gleichzeitig steht er nicht im Grundrechtsteil von Art. 1 GG bis Art. 19 GG, kann also kein Grundrecht, sondern ausschließlich ein grundrechtsgleiches Recht sein. Die Überschrift des Art. 103 GG lautet jedoch “Grundrechte des Angeklagten”. Dies zeigt, dass den grundrechtsgleichen Rechten vom Grundgesetzgeber in keiner Weise ein schwächerer Status als den Grundrechten zugedacht gewesen ist, sondern dass sie lediglich von der Nummerierung her thematisch und nicht dem Grundrechtsteil zugeordnet worden sind.

Artikel 20 Abs. 4 GG hat, ähnlich wie Art. 38 GG und Art. 33 Abs. 4 GG, ein weit größeres Gewicht zum Schutz der Verfassungsidentität als Ganzes, als manches Grundrecht. Es ist ein außergerichtliches subsidiäres grundrechtsgleiches Recht auf zivilen Ungehorsam, wenn die zuständigen staatlichen Institutionen beim Schutz der Ordnung des GG versagt haben, und von ihnen offenkundig auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg keine Hilfe zu erwarten ist. Die Positionierung eines solch weitreichenden Rechtes unter den grundrechtsgleichen Rechten zeigt deutlich, dass die grundrechtsgleichen Rechte gleichrangig mit den Grundrechten sind und damit über dem EU-Recht stehen.

Die Beschwerdeführerin ist daher der Rechtsauffassung, dass es dem Willen des Grundgesetzgebers entsprochen haben muss, dass die grundrechtsgleichen Rechte den Grundrechten gegenüber gleichrangig sind, und dass die Art. 20 Abs. 4 GG, 33 GG, 38 GG, 101 GG, 103 GG und 104 GG nur aus Gründen der thematischen Übersichtlichkeit von der Nummerierung her jeweils dem Abschnitt zugeordnet worden sind, zu welchem sie inhaltlich gehören.

Die folgende Aussage des Solange I-Urteil (BVerfGE 37, 271), welche auch durch das erste Lissabon- Urteil bestätigt und weiter präzisiert wurde, ist nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch zugunsten der grundrechtsgleichen Rechte anzuwenden:

“Deshalb erwächst aus dem besonderen Verhältnis, das zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern durch die Gründung der Gemeinschaft entstanden ist, für die zuständigen Organe, insbesondere für die beiden zur Rechtskontrolle berufenen Gerichte
- den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht - zunächst die Pflicht, sich um die Konkordanz beider Rechtsordnungen in ihrer Rechtsprechung zu bemühen. Nur soweit das nicht gelingt, kann überhaupt der Konflikt entstehen, der zwingt, die Konsequenzen aus dem dargelegten grundsätzlichen Verhältnis zwischen den beiden Rechtskreisen zu ziehen. Für diesen Fall genügt es nicht, einfach vom "Vorrang" des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht zu sprechen, um das Ergebnis zu rechtfertigen, daß sich Gemeinschaftsrecht stets gegen das nationale Verfassungsrecht durchsetzen müsse, weil andernfalls die Gemeinschaft in Frage gestellt würde. So wenig das Völkerrecht durch Art. 25 GG in Frage gestellt wird, wenn er bestimmt, daß die allgemeinen Vorschriften des Völkerrechts nur dem einfachen Bundesrecht vorgehen, und so wenig eine andere (fremde) Rechtsordnung in Frage gestellt wird, wenn sie durch den ordre public der Bundesrepublik Deutschland verdrängt wird, so wenig wird das Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt, wenn ausnahmsweise das Gemeinschaftsrecht sich gegenüber zwingendem Verfassungsrecht nicht durchsetzen läßt. ”
Auch die folgende Aussage des Solange-II-Urteils trifft auf die grundrechtsgleichen Rechte genauso zu wie auf die Grundrechte:

“...Ermächtigung auf Grund des Art. 24 Abs. 1 GG ist indessen nicht ohne verfassungsrechtliche Grenzen. Die Vorschrift ermächtigt nicht dazu, im Wege der Einräumung von Hoheitsrechten für zwischenstaatliche Einrichtungen die Identität der geltenden Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch Einbruch in ihr Grundgefüge, in die sie konstituierenden Strukturen, aufzugeben” (Solange II-Urteil, BVerfGE 73, 339).

Dem Rang und der Schutzfunktion der grundrechtsgleichen Rechte wird nur eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung und ultra-vires-Prüfung in den Begleitgesetzen gerecht, welche ausdrücklich auch die grundrechtsgleichen Rechte umfasst, und welche vom Bundestag, und bei Berührung von Länderzuständigkeiten zusätzlich auch vom Bundesrat vorzunehmen ist. Und das Parlament muss gesetzlich verpflichtet sein, sämtliche Vorhaben insoweit abzulehnen, wie es mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass die Verfassungsidentität verletzt wird, bzw. die Kompetenzen der EU überschritten werden

Die Begleitgesetze enthalten aber hierzu nur eine Verpfichtung der Bundesregierung, dem Parlament ihre Einschätzung bzgl. der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit mitzuteilen, nichts zur Einschätzung bzgl. der Verfassungsidentität und der ultra-vires-Kontrolle. Das ist mit einer Verpflichtung des Bundestags und des Bundesrats, die Verfassungsidentität und Kompetenzüberschreitungen , ausdrücklich auch zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte, zu prüfen, nicht vergleichbar.

Rechtssystematisch am übersichtlichsten lässt sich die gebotene Ergänzung um die oben beschriebene verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung um die Pflicht zur Identitätsprüfung und zur ultra- vires- Prüfung durch eine entsprechende Ergänzung von § 1 IntVG erreichen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Rafifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung der Begleitgesetze zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer grundrechtsgleichen Rechte durch mangelnde Pflicht zur Überprüfung von deren Einhaltung zur Disposition gestellt würde.

Das ist mit der “Unveräußerlichkeit” (Art. 1 Abs. 2 GG) ihrer grundrechtsgleichen Rechte unvereinbar, da eine mangelnde Überprüfung oder gar eine Nicht-Überprüfung zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte de-facto eine ähnliche Wirkung hätte wie eine Herabstufung oder ein vollständiger Entzug der grundrechtsgleichen Rechte.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden grundrechtsgleichen Rechte bewirken könnten.

V.3.2: Zur formalen Bedeutung von Art. 38 GG
Die Verfassungsbeschwerden, über welche im Urteil vom 30.06.2009 entschieden worden ist, sind zulässig gewesen, soweit sie sich auf Art. 38 GG gestützt haben (Rn. 167, S. 56+57).

Auch die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden stützten sich in sämtlichen Rügen auch auf Art. 38 GG. Dies ist ersichtlich aus Abschnitt I.1 dieser Verfassungsbeschwerden, worin geltend gemacht wird, dass die angefochtenen Begleitgesetze zum „Vertrag von Lissabon“ gegen Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG, Art. 2 GG, Art. 38 GG und Art. 79 Abs. 3 GG verstoßen, und dann erst im zweiten Teil des Satzes aufgezählt wird, in welchen Grundrechten, Menschenrechten und grundrechtsgleichen Rechten die Beschwerdeführerin im besonderen verletzt würde. Durch ihre exponierte Positionierung im ersten Antrag der Verfassungsbeschwerden umfassen die Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG, Art. 2 GG, Art. 38 GG und 79 Abs. 3 GG die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin gegen das IntVG, das EUZBBG und das EUZLBG wie eine Klammer, ohne dass sie zu jedem einzelnen Abschnitt nochmals wiederholt werden müssten. Aus Gründen äußerster Vorsicht wird auf Art. 38 GG trotzdem noch einmal in jedem einzelnen Abschnitt der Begründung bezug genommen.

Ungeachtet dessen kann die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegenüber Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen bzw. gegenüber deren Begleitgesetzgebung aber auch nicht auf Art. 38 GG verengt werden, weil dies sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck von Art. 93 Nr. 4a GG widerspräche und mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. Die Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte dürfen in ihrer Abwehrfunktion gegenüber Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen nicht allein auf die Verbindung mit Art. 38 GG verengt werden. Es käme einer, formell gesehen, Reduzierung auf das Recht, bzgl. dieser Rechte von den Bundestagsabgeordneten vertreten zu werden, gleich.

Selbstbewusste, zum Volk (Art. 20 Abs. 1 GG) gehörende bzw. im Geltungsbereich des GG lebende, Inhaber unveräußerlicher Grund- und Menschenrechte sowie grundrechtsgleicher Rechte würden bzgl. deren Inanspruchnahme gegenüber Zustimmungsgesetzen zu Mündeln der Bundestagsabgeordneten degradiert. Es ist aber gerade nicht der Sinn von Art. 38 GG, die Bürger, im Verhältnis zu internationalen Verträgen, zu Mündeln der Abgeordneten zu machen. Aus diesem Grund darf nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin die Befugnis der Verfassungsbeschwerde gegenüber dem EU-Recht nicht auf die Verbindung mit Art. 38 GG verengt werden. Art. 93 Nr. 4a GG will und normiert offensichtlich sämtliche Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte (mit Ausnahme von Art. 20 Abs. 4 GG) des Grundgesetzes als Rechtsgrundlagen für die Verfassungsbeschwerde und darüber hinaus, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1+2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG auch die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen.

Sicherlich gibt es ein Abstandsgebot zwischen Verfassungsbeschwerde und Normenkontrollklage. Das wird aber bereits dadurch gewahrt, dass die Normenkontrollklage sich auf sämtliche Vorschriften des Grundgesetzes beziehen kann, und dass bei der Verfassungsbeschwerde immer die persönliche Betroffenheit gegeben sein muss.

V.3.3: Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)
Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes zu beseitigen, hat jeder Deutsche das Recht auf Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG), wenn keine andere Abhilfe möglich ist. Das Widerstandsrecht zum Schutze der Verfassung ist kein deutscher Alleingang; es findet sich konkludent auch in der Präambel der AEMR sowie in den Verfassungen anderer Staaten. In Venezuela sind die Bürger, wenn die venezolanische Verfassung auf eine andere als in der Verfassung selbst vorgesehene Weise außer Kraft gesetzt wird, sogar verpflichtet, dabei mitzuwirken, dass ihre tatsächliche Geltung wiederhergestellt wird (Art. 333 venezolanische Verfassung).

Die AEMR deutet in den Erwägungsgründen ihrer Präambel den Sinn des Widerstandsrechts an:

“...da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird.”

In diesem Sinne gehört der o. g. Erwägungsgrund der AEMR auch zu den historischen Vorverständnissen im Sinne von Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils.

Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes zumindest die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne von §4 Abs.2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) sowie die Grundrechte des Grundgesetzes und die Strukturprinzipien in den durch Artikel 79 Abs. 3 GG vor jeder Veränderung geschützten Artikeln 1 und 20 GG (das Demokratieprinzip, das Sozialstaatsprinzip, die Rechtsstaatlichkeit einschließlich der Gewaltenverschränkung und der Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland), außerdem über Art. 1 Abs. 2 GG die Unteilbarkeit und die Unveräußerlichkeit der für Deutschland geltenden Grund- und Menschenrechte incl. der zum zwingenden Völkerrecht (“ius cogens”) gehörenden Menschenrechte der Vereinten Nationen, soweit Deutschland letztere ratifiziert hat. Dafür, dass sich die Grundordnung im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG auf die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität bezieht, spricht auch Rn. 218 S. 1 des ersten Lissabon-Urteils, wonach die „Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität” “aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes“ ist.

Ein Einbruch in das Grundgefüge des Grundgesetzes, also in Strukturprinzipien, freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Wesensgehalt der Grund- und Menschenrechte, ist durch das Grundgesetz untersagt (Solange I-Urteil, BVerfG 37, 271; Solange II-Urteil, BVerfGE 73, 339; Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04).

In Rn. 186 des ersten Lissabon-Urteils hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass allein auf das grundrechtsgleiche Recht auf Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG, obwohl dieser Artikel in Art. 93 Nr. 4a GG zitiert ist, keine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann. Das Recht auf Widerstand ist ein außergerichtliches, „subsidiäres Ausnahmerecht“, dass nur als ultima ratio in Anspruch genommen werden darf, „wenn alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist.“

Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht im ersten Lissabon-Urteil zum Recht auf Widerstand auf das Urteil unter BVerfG 5,85 verwiesen. Nach jenem Urteil kann das Widerstandsrecht außerdem allein zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Ordnung des GG eingesetzt werden und auch nur gegen offenkundiges Unrecht.

Das korrespondiert auch mit der Präambel der AEMR, wonach, solange die Menschenrechtsordnung und der Rechtsstaat funktionieren, der Widerstand illegitim ist, und wonach der Widerstand nur das letzte Mittel ist. Insbesondere der Staatsformwechsel zum „Gewährleistungsstaat“ ist ein offenkundiges Unrecht, bereits angesichts von dessen verheerender Wirkung auf Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Für die Auslösung der Widerstandslage müsste aber noch die Aussichtslosigkeit der von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe hinzukommen. Letzteres ist noch nicht der Fall, da gerade die im ersten Lissabon-Urteil aufgezeigten Grundsätze die Verfassungswidrigkeit des „Gewährleistungsstaats“ beweisen, und weil der Lissabon-Vertrag von Deutschland noch nicht ratifiziert ist.

Die Grenzen bei der Inanspruchnahme des Widerstandsrechts zeigt das Grundgesetz selbst auf in Form der durch Art. 20 Abs. 4 GG geschützten Rechtsgüter des Grundgesetzes, also der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, der Strukturprinzipien und vor allem der Grundrechte anderer.

Inhaltlich wäre das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin klar begrenzt auf den zur Befolgung der Grundrechte und Strukturprinzipien des Grundgesetzes sowie der zum “ius cogens” gehörenden Uno-Charta und der ebenfalls zum “ius cogens” gehörenden von Deutschland ratifizierten UNO-Menschenrechte unbedingt erforderlichen zivilen Ungehorsam gegenüber dem EU-Recht begrenzt. Auch auf Art. 20 Abs. 4 GG könnte also kein willkürlicher oder gar krawallartiger Ungehorsam gegenüber dem EU-Recht gegründet werden.

Selbst der Widerstand gegenüber dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” müsste sich innerhalb der o. g. Grenzen bewegen.

Außerdem ist das Widerstandsrecht begrenzt auf die Zeit bis zur Beendigung der Widerstandslage durch Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung. Im vorliegenden Fall wäre die Widerstandslage nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin beendet, sobald der Schutz der Ordnung des Grundgesetzes (incl. des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 4 GG) vor Aushebelung oder Herabstufung sowie vor dem “Gewährleistungsstaat” sichergestellt wäre.

V.4 Der Staatsauftrag der europäische Integration und dessen Absicherung im Verhältnis zum EU-Recht

Nach Rn. 219, 224 und 225 des ersten Lissabon-Urteil enthält das GG einen Staatsauftrag “europäische Einigung” (Präambel und Art. 23 Abs. 1 GG), welcher gleichrangig ist mit dem Staatsauftrag “Frieden” (Präambel und Art. 1 Abs. 2 GG). Es ist nach Rn. 225 ausdrücklich nicht in das politische Belieben der deutschen Verfassungsorgane gestellt, ob sie an der EU teilnehmen wollen oder nicht. Nach Rn. 224 sind beide Staatsaufträge auf den Frieden ausgerichtet, die europäische Einigung dabei in besonderem Maße auf den Frieden zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Das enthält zugleich auch eine Verpflichtung, die europäische Integration auf eine mit dem Frieden vereinbare Weise zu verwirklichen; würde sich die EU zu einem unfriedlichen Bündnis entwickeln, wäre Deutschland als ultima ratio verpflichtet, die EU zu verlassen und die europäische Integration stattdessen im Rahmen einer anderen Organisation anzustreben, denn die EU ist ja kein Selbstzweck, sondern vor allem auch als europäisches Projekt für Frieden und Völkerverständigung entstanden.

Die europäische Integration als Staatsauftrag des GG ist höherrangig als jede einzelne Vorschrift selbst des EU-Primärrechts. Denn sonst könnte der Gleichrang zwischen europäischer Integration und Frieden nicht gewahrt werden für den Fall, dass einzelne Vorschriften des EU-Primärrechts mit dem Staatsauftrag Frieden kollidieren würden.

Darüber hinaus gibt Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG vor, wie die Europäische Union, in welche sich Deutschland grundsätzlich zu integrieren hat, auszusehen hat, im Sinne einer Verpflichtung Deutschlands, einerseits auf eine entsprechende Entwicklung der EU hinzuwirken und andererseits der Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene die Grenzen zu setzen, welche nach dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG erforderlich sind. Nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG muss es sich um eine EU handeln, welche demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Subsidiaritätsprinzip verpflichtet ist und einen dem GG im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Da, wie im Abschnitt zu den Mängeln auf Grund von Art. 52 EUGrundrechtecharta in einem Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, der Grundrechtsschutz innerhalb des EU-Rechts mit dem des GG gerade nicht vergleichbar ist, können die in Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG vorgegebenen Modalitäten der europäischen Integration hier nur hinreichend gesichert werden durch eine im IntVG zu verankernde verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch den Bundestag.

Zur Verwirklichung des Staatsauftrags europäische Integration kann es erforderlich werden, der Anwendung des EU-Rechts insoweit Grenzen zu setzen, wie EU-Recht selbst die europäische Integration in besonderm Maße gefährden kann. Denn die europäische Integration will nicht nur die enge Zusammenarbeit der Premierminister im Europäischen Rat bzw. der Regierungen im Ministerrat, sondern ebenso die Vereinigung der Völker der Mitgliedsstaaten in einem engen, aber souveränitätswahrenden, Staatenverbund.

Das betrifft hier z. B. die Solidaritätsklausel. Deren Anwendung auf deutschem Boden ohne vorherige konstitutive Zustimmung des Bundestags, und zwar auch, soweit es die Genehmigung des Einsatzes von Truppen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten betrifft, sowie deren Anwendung über die im Grundgesetz aufgezählten und gem. Art. 87a Abs. 2 GG abschließenden Möglichkeiten hinaus wären dazu angetan, in der deutschen Bevölkerung ein solches Mißtrauen gegenüber der EU zu , dass daran die europäische Integration scheitern könnte. Auch aus Gründen des Staatsauftrags europäische Integration ist es daher erforderlich, im IntVG abzusichern, dass die Bundesregierung ihre Zustimmung zu sämtlichen Anwendungen der Solidaritätsklausel, welche militärische Mittel einschließen, nur geben darf nach vorheriger Zustimmung von Bundestag und Bundesrat (letzterer wegen der Länderhoheit über die Polizei). Bundestag und Bundesrat müssen zur Überprüfung jeder Anwendung der Solidaritätsklausel nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein. Das Parlament muss gesetzlich verpflichtet sein, sämtliche Vorhaben zur Anwendung der Solidari-tätsklausel insoweit abzulehnen, wie es mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass diese den Rahmen der vom GG ausdrücklich erlaubten (Art. 87a Abs. 2 GG) Militäreinsätze im Inneren überschreiten. Die europäische Integration ist auf Einigung, nicht auf Unterdrückung, ausgerichtet; aus diesem Grund spricht Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG auch von einem “vereinten”, nicht nur von einem “integrierten”, Europa.

Der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” ist nicht nur in höchstem Maße verfassungswidrig und verfassungsfeindlich im Sinne von §4 BVerfSchG, sondern ebenso integrationswidrig und integrationsfeindlich. Es würde die Völkerverständigung zwischen den Völkern der Mitgliedsstaaten erheblich beeinträchtigen, wenn ihre hoheitlichen Berhörden und Gerichte und sogar ein Teil der Sicherheitsaufgaben plötzlich von EU- ausländischen Firmen, deren höchste Loyalität mit Sicherheit nicht der nationalen Verfassung des jeweiligen Gastlandes gelten würde, betrieben würden; das würde eher EU- ausländerfeindliche Ressentiments fördern und wäre etwas völlig anderes, als eine integrationsfreundliche Öffnung des öffentlichen Dienstes der Mitgliedsstaaten, indem man direkt beim Staat EU- Ausländer als Angestellte, Beamte oder Arbeiter beschäftigen würde, denn letzeres würde in keiner Weise die Kontrolle des öffentlichen Dientes durch die vom Volk über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) legitimierten Politiker über die Exekutive beeinträchtigen.

Es wäre auch kein freundlicher Akt und wenig integrationsfürdernd, wenn man seinem Nachbarn dessen Haus bis auf die Außenmauern entkernen würde. Das würde eher massenhafte Proteste zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Mitgliedsstaaten hervorrufen.

Dass Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG der EU durch die Verpflichtung nur auf “demokratische, rechtsstaatliche, soziale und föderative Grundsätze” die diesbezüglichen Verpflichtungen für die Art und Weise der europäischen Integration dem Wortlaut nach quantitativ weniger eng eingrenzt als bzgl. des Grundrechtsschutzes, ändert nichts daran, dass der Schutz der Verfassungsidentität nach Art. 79 Abs. 3 GG vorrangig ist. Zum einen hat das erste Lissabon-Urteil ausdrücklich den Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien des GG vor allem anderen Recht in Deutschland klargestellt, zum anderen zeigt auch der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG, dass Art. 79 Abs. 3 GG Vorrang vor dem Art. 23 GG hat. Die zum Teil etwas weiche Formulierung in Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG führt allein dazu, dass der Staatsauftrag “europäische Integration” so, wie er in Art. 23 Abs. 1 GG normiert ist, allein nicht zum Schutz der Verfassungsidentität ausreicht. Die weiche Formulierung lässt außerdem zu, dass Deutschland den Weg wählen kann, der autonomen Entwicklung des EU-Rechts mehr Freiheit zu lassen, als das GG deren Verwirklichung für Deutschland erlaubt; dafür muss dann aber im Rahmen der Verfassungsidentitätsprüfung auch durch den Bundestag und, soweit es um Länderzuständigkeiten geht, auch durch den Bundesrat, sichergestellt werden, dass das EU-Recht nur insoweit für Deutschland angewendet wird, wie dies mit der Verfassungsidentität vereinbar ist. Es muss aufs deutlichste betont werden, dass Art. 23 GG selbst nicht von der Ewigkeitsgarantie mit erfasst wird; das wird auch daraus deutlich, dass Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG den Vorrang von Art. 79 Abs. 3 GG vor dem Art. 23 GG bekräftigt. Auch darum kann Art. 23 GG nicht als lex specialis zur Verfassungsidentität gewertet werden.

In diesem Zusammenhang scheint es geboten, auf den Teil der Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. von Bogdandy gegenüber den Europaausschüssen von Bundestag und Bundesrat einzugehen. Er versucht dort, den Rang der Verfassungsidentität oberhalb von Art. 23 GG zu verkehren bzw. zu relativieren. Rhetorische Tricks wie der Appell an das “gesunde Selbstvertrauen” der Abgeordneten oder deren “Skepsis gegenüber einer übermäßigen Einengung ihrer Befugnisse nach Art. 23 Abs. 1 GG” sind ein Ausweichen weg von der logischen hin zur emotionalen Ebene. In dieser rhetorischen Linie stehen auch seine unbewiesenen Behauptungen, das erste Lissabon-Urteil beruhe “auf einem problematischen Verständnis über die Grenzen der Integrationsgewalt unter dem Grundgesetz”, und dass “Art. 79 Abs. 3 GG eine problematische, ja teilweise abwegige Auslegung” erfahre. Das Ausweichen auf die emotionale Ebene wird in der Rhetorik gerne angewandt, um die Unvollständigkeit logischer Begründungsketten zu kaschieren.

Darüber hinaus kollidiert der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” in solchem Ausmaß mit der Demokratie, dem Rechtsstaat, mit dem Sozialstaatsgebot und mit den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, dass er selbst mit dem in Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG ausgestalteten Staatsauftrag europäische Einigung unvereinbar ist. Insoweit wird auf den Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zum “Gewährleistungsstaat” verwiesen.

Ohne eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch den Bundestag, wäre darüber hinaus, auch aus Sicht des Staatsauftrags “europäische Einigung”, das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG verletzt, weil das Wahlrecht in seinem Sinn entleert würde, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die vom Volk gewählten Abgeordneten nach bestem Wissen und Gewissen Eingriffe in die Verfassungsidentität verhindern. Da die Demokratie vom Volk ausgeht (Art. 20 Abs. 1 GG) , ist den Abgeordneten untersagt (Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils), in die Verfassungsidentität einzugreifen, welche nur dem Volk zusteht. Damit ist nicht nur ein Eingriff durch aktives Handeln, sondern auch durch ein passives Geschehenlassen, welches auch in einem bewussten Nicht-Wissen- Wollen bestehen könnte, untersagt. Schließlich besitzt gem. Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils die Verfassung der Deutschen “gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund”, “der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll.”

Mit Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung im IntVG einer verpflichtendenVerfassungsidentitätsprüfung durch den Bundestag und, soweit Länderzuständigkeiten berührt sind, auch durch den Bundesrat, würde die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig (sofort) und unmittelbar (ohne vorherigen weiteren Rechtsakt), in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 auch insoweit beschwert, wie es darum geht, sicherzustellen, dass die europäische Integraion in einer mit der Verfassungsidentität vereinbaren Weise erfolgt.

V.5 Staatsauftrag Frieden und dessen Absicherung im Verhältnis zum EU-Recht

Auf Grundlage der Menschenwürde bekennt sich das deutsche Volk zu unverletztlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1 Abs. 2 GG). Einer der Erwägungsgründe zur Schaffung des Grundgesetzes war, dass das deutsche Volk “beseelt” war bzw. ist, “als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen”. Die Ausrichtung des Wortes “dienen” den Frieden zeigt, dass der Frieden genauso entscheidend ist wie gesamte europäische Integration zusammen.

Rn. 225 des ersten Lissabon-Urteils bekräftigt die Gleichrangigkeit von Frieden und europäischer Einigung und erkennt erstmals in dieser Deutlichkeit, dass es sich bei beiden um Staatsaufträge, um überragende politische Ziele des GG handelt. Nach Rn. 224 hat die europäische Integration auch deshalb ein solches Gewicht im GG, weil sie Kriege zwischen den europäischen Staaten für immer ausschließen soll.

Aus dieser Gleichrangigkeit folgt, dass das Friedfertigkeitsgebot nicht willkürlich zur Aushebelung des Gebots zur europäischen Einigung benutzt werden darf, dass aber Deutschland sich gleichzeitig jedem unfriedlichen Kurs der europäischen Einigung mit seinem ganzen Stimmgewicht zu widersetzen hat.

Aus dem Rang des Friedfertigkeitsgebots als Staatsauftrag über Art. 1 Abs. 2 GG ist der Frieden besser abgesichert als allein aus dem Angriffskriegsverbot des Art. 26 GG, weil Art. 1 Abs. 2 GG offensichtlich von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG umfasst ist.

Die Staatsaufträge Frieden und europäische Integration stehen klar unterhalb der Grundrechte und Strukturprinzipien, da sie nach Rn. 219 des ersten Lissabon-Urteils nicht über die Grenze der unantastbaren Verfassungsidentität verwirklicht werden dürfen.

Sie stehen aber über dem EU-Recht. Das folgt denkgesetzlich schon daraus, dass der Frieden für Deutschland den gleichen Rang hat wie die gesamte Teilnahme Deutschlands an der europäischen Einigung. Das kann durch keine einzelne Vorschrift des EU-Rechts, auch nicht des EU-Primärrechts, ausgehebelt werden. Das ist insbesondere deshalb entscheidend, weil das EU-Recht kein eigenes Angriffskriegsverbot enthält. Der Staatsauftrag Frieden hat insoweit ein etwas stärkeres Gewicht als der Staatsauftrag europäische Integration, als er Teil von Art. 1 GG ist. Art. 1 und Art. 20 GG sind ausdrücklich durch Art 79 Abs. 3 GG direkt als unabänderlich selbst vor dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers geschützt (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils). Dementsprechend wäre Deutschland zum Austritt aus der EU oder zumindest aus deren militärischem Teil verpflichtet, wenn die GASP nicht mehr mit dem Staatsauftrag Frieden vereinbar wäre.

Zuvor müsste aber versucht werden, dieser Vereinbarkeit wiederherzustellen.

Aus dem Staatsauftrag Frieden sowie aus dem Strukturprinzip Demokratie folgt laut Rn. 255 des ersten Lissabon-Urteils das Supranationalisierungsverbot der GASP. Die dem Grunde nach von Art. 23 GG vorgeschriebene europäische Integration darf nicht so verwirklicht werden, dass damit der Frieden nicht mehr hinreichend gesichert wäre. Daher darf auch im Lichte des Staatsauftrags europäische Einigung der dem Staatsauftrag Frieden ebenso wie der Demokratie dienende wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt durch das EU-Recht in keiner Weise unterlaufen werden, und müssen sämtliche Vorschriften, welche zu einem solchen Unterlaufen führen würden, in ihrer Anwendung entsprechend eingegrenzt werden, sodass jede Umgehung des Parlamentsvorbehalts ausgeschlossen bleibt.

Über die Präambel des Grundgesetzes ist Deutschland darüber hinaus darauf verpflichtet, nicht nur dem Frieden in Europa, sondern dem Frieden in der Welt zu dienen. Dem ist Deutschland vor allem dadurch nachgekommen, dass es Mitglied in der UNO geworden ist und damit die UNO-Charta incl. Angriffskriegsverbot und Souveränität aller Staaten als höchsten internationalen Vertrag anerkannt hat (Art. 2 Abs. 1 + 4 und 103 Uno-Charta), und dies in Art. X der Schlussakte von Helsinki und im Zwei-plus-Vier-Vertrag nochmals bekräftigt hat.

Genauer konkretisiert wird das Friedfertigkeitsgebot durch Art. 26 GG, wonach Deutschland bereits die Vorbereitung eines Angriffskriegs verboten ist, und durch Art. 24 Abs. 2 GG, wonach der Eintritt bzw. der Verbleib Deutschlands nur in solchen sicherheitspolitischen Bündnissen erlaubt ist, welche keinen agressiven Charakter haben. Art. 2 S. 1 des Zwei-plus-Vertrags ging noch einen Schritt weiter, indem er Deutschland dazu verpflichtet, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird.

Die Friedfertigkeit Deutschlands ist auch Voraussetzung für die Erreichung des Zwei-plus-Vier- Vertrags zur Vollendung der deutschen Wiedervereinigung gewesen (Art. 2 S. 1+3 Zwei-plus-Vier- Vertrag). Seitdem darf sogar von deutschem Boden aus nur noch Frieden ausgehen; das ist deutlich weitgehender als nur das Verbot von Angriffskrieg und dessen Vorbereitung und zugleich die Vertrauensgrundlage für die deutsche Wiedervereinigung. Durch die Präambel des Zwei-plus-Vier-Vertrags ist Deutschland, ebenso wie die EU-Staaten Großbritannien und Frankreich, außerdem, zumindest auf deutschem Boden, zur Abrüstung verpflichtet.

Mit dem Friedfertigkeitsgebot des Grundgesetzes kollidiert der “Vertrag von Lissabon” vor allem durch die Aufrüstungsverpflichtung, durch Ermöglichung von militärischen Kampfeinsätzen zur Bewältigung nicht definierter Krisen, durch Ermöglichung von Kampfeinsätzen für die Werte und Interessen der EU, durch die Aushebelung der Parlamentsvorbehalts bzgl. militärischer Missionen, durch die Kappung des Rechtsschutzeses vor dem EUGH (Art. 275 AEUV) bzgl. der GASP und durch die Ermöglichung von Armeeeinsätzen innerhalb der EU in Fällen undefinierter “vom Menschen verursachter Katastrophen”, ferner durch die bereits erfolgte Ausfüllung eines Teils der strategischen Interessen im Rahmen der “Europäischen Sicherheitsstrategie” mit dem unbestimmten Rechtsbegriff “Scheitern von Staaten” als Teil der europäischen Bedrohungsdefinition.

Eine derart weite Aushebelung des Friedfertigkeitsgebots wäre mit dem Grundgesetz unvereinbar. Auch darum war es erforderlich, im ersten Lissabon-Urteil das Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255), die unbedingte Verbindlichkeit des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts (Rn. 255), das Letztentscheidungsrecht des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 299) und nicht zuletzt die Eigenschaft des Friedfertigkeitsgebots als Staatsauftrag klarzustellen.

Dem muss aber auch auf einfachgesetzlicher Ebene im IntVG Rechnung getragen werden. Insbesondere muss der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt im IntVG auch einfachgesetzlich verankert werden für jegliche auf EU-Recht gegründete Militäreinsätze, unabhängig davon, ob es sich um eine gemeinsame Verteidigung, um militärische Missionen im Sinne von Art. 42 Abs. 5 EUV oder Art. 43 EUV oder um die Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) handelt.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung des Parlamentsvorbehalts im IntVG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) und, soweit es die Solidaritätsklausel betrifft, auch auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) verletzt. Die Verletzung würde bereits zum Zeitpunkt der Ratifizierung eintreten, weil diese völkerrechtlich nicht mehr rückgängig zu machen wäre und für Deutschland den Weg frei machen würde für lebensgefährliche, Angriffskriege ermöglichende, Vorschriften, ohne diesen auf der einfachgesetzlichen Ebene hinreichende formell-rechtliche Grenzen zu setzen.

V.6 Vorrangansprüche von UNO-Charta und UNO-Menschenrechten

Die Uno-Charta, also die Satzung der Vereinten Nationen, ist nach deren Art. 103 der höchstrangige internationale Vertrag. Dies bekräftigt auch die OSZE in Art. X der Schlussakte von Helsinki.

Die Uno-Charta ist von besonderer Bedeutung durch das Verbot des Angriffskrieges (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und als Rechtsgrundlage für die Existenz und die Befugnisse des UNO-Sicherheitsrates und der UNO- Vollversammlung. Sie enthält die wichtigsten globalen Strukturprinzipien für eine weltweite Friedensordnung unter voller Berücksichtigung der Souveränität (Art. 2 Abs. 1 UNO- Charta) der Staaten. In der Präambel des Zwei-plus-Vier-Vertrags über die abschließende Regelung Bezug auf Deutschland haben die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, die Sowjetunion, Großbritannien und die USA nochmals ihre Verpflichtung auf die UNO- Charta und auf die Schlussakte von Helskinki der OSZE bekräftigt.

Der Vorrang der UNO- Charta vor regionalen Verteidigungsbündnissen wurde vom Bundesverfassungsgericht in der Urteilsbegründung zu BVerfGE 90, 286 bereits in der Weise bestätigt, dass die UNO-Charta die Rechtsgrundlage für die Existenz solcher regionaler Bündnisse ist.

Seit 1948 hat jeder Mensch einen Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die Rechte und Freiheiten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Uno voll verwirklicht werden können (Art. 28 AEMR). Art. 28 ist damit zugleich ein eigenes Menschenrecht und ein globales Strukturprinzip.

Das bedeutet den Vorrang der AEMR vor allen weiteren internationalen Verträgen außer vor der UNO- Charta, denn die UNO-Menschenrechte dürfen in keinem Fall in Widerspruch zu den “Zielen und Grundsätzen” der UNO-Charta ausgeübt werden (Art. 29 Nr. 3 AEMR). Dieser Vorranganspruch ist vergleichbar mit der Unverletzlichkeit der Grundrechte nach Art. 1 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes.

Dass kein anderer internationaler Vertrag in der Rangfolge zwischen Uno-Charta und UNO-Menschenrechte passt, ergibt sich auch aus Art. 1 Nr. 3 + 4 Uno-Charta (bekräftigt durch die Präambel der Allgemeinen Erklärung der UNESCO über das menschliche Genom und die Menschenrechte vom 17.11.1997), wonach die Menschenrechte ebenso wie der Frieden und die Völkerverständigung zu den Zielen der UNO gehören, für welche diese gegründet wurde, und dass die UNO ein weltweiter Mittelpunkt zur Koordinierung der Verwirklichung dieser Ziele ist. Jeder Staat, welcher der UNO beitreten will, muss sich nicht nur auf die UNO- Charta, sondern auch auf die AEMR verpflichten. Das gesamte übrige internationale Recht (“internationale Ordnung”) hat sich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte unterzuordnen. Soweit andere internationale Verträge mit der AEMR kollidieren, muss deren Verletzung genau insoweit hingenommen werden, wie es erforderlich ist, um die AEMR zu erfüllen.

Prof. Jean Ziegler, UNO-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung, bekräftigt in Tz. 56 seines Berichts vom 28.08.2003 (Az. A/58/330) ebenfalls den Vorrang der UNO-Menschenrechte und zeigt die Menschenrechte beispielhaft als Schranken für die Reichweite von Schuldendienst und Handelsvereinbarungen auf. In welchem Ausmass die Umsetzung welcher anderen internationalen Verträge durch die Verpflichtung auf die UNO- Charta und die Menschenrechte der UNO hintanstehen müssen, ist für Deutschland durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu klären (analog Art. 100 Abs. 2 GG).

Menschenrechte sind unveräußerlich (Präambel der AEMR, Art. 1 Abs. 2 GG). Sie sind das Geburtsrecht jedes menschlichen Wesens, und man behält sie auch lebenslänglich. Sie können weder verkauft noch verschenkt werden, weder von Individuen noch von Regierungen oder Parlamenten, auch nicht zugunsten anderer internationaler Verträge. Die UNO- Menschenrechte sind noch nicht einmal das Eigentum der UNO, sondern sie sind untrennbar mit jedem einzelnen Menschen verbunden.

Alle Menschenrechte der UNO sind gleichrangig, interdependent und unteilbar (Präambel Allgemeine Erklärung der UNO- Menschenrechte, Art. 5 Erklärung von Wien der UNO- Vollversammlung vom 12.07.1993 (Az. A/CONF. 157/23), Art. 6 Abs. 2 Resolution 41/128 der UNO-Vollversammlung über das Recht auf Entwicklung, Präambel der Resolution 48/141 der Uno-Vollversammlung zur Schaffung des Amtes der Hochkommissarin für Menschenrechte). Diese Position wird gestützt durch die Präambel der UNO- Charta, wonach die Völker der Vereinten Nationen fest entschlossen sind, “den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern”, d. h., die Menschenrechte der sozialen und der bürgerlichen Traditionen gleichermaßen zu erfüllen.

Auf Grund der Gleichrangigkeit der Uno-Menschenrechte untereinander sind auch der Sozialpakt, der Zivilpakt und die Menschenrechtskonventionen (z. B. zu Frauenrechten und Kinderrechten) vorrangig. Das Recht auf geistiges Eigentum findet sich im UNO- Sozialpakt in Art. 15 Abs. 1 c, das Recht auf unternehmerische Freiheit (zumindest im Sinne der Freiheit, ein Unternehmen zu eröffnen) in Art. 6 des UNO- Sozialpakts, beides auch in bürgerlichen Traditionen zu findende Menschenrechte; Art. 6 schützt nicht nur das Recht der Arbeitnehmer auf “angenommene”, sondern ebenso verbindlich das der Selbständigen auf “frei gewählte” Arbeit. Das Recht, vor uneingewilligten medizinischen Experimenten geschützt zu sein, steht explizit in Art. 7 S. 2 UNO- Zivilpakt, ist aber gleichzeitig gem. Tz. 8 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 des UNO- Wirtschafts- und Sozialrats Bestandteil des Menschenrechts auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt).

Ein weiterer Beweis für die Unteilbarkeit der UNO- Menschenrechte ist der exakt gleich Wortlaut von Art. 1 des UNO- Sozialpakts und des UNO- Zivilpakts. Die Menschenwürde ist ein ebenso soziales wie bürgerliches Menschenrecht, bereits sie allein schützt vor Folter und Beleidigung ebenso wie das Existenzminimum des Einzelnen. Laut den Präambeln des Zivilpaktes, des Sozialpaktes und des Übereinkommens gegen die Folter leiten sich die in diesen Verträgen jeweils normierten Rechte aus der Menschenwürde her. Auch für die Vereinten Nationen ist die Menschenwürde damit der Rechtsgrund für die Unteilbarkeit aller Menschenrechte.

Auch das Menschenrecht auf Schutz der Familie ist ebenso bürgerlich wie sozial; wollte man hiervon den sozialen Teil abspalten, blieben z. B. das Erziehungsrecht der Eltern und der Schutz der Kinder durch den Staat sowie das Verbot von Zwangsehen erhalten, die Mütter hätten aber keinen Grundrechtsanspruch auf Lohnersatzleistungen für die Zeit vor der Niederkunft mehr (vgl. Art. 6 GG, Art. 16 AEMR, Art. 23 Uno-Zivilpakt, Art. 10 Uno-Sozial-pakt, Art. 33 EU-Grundrechtecharta). Auch die OSZE bekräftigt die Verbindlichkeit aller Uno-Menschenrechte (Art. VII Schlussakte von Helsinki).

Ebenso aus den Verfassungstraditionen anderer EU-Staaten ist die Unteilbarkeit der Menschenrechte ersichtlich. So zeigt z. B. Art. 23 der belgischen Verfassung die Verwurzelung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte in der Menschenwürde auf. Die italienische Verfassung verlangt zur Erfüllung der Menschenrechte in Art. 2 in einem Atemzug politische, wirtschaftliche und soziale Solidarität. Art. 1 Abs. 2 GG betont für alle Grundrechte des Grundgesetzes, ohne Unterschied zwischen sozialen und bürgerlichen, deren Unverletzlichkeit und deren Verwurzelung in der Menschenwürde.

Nach Art. 1 Abs. 2 GG bekennt sich das deutsche Volk auf Grund der Menschenwürde „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.

Anders als Art. 1 Abs. 3 bezieht sich Art. 1 Abs. 2 GG nicht ausdrücklich allein auf die Grundrechte des Grundgesetzes; die Menschenrechte wurden vom Grundgesetzgeber als nicht nur für Deutschland, sondern für die ganze Welt als „Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit“ postuliert. Die Unveräußerlichkeit bezieht sich damit offensichtlich nicht nur auf die Menschenrechte aus deutscher Rechtsquelle, sondern ebenso aus allen für Deutschland ratifizierten und damit gültigen internationalen Rechtsquellen, hier also aus den Menschenrechtsverträgen der Uno, des Europarats und aus der EU-Grundrechtecharta. Das bedeutet, dass Art. 1 Abs. 2 GG nicht nur die Herabstufung der deutschen Grundrechte verbietet, sondern auch die Herabstufung der in Deutschland geltenden internationalen Menschenrechte insoweit untersagt, wie deren Rang in der jeweiligen internationalen Rechtsquelle ausdrücklich normiert ist.

Damit ist es auch durch Art. 1 Abs. 2 GG untersagt, die UNO- Menschenrechte nach unterhalb des EU-Rechts herabzustufen, weil der Rang der UNO- Menschenrechte direkt nach der UNO- Charta über Art. 28 AEMR und 29 Nr. 3 AEMR normiert ist, und weil die Menschenrechte der Vereinten Nationen zum zwingenden Völkerrecht (“ius cogens”) gehören (Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs § Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996). Kein internationaler Vertrag darf in unvereinbarem Gegensatz zum “ius cogens” stehen, sonst wird er nichtig (Art. 53 WVRK). Zur Vermeidung des Nichtigkeitsrisikos, soweit es Kollisionen mit den universellen Menschenrechten und deren Ranganspruch betrifft, ist es entscheidend, den Rang der universellen Menschenrechte gegenüber dem EU-Recht hinreichend zu sichern.

Art. 1 Abs. 2 GG steht durch Art. 79 Abs. 3 GG über Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG. Damit kann auch Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG keine Rechtsgrundlage dafür sein, das EU- Recht über die UNO- Menschenrechte zu stellen. Da die EU mangels eigenen Staatsvolks kein Staat ist, ist das EU-Recht trotz Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG weiterhin Teil des Völkerrechts. Das wurde in Leitsatz 1 des ersten Lissabon-Urteil durch die Feststellungen bestätigt, dass die EU weiterhin auf vertraglicher Grundlage arbeitet, dass ihre Mitgliedsstaaten souverän und die Herren der Verträge (Rn. 235) bleiben.

Selbst die Ewigkeitsgarantie des GG wird von den Menschenrechten der Vereinten Nationen abgeleitet, besitzt einen universellen Grund (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils), der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll. Der Grundgesetzgeber wollte den universellen Menschenrechten, wie an Art. 1 Abs. 2 GG überdeutlich wird, offenbar einen hohen Rang für Deutschland einräumen, direkt unterhalb des Grundgesetzes und der UNO-Charta. Wenn nun nach dem ersten Lissabon- Urteil zumindest das EU-Primärrecht, über großen Teilen des GG steht, dann wird der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte aus Art. 1 Abs. 2 GG, im Verhältnis zum EU- Recht, nur noch dadurch nachzukommen sein, dass sie zumindest oberhalb jeglichen EU- Sekundärrechts plaziert werden. Nur so kann verhindert werden, dass die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG durch eine Überbetonung der Europarechtsfreundlichkeit hinsichtlich der universellen Menschenrechte marginalisiert wird.

Das erste Lissabon- Urteil ist dem Ranganspruch der UNO-Charta im wichtigsten Punkt gerecht geworden, indem es die Supranationalisierung der GASP untersagt hat (Rn. 255 und 342). Damit ist der wichtigsten Aufgabe der Vereinten Nationen als Weltfriedensbündnis Rechnung getragen.

Hinsichtlich der universellen Menschenrechte ist im ersten Lissabon-Urteil entschieden worden in Leitsatz 3, dass die europäische Einigung nur so verwirklicht werden darf, dass noch genügend Raum für Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse verbleibt. In diesem Zusammenhang spricht Leitsatz 3 in einem Atemzug sowohl von der persönlichen als auch von der sozialen Eigenverantwortung. Die Aufzählung “wirtschaftlich, kulturell und sozial” ist die Sprache des UNO- Sozialpaktes, was aufzeigt, dass das erste Lissabon-Urteil ausreichenden Raum für die Verwirklichung der Menschenrechte des UNO- Sozialpaktes auf nationaler Ebene will. Dass das, auf Grund der Unteilbarkeit der universellen Menschenrechte, gleichermaßen für die bürgerlichen universellen Menschenrechte gilt, ist daran ersichtlich, dass in einem Atemzug von persönlicher und von sozialer Eigenverantwortung gesprochen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Abschnitt

II.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat im ersten Lissabon-Urteil damit im Sinne der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG entschieden.
Das erste Lissabon-Urteil spricht in Leitsatz 3 sowie in Rn. 251 und 252 auch davon, dass ein hinreichender Raum zur Verwirklichung der persönlichen und sozialen Eigenverantwortung (zum Schutz der bürgerlichen und der sozialen Menschenrechte) vor allem hinsichtlich solcher politischer Entscheidungen gewahrt bleiben muss, welche in besonderem Maße auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind. Die universellen Menschenrechte sind Teil dieser Vorverständnisse, da sie das Ergebnis einer geistig-moralischen Fortentwicklung auf Grund gemeinsamer leidvoller Erfahrungen von Weltkriegen und Völkermord gewesen sind. Wie die Präambel der AEMR zeigt, sollen durch die universellen Menschenrechte fortan “Barbarei”, “tiefe Verletzungen” des “Gewissens der Menschheit”, “Tyrannei” und “Unterdrückung” beendet bzw. verhindert werden.

Gelegentlich wird argumentiert, die bürgerlichen Menschenrechte seien zum Befolgen, die sozialen bloss zum Beobachten da, denn die Erfüllung der sozialen Menschenrechte könne so teuer werden, dass dies die Haushaltshoheit zu sehr einengen würde. Dabei wird oft übersehen, dass auch die Erfüllung der bürgerlichen Menschenrechte mit erheblichen Aufwendungen verbunden ist, vor allem bzgl. Sach- und Personalausstattung der Polizei. Wenn die Kosten der Erfüllung eines internationalen Vertrags das entscheidungserhebliche Kriterium für dessen Verbindlichkeit wären, dann wäre auch der Nato-Vertrag unverbindlich und müsste nur beobachtet, aber nicht befolgt werden. Er ist nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zum Tornado-Einsatz (2 BvE 2/07) in Afghanistan sowie zur Lagerung chemischer Waffen (BVerfG 77,170) jedoch verbindlich und in Verbindung mit Art. 27 WVRK unmittelbar anwendbar und vorrangig vor den einfachen Gesetzen.

Wenn das Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 UNO- Sozialpakt), anders als das auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), unverbindlich wäre, dann wäre der Gesundheitsschutz menschenrechtlich nur insoweit abgesichert, wie es um die Vermeidung bleibender körperlicher Schäden ginge, nicht aber die Gesundheitsprävention mit Ziel des für den jeweiligen Menschen erreichbaren Höchstmaßes an körperlicher und geistiger Gesundheit.

Der unmittelbaren Geltung der Uno-Menschenrechte nach Art. 25 GG kann ebenso wenig wie dem Nato-Vertrag eine etwaige zu geringe Spezifizierungstiefe entgegengehalten werden, weil der Spezifizierungsgrad nach Tz. II.1 der Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtsurteils zur Lagerung chemischer Waffen (BVerfG 77,170) ausdrücklich kein Maß für die unmittelbare Geltung ist. Da der Nato- Vertrag Teil der “internationalen Ordnung” ist, sind die diesem gegenüber gem. Präambel und Art. 28 AEMR höherrangigen UNO- Menschenrechte ebenfalls verbindlich und unmittelbar anwendbar. Die Menschenrechte der UNO haben diesen Status in Deutschland jeweils bei Inkrafttreten der ihnen zugehörigen deutschen Zustimmungsgesetze erlangt (VG Frankfurt vom 09. 11.1998, Az. 9 E 1570/98 (V) – NvwZ-RR 1999,325).

Die Vereinten Nationen haben mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Zivilpakt, dem Sozialpakt und den Menschenrechtskonventionen das am besten ausgebaute Menschenrechtssystem, christlich gesagt, den besten bereits existierenden rechtlichen Ordnungsrahmen für die Umsetzung des biblischen Gebots der Liebe, wobei letzteres wiederum eine der 4 Säulen des “universellen Gemeinwohls” im Sinne der Enzyklika “pacem in terris” ist. Nirgendwo kommt die Ausrichtung der UNO auf das universelle Gemeinwohl deutlicher zum Ausdruck als in Art. 28 AEMR. Nur die UNO schreibt Menschenrechte wie die auf Nahrung und auf Gesundheit fast weltweit vor. Daher stützt auch die “Verantwortung vor Gott und den Menschen” (Präambel des Grundgesetz) den Vorrang der UNO- Menschenrechtsverträge vor dem übrigen internationalen Recht.

Art. 1 Abs. 2 GG zeigt darüber hinaus noch eine weitere Funktion der Menschenrechte, darunter ausdrücklich auch der universellen (“in der Welt”) auf, nämlich den Frieden, der laut dem ersten Lissabon-Urteil den Rang eines Staatsauftrags hat, zu stabilisieren. Das ist von besonderer Bedeutung für die internationalen Beziehungen, aber auch innerstaatlich unverzichtbar. Die Unteilbarkeit der Menschenrechte hat nicht nur den Sinn einer Versöhnung zwischen Liberalismus und Arbeiterbewegung, sondern viel mehr noch für den friedlichen Ausgleich jeglicher Interessengegensätze.

Die Pflicht, stets die Menschenrechte miteinander abzuwägen, zwingt zu Kompromissen, mit denen alle leben können, sodass in einer Gesellschaft, wo versucht wird, dieser Unteilbarkeit zu genügen, für niemanden eine Legitimation zu unfriedlichen Handlungen bestehen kann.

V.7 Unteilbarkeit und Rang der universellen Menschenrechte als Teil der kulturellen und historischen Vorverständnisse auch aufgrund ihrer Verankerung in Naturwissenschaft und Religion

Die Unteilbarkeit der Menschenrechte, darunter insbesondere die Gleichrangigkeit und gleichermaßen Verbindlichkeit der sozialen und der bürgerlichen Menschenrechte, ist nicht nur eine zivilisatorische Leistung der Vereinten Nationen und zahlreicher nationaler Verfassungen, sondern zugleich tief verwurzelt in der Naturwissenschaft und in religiösen Traditionen. Am Beispiel der aktuellen Evolutionstheorie und des Katholizismus wird im folgenden aufgezeigt, dass die Unteilbarkeit der Menschenrechte zu den kulturellen und historischen Vorverständnissen im Sinne des Leitsatzes 3 des ersten Lissabon-Urteils gehört.
Der Naturwissenschaftler Charles Darwin hat zwei Bücher zur Evolution geschrieben, das erste zur Entstehung der Arten, und das zweite zur Abstammung des Menschen. Im ersten Buch hat Darwin den Konkurrenzkampf als das wichtigste Prinzip der Evolution angesehen. Im seinem nicht so bekannten zweiten Werk zur Evolution hat er aufgezeigt, dass die Zusammenarbeit noch entscheidender ist. Selbst das Tierreich ist nicht primär auf den sog. “Kampf ums Dasein” ausgerichtet, denn dann gäbe es nicht die Vielfalt an auffälligen Farben und Formen, die dem Gefallen der eigenen Artgenossen, nicht aber dem Schutz vor Freßfeinden, dienlich sind.

Neuere wissenschaftliche Untersuchungen an der Universität Bern haben laut einem Bericht in der Wissenschaftssendung “Leonardo” im WDR 5 vom 09.01.2008 im Tierversuch festgestellt, dass u. a. Ratten, Erdmännchen, Graufischer und Fledermäuse nicht nur an sich selbst denken, sondern auch Futter miteinander teilen und einander schützen. Das sind gewichtige Indizien dafür, dass ein zumindest instinktives Gespür für die Unteilbarkeit zwischen den primär die Freiheit schützenden bürgerlichen Rechten und den primär die Freiheit von Angst und Not schützenden sozialen Rechten selbst im Tierreich vorhanden zu sein scheint. Die Evolution der Menschheit braucht sowohl die Freiheit, die erst Höchstleistungen ermutigt, als auch den sozialen Zusammenhalt, der für die Kommunikation und damit für die Intelligenzentwicklung unverzichtbar ist. Auch anhand des Katholismus ist die Zugehörigkeit des Ranganspruchs zu den kulturellen und historischen Vorverständnissen ersichtlich.

Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. hat in seiner Rede vor der Uno-Vollversammlung vom 18.04. 2008 zum 60-jährigen Jubiläum der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nochmals bekräftigt, dass die Universalität, Unteilbarkeit und gegenseitige Abhängigkeit der Menschenrechte den Schutz der menschlichen Würde garantieren. Die AEMR sei die Frucht einer Konvergenz unterschiedlicher kultureller und religiöser Traditionen.

Nachdrücklich betonte Benedikt XVI. die Verankerung der Menschenrechte im Naturrecht und in der Würde der Person als Geschöpf Gottes. "Die Menschenrechte aus diesem Kontext zu lösen, hieße ihre Reichweite beschränken und einer relativistischen Konzeption nachzugeben, nach der die Bedeutung und Interpretation von Rechten schwanken und ihre Universalität im Namen unterschiedlicher kultureller, politischer, sozialer und sogar religiöser Anschauungen geleugnet werden könnte", so der Papst (

www.ots.at/meldung.php?schluessel=OTS_20080418_OTS0294 ).
In seiner Rede vom 18.04.2008 erinnerte der Papst auch an das Prinzip des “universellen Gemeinwohls”. Dieses wird in der Rede Seiner Heiligkeit Papst Johannes Paul II vom 01.01.2003 anläßlich des Weltfriedenstages der katholischen Kirche erläutert. Das “universelle Gemeinwohl” stammt aus der Enzyklika “pacem in terris” Seiner Heiligkeit Papst Johannes XXIII vom 19.04.1963. Es stützt sich auf die Säulen Wahrheit, Gerechtigkeit, Liebe und Freiheit. Der Weg zum Frieden, so habe Papst Johannes XXIII in der Enzyklika “pacem in terris” gelehrt, müsse über die Verteidigung und Förderung der menschlichen Grundrechte führen. Denn diese Rechte genieße jeder Mensch, und zwar nicht als eine von einer bestimmten Gesellschaftsklasse oder vom Staaat gewährte Gunst, sondern als ein Vorrecht, das ihm als Person zustehe.

www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/messages/peace/documents/hf_jpii_ mes_20021217_xxxvi-world-day-for-peace_ge.html
Johannes XXIII habe in der UNO ein glaubwürdiges Werkzeug zur Erhaltung und Festigung des Friedens in der Welt gesehen. Gerade deshalb habe er seine besondere Wertschätzung für die AEMR zum Ausdruck gebracht, welche er als »einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur rechtlichen und politischen Ordnung der Weltgemeinschaft« ansah (“pacem in terris”, 295). Denn in der AEMR seien die moralischen Grundlagen gelegt für den Aufbau einer Weltgemeinschaft, die von Ordnung statt von Unordnung, vom Dialog statt von Gewalt gekennzeichnet sei. In dieser Perspektive habe Seine Heiligkeit Papst Johannes XXIII begreiflich gemacht, daß der Schutz der Menschenrechte seitens der Vereinten Nationen die unabdingbare Voraussetzung für die Entfaltung der Handlungsfähigkeit der Uno selbst sei, die internationale Sicherheit zu fördern und zu verteidigen.

Damit dürfte die Zugehörigkeit der Unteilbarkeit der Menschenrechte, einschließlich der Unteilbarkeit der universellen Menschenrechte, zu den sprachlichen und kulturellen Vorverständnissen im Sinne von Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils bewiesen sein.

Nach Rn. 251 des ersten Lissabon-Urteils ist es auf Grund dieser Vorverständnisse erforderlich, “ gerade in zentralen politischen Bereichen des Raumes persönlicher Entfaltung und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse “ nicht nur die Machtübertragung auf die EU “in vorhersehbarer Weise sachlich zu begrenzen”, sondern, wichtiger noch, bietet es sich in besonderem Maße an, für diese Bereiche “die Grenzlinie dort zu ziehen, wo die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendig ist.”

Dieser hinreichende Raum muss auch für die universellen Menschenrechte gegenüber dem EURecht gewahrt werden bzw. bleiben. Daher ist es unerlässlich, die universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab für die Verfassungsidentitätsprüfung und für die ultra-vires-Prüfung auf einfachgesetzlicher Ebene im IntVG zu verankern.

Die Beschwerdeführerin würde bei Rafifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung der Begleitgesetze zum Schutz der universellen Menschenrechte insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer universellen Menschenrechte durch mangelnde Pflicht zur Überprüfung von deren Einhaltung zur Disposition gestellt würde. Das wäre mit dem gebotenen Respekt vor den kulturellen und sprachlichen Vorverständnissen (Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils) ebenso unvereinbar wie mit der “Unveräußerlichkeit” (Art. 1 Abs. 2 GG) ihrer universellen Menschenrechte (“in der Welt”), da eine mangelnde Überprüfung oder gar eine Nicht-Überprüfung zum Schutz der UNO- Menschenrechte de- facto eine ähnliche Wirkung hätte wie eine Herabstufung oder ein vollständiger Entzug der universellen Menschenrechte.

Auch das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG würde in seinem Sinn entleert, wenn nicht einfachgesetzlich abgesichert würde, dass die Parlamentarier ihrer vornehmsten Aufgabe, für welche sie in ihr hohes Amt gewählt worden sind, nämlich die Menschenrechte ihrer Wähler nicht nur zu achten, sondern auch aktiv zu schützen, auch nachkommen. Hier ist eine Pflicht erforderlich, damit die Abgeordneten ihre Freiheit auch in Anspruch nehmen, welche wiederum die Freiheit ihrer Bürger schützt.

V.8 Schutz der Menschenrechte und der Charta der Vereinten Nationen gegenüber dem EU-Recht auf der nationalen Ebene

Winston Churchill, ehem. britischer Premierminister, Gründungsvorsitzender der “Europäischen Bewegung” und einer der Vordenker für die Gründung der EU, würde angesichts des im “Vertrag von Lissabon” implizierten Vorranganspruchs der EU vor der UNO seine Vision von Europa nicht mehr wieder erkennen. Churchill sagte am 19.09.1946 in einer Rede an der Universität Zürich: “Unser beständiges Ziel muss sein, die Vereinten Nationen aufzubauen und zu festigen. Unter- und innerhalb dieser weltumfassenden Konzeption müssen wir die europäische Völkerfamilie in einer regionalen Familie neu zusammenfassen, die man vielleicht die Vereinigten Staaten von Europanennen könnte.” (Zitat aus “Die Europäische Verfassung verstehen”, Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Weidenfeld, Verlag Bertelsmann-Stiftung, S. 19).

Churchills Vision war explizit ein Europa, welches sich unter- bzw. innerhalb des UNO-Systems einfügt. Das ist mit einer Europäischen Union, welche sich über das UNO- System erheben würde, unvereinbar.

Die Rechtserheblichkeit der Vorrangfrage zwischen EU-Recht und den höchsten Verträgen der Vereinten Nationen ergibt sich daraus, dass Erklärung Nr. 17 zum „Vertrag von Lissabon“ erstmals einen Vorranganspruch des AEUV (bisher EGV) vor den nationalen Verfassungen der Mitgliedsstaaten normieren würde und Art. 51 EUV zugleich allen Protokollen und Anhängen zum “Vertrag von Lissabon” die gleiche Verbindlichkeit und den gleichen Rang geben würde wie dem EUV und dem AEUV selbst. Gleichzeitig würde der “Vertrag von Lissabon” Art. 1 EUV dergestalt ändern, dass er den EUV erstmals ausdrücklich gleichrangig mit dem AEUV machen und den EUV damit in den neuen Vorranganspruch mit einbeziehen würde. Der “Vertrag von Lissabon” will darüber hinaus auch alles auf dem AEUV und dem EUV aufbauende Sekundärrecht über die mitgliedsstaatlichen Verfassungen stellen. Darüber hinaus würde der “Vertrag von Lissabon” die EU-Grundrechtecharta über Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV verbindlich machen und damit zugleich auch deren Präambel, welche die EU-Mitgliedsstaaten auf die gesamte bisherige Rechtssprechung des EUGH verpflichten würde, darunter auch auf das Urteil zur Rechtssache Costa/Enel (Az. 6/64), welches erstmals, ohne Rechtsgrundlage im Primärrecht, einen Vorrang des gesamten EG-Rechts vor den mitgliedsstaatlichen Verfassungen postuliert hat.

Die Auswirkung auf die UNO- Charta und die universellen Menschenrechte bestünde darin, dass diese sich selbst direkt unterhalb der nationalen Verfassungen einordnen und damit, würde dem neuen Vorranganspruch stattgegeben, sich plötzlich komplett unterhalb des EU- Rechts wiederfinden würden.

Das Bundesverfassungsgericht hat im ersten Lissabon- Urteil für Deutschland verbindlich dem neuen Vorranganspruch des EU- Rechts insoweit klare Grenzen gesetzt, als es den Vorrang von Grundrechten und Strukturprinzipien des GG sowie der Staatsaufträge europäische Integration und Frieden des GG vor dem gesamten EU- Recht festgestellt hat.

Außerdem ist nach Rn. 255 und Rn. 342 des ersten Lissabon-Urteils die Supranationalisierung der GASP untersagt. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf den konkreten Einsatz deutscher Streitkräfte. Daraus folgt, dass das EU-Primärrecht, soweit es zur gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU gehört, ein normaler internationaler Vertrag ist und insoweit unterhalb der UNO- Charta und der universellen Menschenrechte steht. Das ist entscheidend, weil Art. 2 Abs. 4 UNO- Charta ein eigenes Angriffskriegsverbot enthält, im Gegensatz zum EU-Recht und zu vielen nationalen Verfassungen der EU-Mitgliedsstaaten.

Die GASP steht außerdem unterhalb der UNO- Menschenrechte und damit auch unterhalb des mit diesen gleichrangigem humanitären Kriegsvölkerrechts (Genfer und Haager Konventionen). Damit darf Deutschland der GASP nur insoweit folgen, wie dies die universellen Menschenrechte und das humanitäre Kriegsvölkerrecht zulassen. Als Folge des ersten Lissabon-Urteils ist auch bei miliärischen Missionen der EU zwischen Soldaten und Zivilisten zu unterscheiden und genießen die Zivilisten auch bei militärischen Missionen der EU den vollen Menschenrechtsschutz der universellen Menschenrechte, welche der Staat, in dem der jeweilige Einsatz stattfindet, ratifiziert hat. Die universellen Menschenrechte gehören darüber hinaus, anders als das EU-Recht, zum “ius cogens” (Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs § Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996). Zum “ius cogens”, der höchsten Kategorie des internationalen Rechts, gehören nur solche internationalen Verträge (und daneben auch ein Teil des ungeschriebenen Völkergewohnheitsrechts), zu welchen der überwiegende Teil der UNO- Mitgliedsstaaten die Rechtsauffassung hat, dass diese dazu gehören.

Das “ius cogens” kann sich also logischerweise nur auf Verträge mit zumindest fast weltweiter Gültigkeit beziehen. Da jeder Staat, der den Vereinten Nationen beitritt, im Rahmen seines Beitritts auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterschreibt, erkennt er damit auch den Vorranganspruch der universellen Menschenrechte gem. Art. 28 AEMR vor allen anderen internationalen Verträgen außer der UNO- Charta an. Kein internationaler Vertrag darf in unvereinbarem Gegensatz zum “ius cogens” stehen, sonst wird er nichtig (Art. 53 WVRK). Auch zur Vermeidung des Nichtigkeitsrisikos, soweit es Kollisionen mit den universellen Menschenrechten und deren Ranganspruch betrifft, ist es entscheidend, den Rang und den Wesensgehalt der universellen Menschenrechte gegenüber dem EU-Recht hinreichend auf der Ebene der Begleitgesetze zu sichern.

Wie in Abschnitt VIII. dieser Verfassungsbeschwerden ausführlich erörtert, sind die Menschenrechte der Vereinten Nationen außerdem in Deutschland direkt einklagbar (siehe auch Studie von Jakob Schneider zur Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte). Der Vorrang der Grundrechte der Grundgesetzes vor den Menschenrechten der UNO ist bereits dadurch gesichert, dass die UNO- Charta vom Rang unterhalb der nationalen Verfassungen und oberhalb der universellen Menschenrechte steht. Weiterhin ergibt sich die direkte Einklagbarkeit aus der nicht ausdrücklich auf deutsche Rechtsquellen beschränkten Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und der Unverzüglichkeit aus Art. 2 lit. c Uno- Frauenrechtskonvention. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Abschnitt VIII. dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen. Rechtssystematisch gehört der Schutz der universellen Menschenrechte gegenüber dem EU-Recht im Rahmen einer verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung des Parlaments in das IntVG.

Durch den “Vertrag von Lissabon” würde die EU-Ebene über Art. 3 AEUV und 216 AEUV das Recht erhalten, ohne Mitbestimmung der nationalen Parlamente alle internationalen Verträge der Mitgliedsstaaten neu verhandeln, um den neuen Vorranganspruch des EU- Rechts (aus Erklärung Nr. 17 i. V. m. Art. 1 EUV und Art. 51 sowie aus Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV i. V. m. der Präambel der EU- Grundrechtecharta) gegenüber allem anderen internationalen Recht durchzusetzen. Das würde sich vor allem gegen die UNO richten, weil nur deren Charta und deren Menschenrechte ebenfalls einen Vorranganspruch vor allem anderen internationalen Recht haben. Wenn die EU internationale Verträge mit Wirkung für ihre Mitgliedsstaaten abschließen würde, so würde es sich dabei um Außenpolitik handeln, auch wenn Art. 3 AEUV und Art. 216 AEUV nicht in dem Kapitel “spezifische Vorschriften der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik” des EUV stehen. Es würde sich auch um eine gemeinsame Außenpolitik handeln, da die EU nur autonom, nicht souverän ist (Rn. 228 und 231 des ersten Lissabon- Urteils). Wenn der EU- Ebene der Raum gegeben würde, mit Wirkung für ihre Mitgliedsstaaten und zugleich ohne vorherige Zustimmung der nationalen Parlamente im Einzelfall die zum “ius cogens” gehörenden UNO- Charta und die universellen Menschenrechtsverträge zu kündigen oder neu auszuhandeln, wäre dies mit Art. 53 WVRK unvereinbar und würde zur Nichtigkeit des AEUV führen.

Um den Schutz der zum “ius cogens” gehörenden und auch nach Art. 1 Abs. 2 GG auch von ihrem Rang her unveräußerlichen universellen Menschenrechte sicherzustellen, ist es daher unerläßlich, dass die Zustimmung Deutschlands zu einem Abschluss der EU von Verträgen mit den Vereinten Nationen sowie die Bindung Deutschlands an einen solchen Abschluss nur über ein vorheriges, konstitutives Zustimmungsgesetz des deutschen Bundestags erfolgen darf. Das Erfordernis eines solchen Zustimmungsgesetzes muss im IntVG verankert werden.

Der Ort, wo die Kollisionen zwischen UNO- Charta und universellen Menschenrechte auf der einen und dem EU-Recht auf der anderen Seite gelöst werden müssen, ist auf der nationalen Ebene, durch eine im IntVG zu verankernde verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch den Bundestag, welcher auch den Schutz der universellen Menschenrechte und des Supranationalisierungsverbots der GASP umfassen muss.

Denn Deutschland ist Mitglied in EU und UNO. Analog zu Art. 100 Abs. 2 GG ist in Deutschland verbindlich zu entscheiden und letztinstanzlich vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen, welches Rangverhältnis die internationalen Verpflichtungen Deutschlands zueinander haben, und welche Vorgaben bzw. welchen Spielraum es für den Gesetzgeber auf Grund unserer Verfassung gibt, diese auf der einfachgesetzlichen Ebene miteinander in Einklang zu bringen.

Die EU ist kein Mitglied der Vereinten Nationen, was sie nach Art. 4 UnNO- Charta auch nicht werden kann, weil sie ohne eigenes Volk kein Staat im existentiellen Sinne sein kann. Damit ist die EU selbst auch nicht auf die UNO- Charta und die universellen Menschenrechtsverträge rechtsverbindlich verpflichtet, sondern die Mitgliedsstaaten. Die EU könnte sich explizit die von ihren Mitgliedsstaaten eingegangenen Verpflichtungen auf die UNO- Menschenrechtsverträge zueigen machen; dies ist aber bis heute im EU-Primärrecht nicht ausdrücklich erfolgt.

Im bisherigen Art. 6 EUV bzw. im neuen Art. 2 EUV in der Fassung des “Vertrags von Lissabon” sind zwar die Menschenrechte als Teil der Werte genannt, auf denen die EU beruht. Die UNO- Organisation UNRIC versteht dies so, dass damit auch die UNO-Menschenrechte gemeint sind (“Wie Europäische Union und Vereinte Nationen zusammenarbeiten”, Tz. 2.2), die Menschenrechte der Uno werden aber nicht ausdrücklich im EUV genannt, und es wird im EUV auch nicht klargestellt, wie die EU zum Vorranganspruch der UNO- Menschenrechte nach Art. 28 AEMR steht.

Art. 21 Abs. 1 EUV spricht von der “universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten”, sagt aber nicht klar, ob “universell” im Sinne von weltweit gemeint ist, also im Sinne der “universellen” Menschenrechte der Vereinten Nationen, oder nur in dem Sinne, dass die von der EU gemeinten Menschenrechte jedem Bürger gleichermaßen zustehen sollen, oder ob die EU vielleicht den Rang der UNO- Menschenrechte nur für die Politik gegenüber Drittstaaten respektiert.

Es wird nicht klar, was mit dem Wort “Unteilbarkeit” gemeint ist, da die Menschenrechte aus der EU-Grundrechtecharta ja gerade dadurch geteilt sind, dass ein Teil von ihnen unter den “Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten” gestellt wurde; es wird nicht klar, ob der Begriff “Unteilbarkeit” des Art. 21 EUV auf die Uno-Menschenrechte hindeuten will, oder ob den Verfassern von Art. 21 Abs. 1 EUV die Geteiltheit der EU- Grundrechte nicht bewußt war. Selbst wenn in Art. 21 Abs. 1 EUV die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen und deren Unteilbarkeit gemeint sein sollten, so würde Art. 21 EUV diese ausschließlich verbindlich in einen Katalog von Kriterien einbeziehen, welche die Premierminister der EU bei Entscheidungen über die GASP miteinander abzuwägen hätten. Der gleiche Art. 21 EUV würde in seinem Abs. 2 lit. a in diese Kriterien mit gleichem Rang einreihen die allein von den Premierministern der EU zu bestimmenden strategischen Interessen der EU. Das wäre gerade keine Anerkennung von Art. 28 AEMR, ein entscheidendender Grund mehr, warum das Supranationalisierungsverbot der GASP nach Rn. 255 des ersten Lissabon-Urteils unter keine Umständen ausgehebelt werden darf. Art. 21 Abs. 2 lit. c EUV würde sogar so weit gehen, ausdrücklich auch die Prinzpien der UNO-Charta mit den selbst definierten strategischen Interessen abzuwägen, und dabei nur die Prinzipien der Charta, nicht einmal die ganze Charta mit einzubeziehen. Da die UNO- Charta über den universellen Menschenrechten steht (Art. 29 Nr. 3 AEMR), würden diese durch Art. 21 EUV gegenüber den selbstdefinierten strategischen Interessen noch mehr ausgehebelt. Solch eine Herausforderung gegen Art. 103 UNO- Charta und gegen Art. 28 AEMR würde zur Nichtigkeit zumindest des EUV gem. Art. 53 WVRK führen.

Explizit werden im “Vertrag von Lissabon” als Menschenrechte, auf welche die EU verpflichtet ist, nur (in Art. 6 EUV), im Sinne des lex specialis, die EMRK des Europarates, die Grundrechtecharta der EU und die Erläuterungen des EU-Konvents genannt.

Die mangelnde Verpflichtung auf den Vorrang der UNO- Charta durch den “Vertrag von Lissabon” zeigt sich in Art. 2 Abs. 5 EUV, wonach die EU sich nur auf einen Beitrag zum Schutz der Prinzipien der UNO- Charta verpflichten würde; die Pflicht, einen Beitrag zu leisten, bedeutet gerade nicht, sich unter allen Umständen auf diese Prinzipien zu verpflichten, sondern nur, dass man sich der Schutzverpflichtung nicht unter allen Umständen entzieht.

Es fehlt eine ausdrückliche Bestätigung des Vorrangs der UNO- Charta als höchstem internationalen Vertrag (Art. 103 UNO-Charta) im EU-Primärrecht, was in der Form möglich wäre, dass die EU sich auf die Verpflichtungen ihrer Mitgliedsstaaten auf die UNO- Charta verpflichten würde. Eine direkte Verpflichtung der EU auf die UNO- Charta wäre nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin rechtlich nicht möglich, da die Uno nach Art. 4 Nr. 1 ihrer Charta nur Staaten aufnimmt.

Nach dem Protokoll über den Beitritt der EU zur EMRK des Europarats würde die EMRK damit für die gesamte EU verbindlich; die EMRK wäre formell kein Teil des EU-Primärrechts, da Art. 6 EUV nur die EU-Grundrechtecharta und die Erläuterungen ausdrücklich auf die gleiche Stufe heben würde wie die Verträge der EU. Über Art. 52 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta wären jedoch sämtliche Grundrechte der EU, welchen ein vergleichbares Menschenrecht der EMRK gegenüber steht, entsprechend dem Wortlaut der EMRK auszulegen.

Es ist hervorzuheben, dass die EU-Ebene selbst sich nicht explizit auch auf die zum zwingenden Völkerrecht (“ius cogens”) gehörenden Menschenrechte der Vereinten Nationen verpflichten würde, welche weit mehr bürgerliche und soziale Rechte als die EMRK enthalten.

Die lückenhafte EMRK würde durch den “Vertrag von Lissabon” über die Menschenrechte der Uno gehoben. Bereits durch die Verpflichtung der EU-Ebene auf die EMRK, nicht aber ausdrücklich auf die Menschenrechte der Uno, würde der Vorranganspruch der zum “ius cogens” gehörenden UNO- Menschenrechte aus Art. 28 AEMR angegriffen. Dem lässt sich nur dadurch hinreichend gegensteuern, dass die universellen Menschenrechte über das IntVG in den Prüfungsmaßstab einer verpflichtend vom Bundestag durchzuführenden Verfassungsidentitätsprüfung einbezogen werden.

Ohne eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch den Bundestag, welche auch die universellen Menschenrechte und das Supranationalisierungsverbot der GASP in den Prüfungsmaßstab mit einbeziehen müsste, wäre darüber hinaus das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG verletzt, weil das Wahlrecht in seinem Sinn entleert würde, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die vom Volk gewählten Abgeordneten nach bestem Wissen und Gewissen Eingriffe in die Verfassungsidentität verhindern. Die universellen Menschenrechte selbst sind zwar formell nicht Teil der Verfassungsidentität, wohl aber gem. Art. 1 Abs. 2 GG deren Unveräußerlichkeit dem Rang nach.

Da die Demokratie vom Volk ausgeht (Art. 20 Abs. 1 GG) , ist den Abgeordneten untersagt (Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils), in die Verfassungsidentität einzugreifen, welche nur dem Volk zusteht. Damit ist nicht nur ein Eingriff durch aktives Handeln, sondern auch durch ein passives Geschehenlassen, welches auch in einem bewussten Nicht-Wissen-Wollen bestehen könnte, untersagt. Schließlich besitzt gem. Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils die Verfassung der Deutschen “gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund”, “der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll.”

Im Falle der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” wäre die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig (im Zeitpunkt der Ratifizierung) und unmittelbar (ohne weiteren Rechtsakt) in sämtlichen universellen Menschenrechten sowie im grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 GG verletzt, wenn nicht zuvor im IntVG eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung mit Einbeziehung der universellen Menschenrechte und des Supranationalisierungsverbots der GASP in den Prüfungsmaßstab, das Erfordernis eines vorherigen konstitutiven Zustimmungsgesetzes für alle Verträge der EU mit der UNO und die Verpflichtung Deutschlands zur Ablehnung jeglicher Abwägung der UNO- Charta oder der universellen Menschenrechte mit der GASP aufgenommen würden

V.9 Grundfreiheiten des EG-Vertrags als Herausforderung der universellen Menschenrechte und der grundrechtsgleichen Rechte

Art. 52 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta würde alle Grundrechte der EU vom Rang zwischen dem Primärrecht und dem Sekundärrecht einordnen, sie also unterhalb von EUV und AEUV stellen.

Damit würden auch die EU-Grundfreiheiten des EGV (bzw. AEUV) Kapitalverkehrsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit über alle Menschenrechte der EU erhoben. Die Menschenrechte müssten Rücksicht auf den Kern der wirtschaftlichen Grundfreiheiten der EU nehmen, nicht mehr umgekehrt.

Auf Grund von Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta hat der EUGH, aus Sicht des EU- Primärrechts vollkommen zutreffend, in den Urteilen zu den Rechtssachen “Viking” (C-438/05) und “Laval” (C- 341/05) die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) höher gewichtet als das Streikrecht.

Durch das erste Lissabon-Urteil hat sich die Rechtslage hierzu, zumindest für Deutschland, erheblich gewandelt, da nun klargestellt ist, dass alle Grundrechte des GG, also auch das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG, über dem gesamten EU-Recht stehen. Auch wenn der EUGH, vollkommen zurecht, die wirtschaftlichen Grundfreiheiten der EU über die Grundrechte der EU stellt, kann dies in Deutschland jederzeit durch Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht auf das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG wieder korrigiert werden.

Aber auch nach dem ersten Lissabon-Urteil bleibt das Erfordernis bestehen, auch die universellen Menschenrechte gegenüber den wirtschaftlichen Grundfreiheiten der EU abzusichern. Es geht darum, dass die Freiheit des Kapitalverkehrs, der Waren, der Dienstleistungen und der Arbeitnehmrfreizügigkeit in einer mit den universellen Menschenrechten vereinbaren Weise realisiert werden.

Da die EU nicht selbst an die universellen Menschenrechte gebunden ist, kann diese praktische Konkordanz von universellen Menschenrechten (Völkerrechtsfreundlichkeit) und wirtschaftlichen Grundfreiheiten (Europarechtsfreundlichkeit) nur auf der nationalen Ebene sichergestellt werden.

Das würde die Beschwerdeführerin vor allem insoweit betreffen, wie gesundheitsgefährdende (z. B. radioaktiv bestrahlte, genmanipulierte oder mit überhöhten Pestizidmengen belastete) Lebensmittel in deutsche Supermarktregale unter Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit gelangen könnten, obwohl solche Lebensmittel mit den Wesensgehalten der Menschenrechte auf Nahrung (Art. 11 UNO- Sozialpakt i. V. m. Art. 8 Allgem. Kommentar Nr. 12 zum UNO- Sozialpakt) und auf Gesundheit (Art. 12 UNO- Sozialpakt, Allgem. Kommentar Nr. 14 zum UNO- Sozialpakt) kollidieren.

Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass Art. 2 Abs. 1 UNO- Sozialpakt die fortschreitende (“nach und nach”) Verbesserung der Umsetzung der Rechte aus dem Sozialpakt normiert. Man könnte Art. 2 Abs. 1 UNO- Sozialpakt auch als eine “soziale Fortschrittsklausel mit Rückschrittsverbot” bezeichnen.

Darüber hinaus enthält Art. 4 UNO- Sozialpakt auch eine Wesensgehaltsgarantie, weil alle Einschränkung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Menschenrechte der UNO mit der Natur dieser Rechte vereinbar sein müssen.

Darüber hinaus würden die wirtschaftlichen Grundfreiheiten auch, im Falle des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” mit dem grundrechtsgleichen Recht auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) kollidieren. Wie im Abschnitt zum “Gewährleistungsstaat” umfassend erläutert wird, würde der Erosionsmechanismus zwar über Art. 18 AEUV laufen, aber die wirtschaftlichen Grundfreiheiten kämen dann ins Spiel, wenn ein Staat Aufgaben wieder zurückholen wollte, und diese dann auch Firmen aus dem EU-Ausland, welche sich auf die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit berufen könnten, wieder wegnehmen müsste.

Nach dem Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155) und dem Urteil zum EU-Haftbefehl (2 BvR 2236/ 04) hingegen dürfen auch Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht in ihrem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) beeinträchtigen und müssen verhältnismäßig sein (2 BvR 2236/04, Leitsätze 2+3). Darüber hinaus dürfen nach diesen beiden Urteilen, im Urteil zum EU-Haftbefehl (2 BvR 2236/04) sogar nach dessen Leitsätzen, internationale Verträge in Deutschland nicht tiefer in die Grundrechte des Grundgesetzes eingreifen, als dies auch den Gesetzen in Deutschland möglich ist. Das muss auch zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte gelten. Außerdem ist auf nationaler Ebene, da hier alle internationalen Verpflichtungen Deutschlands zusammentreffen, sicherzustellen, dass die Menschenrechte aus internationaler Rechtsquelle, auf die sich Deutschland verpflichtet hat (Völkerrechtsfreundlichkeit des GG), nicht durch anderes internationales Recht ausgehebelt werden.

Dafür ist es erforderlich, im IntVG eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch den Bundestag zu verankern, welche ausdrücklich auch den Schutz der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte gegenüber dem EU-Recht beinhalten muss. Nur dadurch wird hinreichend sichergestellt, dass sie nicht durch wirtschaftlichen Grundfreiheiten ausgehebelt werden, sondern dass die wirtschaftlichen Grundfreiheiten auf eine Weise verwirklicht werden müssen, die mit den grundrechtsgleichen Rechten und den universellen Menschenrechten im Einklang steht.

Ohne eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch den Bundestag, welche auch die grundrechtsgleichen Rechte und die universellen Menschenrechte mit umfassen würde, wäre darüber hinaus das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG verletzt, weil das Wahlrecht in seinem Sinn entleert würde, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die vom Volk gewählten Abgeordneten nach bestem Wissen und Gewissen Eingriffe in die Verfassungsidentität verhindern. Die universellen Menschenrechte selbst sind zwar formell nicht Teil der Verfassungsidentität, wohl aber gem. Art. 1 Abs. 2 GG deren Unveräußerlichkeit dem Rang nach. Und die grundrechtsgleichen Rechte stehen vom Rang den Grundrechten gleich, wie in Abschnitt

V.3.1 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegt. Da die Demokratie vom Volk ausgeht (Art. 20 Abs. 1 GG) , ist den Abgeordneten untersagt (Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils), in die Verfassungsidentität einzugreifen, welche nur dem Volk zusteht. Damit ist nicht nur ein Eingriff durch aktives Handeln, sondern auch durch ein passives Geschehenlassen, welches auch in einem bewussten Nicht-Wissen-Wollen bestehen könnte, untersagt. Schließlich besitzt gem. Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils die Verfassung der Deutschen “gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund”, “der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll.”
Im Falle der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” wäre die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig (im Zeitpunkt der Ratifizierung) und unmittelbar (ohne weiteren Rechtsakt) in sämtlichen universellen Menschenrechten sowie in allen grundrechtsgleichen Rechten, darunter vor allem im grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 GG, verletzt, wenn nicht zuvor im IntVG eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung mit Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab aufgenommen würde.

V.10 Eingrenzung der Überhöhung des geistigen Eigentums auch über die Begleitgesetze erforderlich

Die in Art. 118 AEUV vorgesehene EU- weit einheitliche und zentralisierte Regelung von Inhalt und Reichweite des geistigen Eigentums,von dessen Genehmigung, Koordinierung und Überwachung kollidiert insoweit mit zahlreichen Vorschriften das Grundgesetzes und der UNO- Menshenrechte, wie sich dies auf die Patentierung von Leben sowie auf den landwirtschaftlichen Sortenschutz bezieht.

Das Gemeinschaftspatent aus Art. 118 AEUV steht gem. Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta über allen Grundrechten der EU. Den hieraus resultierende Gefahren für die Grundrechte und Strukturprinzipien des GG ist das Bundesverfassungsgericht im ersten Lissabon-Urteil entgegengetreten durch die Entscheidung, dass die Verfassungsidentität des GG über dem EU-Recht steht (Leitsatz 3), dass das Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsidentitätsprüfung zuständig bleibt (Leitsatz 4), dass das Bundesverfassungsgericht das Letztentscheidungsrecht hat (Rn. 299), und dass alle Grundrechte und Strukturprinzipien des GG am Schutz der Verfassungsidentität teilhaben (Rn. 217).

Den Kollisionen der Überhöhung des geistigen Eigentums mit den grundrechtsgleichen Rechten und vor allem mit den universellen Menschenrechten wurde damit noch nicht Rechnung getragen. Den Schutz des geistigen Eigentums über alle Menschenrechte der Vereinten Nationen zu stellen, würde deren Unteilbarkeit verletzen (Präambel Allgemeine Erklärung der Uno-Menschenrechte, Art. 5 Erklärung von Wien der UNO- Vollversammlung vom 12.07.1993 (Az. A/CONF. 157/ 23), Art. 6 Abs. 2 Resolution 41/128 der UNO- Vollversammlung über das Recht auf Entwicklung, Präambel der Resolution 48/141 der UNO- Vollversammlung zur Schaffung des Amtes der Hochkommissarin für Menschenrechte).

Bisher ist das geistige Eigentum in Deutschland, wie alles andere Eigentum auch, über Art. 14 GG geschützt. Daneben ist es, gleichermaßen wie alle anderen Eigentumsrechte, geschützt durch Art. 17 AEMR. Eigene menschenrechtliche Schutzvorschriften für das geistige Eigentum finden sich in Art. 27 Nr. 2 AEMR, Art. 15 Abs. 1 c UNO- Sozialpakt und Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta.

In keinem dieser Menschenrechtsdokumente steht das geistige Eigentum über den anderen Menschenrechten.

Aus christlicher Sicht ist die Überhöhung des Menschenrechts auf geistiges Eigentum bedenklich.

Papst Johannes Paul II und Papst Benedikt XVI haben am 01.01.2003 bzw. am 18.04.2008 die Unteilbarkeit der Menschenrechte bekräftigt. Johannes Paul II zitierte Johannes XXIII am 01.01. 2003 hinsichtlich der Liebe als Säule des “universalen Gemeinwohls”:

“Die Liebe wird der Sauerteig des Friedens sein, wenn die Menschen die Nöte und Bedürfnisse der anderen als ihre eigenen empfinden und ihren Besitz, angefangen bei den geistigen Werten, mit den anderen teilen.”

Das Teilen der geistigen Werte bezieht sich nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch auf das allen Menschen gleichermaßen zukommende Recht, ihren Anteil an der Nutzung und Bewahrung der Schöpfung zu leisten bzw. zu haben. Damit ist die Überhöhung des geistigen Eigentums unvereinbar. Die neue Verfassung das katholischen Venezuela aus dem Jahr 1999 trägt dem Rechnung, indem sie in Art. 127 S. 4 bestimmt: “Das Genom der Lebewesen darf nicht patentiert werden, und das Gesetz, das Bezug auf die bioethischen Prinzipien nimmt, trifft Regelungen auf diesem Gebiet.”

Das Teilen auch der geistigen materiellen Werte ist nach Rechtaufassung der Beschwerdeführerin so tief im Christentum verankert, dass es zu den kulturellen Vorverständnissen im Sinne von Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils gehört, das geistige Eigentum nicht über alle anderen Menschenrechte zu stellen.

Welche Auswirkungen die Überhöhung der Durchsetzung des geistigen Eigentums über die der anderen Menschenrechte hätte, wird im folgenden verdeutlicht am Beispiel eines EU-Richtlinienentwurfs, welchem Art. 118 AEUV eine Grundlage im EU-Primärrecht geben würde. Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerden kann selbstverständlich kein Richtlinienentwurf sein. Dieses Beispiel ist gleichwohl erforderlich für das Verständnis der Tragweite von Art. 118 AEUV in Zusammenhang mit Patenten auf Leben.

Art. 3 des Richtlinienentwurfs zur Strafbarkeit aller Verletzungen geistigen Eigentums (Az. 2005/0127 (COD), vorhergehend KOM(2006) 168)) will alle Mitgliedstaaten verpflichten, jede vorsätzlich begangene Verletzung geistigen Eigentums, den Versuch einer solchen Rechtsverletzung sowie die Beihilfe und Anstiftung strafbar zu machen. Dazu fordert Art. 5 Abs. 2 des Richtlinienentwurfs Haftstrafen bis zu 4 Jahren und Geldstrafen bis zu 100.000,- €, bei gewerbsmäßigem Umfang sogar bis zu 300.000,- €. Bei gewerbsmäßigem Umfang würde dieser Richtlinienentwurf außerdem zu Maßnahmen wie der Beschlagnahmung der Betriebsmittel und der Erträge aus der Verletzung geistigen Eigentums sowie zur Untersagung der betrieblichen Tätigkeit führen. Der Entwurf nimmt keinerlei Rücksicht darauf, aus welchen Gründen jemand es für geboten hält, Patente auf Leben oder Sortenschutzvorschriften zu verletzen. Nach Art. 8 des Richtlinienentwurfs müsste der Staat jegliche Verletzung geistigen Eigentums verfolgen, sogar solche, welche vom Rechteinhaber absichtlich stillschweigend geduldet werden. Art. 7 des Richtlinienentwurfs würde zu einer Teilprivatisierung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen geistigen Eigentums führen durch die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen von Anzeigeerstattern und Polizei.Bereits dieses kurze Beispiel zeigt die gewaltigen Gefahren für Grund- und Menschenrechte sowie für den Rechtsstaat, welche in der Überhöhung des geistigen Eigentums liegen.

Das erste Lissabon-Urteil hat die Gefahren bzgl. der Überhöhung des geistigen Eigentums schon deutlich eingegrenzt. Durch den Vorrang der Grundrechte des Grundgesetzes ist die Gefahr der Aushöhlung des Eigentums an körperlichen Gegenständen wie vor allem Saatgut und Lebensmitteln deutlich verringert worden, da im Grundgesetz das Eigentum (Art. 14 GG) an körperlichen Gegenständen mangels ausdrücklicher Spaltung gleichrangig ist mit dem geistigen Eigentum. Auch die Gefahr von Verfolgung auf Grund religiös motivierter Ablehnung von Patenten auf Leben ist durch das erste Lissabon-Urteil erheblich verringert worden, da die Gewissensfreiheit und die Religionsfreiheit in Art. 4 GG sowie die Meinungsfreiheit in Art. 5 GG als Grundrechte verankert und alle nach dem ersten Lissabon-Urteil vorrangig vor dem EU-Recht sind.

Außerdem hat das erste Lissabon-Urteil der Überhöhung des geistigen Eigentums Grenzen dadurch gesetzt, dass es in Rn. 358 klarstellt, dass das Strafrecht in seinem Kernbestand “nicht als rechtstechnisches Instrument zur Effektuierung einer internationalen Zusammenarbeit” dient, “sondern steht für die besonders sensible demokratische Entscheidung über das rechtsethische Minimum”. Auch die Gefahr, dass sich die Überhöhung des geistigen Eigentums in maßlosen Strafvorschriften auf Kosten anderer Grundrechte auswirkt, ist damit zumindest für Deutschland erheblich verringert worden.

Das Beispiel des o. g. EU-Richtlinienentwurfs mit einer funktionellen Teilprivatisierung der Polizeiarbeit auf Grundlage des geistigen Eigentums zeigt aber auch, wie sehr es geboten ist, auch die grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes als Grenzen für die Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene anzuwenden, denn der Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG sichert zuverlässig, dass auch unter Berufung auf das geistige Eigentum das polizeiliche Gewaltmonopol nicht ausgehebelt werden darf. Das erste Lissabon-Urteil hat in Rn. 249 und 252 den Schutz des Gewaltmonopols ausdrücklich bekräftigt, und Rn. 249 zeigt die Verbindung mit Leitsatz 3 des ersten Lissabon- Urteils auf.

Ebenso unentbehrlich ist der Schutz der universellen Menschenrechte vor der Überhöhung des geistigen Eigentums, weil dessen Überhöhung vor allem die Menschenrechte auf Nahrung (Art. 11 UNO-Sozialpakt) und auf Gesundheit (Art. 12 UNO- Sozialpakt) gefährdet. Diese beiden Menschenrechte sind für Deutschland ausschließlich über die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen normiert und damit auch über das GG nicht hinreichend auffangbar. Wenn das geistige Eigentum über die Rechte auf Nahrung und auf Gesundheit gestellt wird, ermöglicht das solch hohe Preise auf patent- bzw. sortengeschütztes Saatgut, dass die Versorgung mit einer ausreichenden Menge an gesunden Lebensmitteln gefährdet würde. Entsprechendes würde für patentgeschützte Medikamente gelten. Hinzu kommt, dass die Patentierung von Leben der entscheidende wirtschaftliche Anreiz zur Genmanipulation von Nahrungsmitteln ist, sodass zum Schutz gesunder Nahrung die Rechte auf Gesundheit und auf Nahrung als Grenzen der Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene unentbehrlich sind.

Auch das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG macht es erforderlich, die Kompetenz der demokratisch legitimierten Bundestagsabgeordneten zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte sowie der universellen Menschenrechte auch gegenüber dem EU-Recht zu wahren, denn es würde der über das Wahlrecht vergebenen demokratischen Legitimation zuwiderlaufen, wenn der Schutz der sensibelsten Rechte der Wähler nicht hinreichend sichergestellt würde. Darüber hinaus hat das Recht auf Nahrung (Art. 11 Uno-Sozialpakt) eine direkte inhaltliche Verbindung zur unantastbaren Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG). Denn zum Wesensgehalt des Rechts auf Nahrung gehört nach Tz. 8 des Allgemeinen Kommentars Nr. 12 zum UNO- Sozialpakt auch, dass niemandem kulturell nicht akzeptierte Nahrung aufgezwungen werden darf. Eine deutliche Mehrheit der Deutschen lehnt den aufgezwungen Verzehr genveränderter Nahrungsmittel ab; das ist ein klarer Auftrag an den Gesetzgeber, besonders die Rechtsgrundlagen zu schützen, welche geeignet sind, diesem Auftrag einer klaren Mehrheit des Volkes nachzukommen. Die Menschenrechte der Vereinten Nationen sind, laut Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils, der universelle Grund für die Ewigkeitsgarantie von Art. 79 Abs. 3 GG. Dies zeigt im Umkehrschluss die Priorität, welche auch auf formeller Ebene der Schutz der universellen Menschenrechte erfordert.

Die Überhöhung des geistigen Eigentums innerhalb des EU-Rechts hätte außerdem schwerwiegende Folgen im Falle eines Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat”. Denn wer sich das Wissen, wie man Verwaltung, Militär, Polizei, Gerichtsbarkeit und die Erstellung von Gesetzentwürfen privat organisiert, patentieren oder urheberrechtlich schützen lassen würde, könnte damit Monopolpreise für die Lizenzvergabe von allen anderen Anbietern hoheitlicher Dienstleistungen verlangen, die natürlich auf die Steuerzahler umgelegt würden. Und im Falle der Umsetzung des oben als Beispiel für mögliche EU- sekundärrechtliche Folgen der Überhöhung des geistigen Eigentums erörterten EU-Richtlinienentwurfs könnte solch ein Rechteinhaber sogar noch zusammen mit der ebenfalls privat betriebenen Polizei gegenüber den anderen Anbietern hoheitlicher Dienstleistungen ermitteln.

Daher ist es erforderlich, eine verpflichtende Verfassungidentitätsprüfung durch Bundestag und Bundesrat in das IntVG aufzunehmen, welche ausdrücklich auch die Überprüfung der EU-Rechtsakte zum geistigen Eigentum umfassen muss. In den Prüfungsmaßstab sind ausdrücklich neben den Strukturprinzipien und Grundrechten des GG auch die universellen Menschenrechte und die grundrechtsgleichen Rechte einzubeziehen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Rafifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung der Begleitgesetze zum Schutz der Grundrechte, Strukturprinzipien, grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer Rechte vor der Überhöhung des geistigen Eigentums formell-rechtlich auf der einfachgesetzlichen Ebene nicht hinreichend gesichert wäre.

Die verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung unter Einbeziehung der o. g. Rechte auch durch das Parlament und unter ausdrücklicher Überprüfung der EU-Rechtsakte zum geistigen Eigentum ist darüber hinaus erforderlich, weil die über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) den Parlamentariern vermittelte Befugnis und moralische Verpflichtung zum Schutz dieser Rechte auch nicht durch die Überhöhung des geistigen Eigentums ausgehebelt werden darf. Darüber hinaus ist das Wahlrecht aus Art. 38 GG selbst ein grundrechtsgleiches Recht.

“ ' ...Privateigentum bei vollständiger Konkurrenz bedeutet somit:
a) Verfügungsmacht und Verfügungsfreiheit im Dienste der Volkswirtschaft;
b) Ohnmacht, die Verfügungsmacht und Freiheit der anderen Eigentümer zu Lasten der Gesamtheit
einzuschränken.
Im Zustande vollständiger Konkurrenz besteht zwischen den Privateigentümern der Betriebe Gleichgewicht wirtschaftlicher Machtverteilung. '

Das gilt aber nur, insoweit der Charakter des Privateigentums wirklich wettbewerbskonform ist. Es gilt nicht, wenn angebots- oder nachfragemonopolistische Gebilde in all ihren verschiedenen Ausprägungen entstehen. Denn solche Machtgebilde verfälschen den volkswirtschaftlichen Sinn des Privateigentums und führen als den Intentionen des Gesamtsystems widersprechend zu schweren Schädigungen des Wirtschaftsprozesses. Dann wirkt das Privateigentum in der Tat unsozial.”

(Walter Eucken “Grundsätze der Wirtschaftspolitik”, Mohr Siebeck – Verlag, S. 274, dieser unter Zitierung der Dissertation “Die Wirtschaftsordnung und die ökonomische Bedeutung des Privateigentums” von F. Spiegelhalter, Freiburg 1949).

“Diese Gefährdung läuft dabei immer auf folgendes hinaus: Je größer ein Wesen ist, desto mehr Autarkie will es besitzen. Es will immer weniger abhängig und umsomehr selbst eine Art Gott sein, der niemandes anderen bedarf. Hier entsteht dieser Wille zur Unbedürftigkeit, den wir Hochmut nennen. Im geistigen Wesen steckt immer eine Versuchung. Sie besteht in einer Art Verkehrung, daß man nämlich die Liebe als Abhängigkeit ansieht und nicht mehr als das Geschenk, das mich überhaupt erst lebend macht. Daß man diese Beziehung nicht mehr als Leben stiftend betrachtet, sondern als Begrenzung der eigenen Unabhängigkeit.” (Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI., damals Kardinal Joseph Ratzinger (zur Frage, wie die Versuchung des Menschen aussehe) in “Gott und die Welt”, S. 403, Gespräche mit Peter Seewald, Deutsche Verlagsanstalt München)

V.11 EU-Austritt als ultima ratio

Deutschland ist nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG verpflichtet, “zur Verwirklichung eines vereinten Europas” mitzuwirken “bei der Entwicklung” der “Europäischen Union”, welche “demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet”. Diese grundsätzliche Verpflichtung Deutschlands zur EU-Mitgliedschaft hat das Bundesverfassungsgericht im ersten Lissabon- Urteil durch Feststellung des Staatsauftrags “europäische Integration” (Rn. 219, 224 und 225) klargestellt.

Gleichzeitig besteht für Deutschland auf Grund seiner Souveränität (Art. 2 Abs. 1 UNO- Charta) und seiner Eigenschaft als existentieller Staat (Art. 20 Abs. 1 GG) das Recht, aus der EU auch wieder auszutreten (Rn. 233, 299 und 329 des ersten Lissabon-Urteils). Dieses darf auf Grund des Staatsauftrags “europäische Integration” (Präambel und Art. 23 Abs. 1 GG) aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Sicherung der Verfassungsidentität und des Staatsauftrags Frieden gegenüber dem EU-Recht nicht mehr sichergestellt wäre. Das bedeutet, dass selbst die Einfügung von mit dem GG unvereinbaren Vorschriften in das EU-Recht solange nicht zum EU-Austritt führen muss und vermutlich auch nicht führen kann, wie sich dies noch wirksam durch die Begrenzung der Umsetzung des EU-Rechts auf der nationalen Ebene abfangen lässt.

Eine Verpflichtung zum EU-Austritt wäre dann gegeben, wenn die EU sich zu einem Angriffsbündnis entwickeln würde. Durch die Einführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ist die EU auch zu einem Sicherheitsbündnis geworden. Die Einordnung Deutschlands in internationale Sicherheitsbündnisse ist nach Art. 24 Abs. 2 GG zugunsten solcher Bündnisse zulässig, welche auf die “Wahrung des Friedens” ausgerichtet sind. Nur die Beschränkungen deutscher Hoheitsrechte sind in die-sem Rahmen zulässig, welche “eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.” Nach dem Tornado-Urteil (2 BvE 2/07) ist nicht nur der Beitritt zu unfriedlichen Bündnissen untersagt, sondern auch “die Umwandlung eines ursprünglich den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 GG entsprechenden Systems in eines, das nicht mehr der Wahrung des Friedens dient oder sogar Angriffskriege vorbereitet, ist verfassungsrechtlich untersagt und kann deshalb nicht” von einem Zustimmungsgesetz gedeckt sein. “Damit ist das Gebot der Friedenswahrung stets zwingender Bestandteil der Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit; die friedenswahrende Zwecksetzung ist nicht nur einmalige Voraussetzung des Beitritts, sondern fortdauernde Voraussetzung des Verbleibs Deutschlands in dem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Diente ein solches System in seiner generellen Ausrichtung nicht mehr der Wahrung des Friedens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG, wäre dadurch auch die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Einordnung in ein entsprechendes militärisches Bündnissystem überschritten.”

Der Möglichkeit zur Umwandlung der EU in ein Angriffsbündnis ist durch erste Lissabon-Urteil durch das Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255) materiell-rechtlich entgegengetreten worden, dies bedarf allerdings noch einer hinreichenden formell- rechtlichen Absicherung im IntVG, damit Situationen, die zum EU-Austritt zwingen können, weil nur noch so die Verfassungsidentität und der Staatsauftrag Frieden zu sichern wären, nicht auftreten können. Ohne eine hinreichende auch formell-rechtliche Absicherung wären die Gefahren von unbestimmten Rechtsbegriffen wie “vom Menschen verursachte Katastrophe” (Art. 222 AEUV), “gescheiterte Staaten” (Art. 42 EUV i. V. m. der EU-Sicherheitsstrategie) und “Krise” (Art. 43 EUV) sowie der Instrumentalisierbarkeit der Werte (Art. 2 EUV) der EU für militärische Missionen in aller Welt, sowie die Abwägbarkeit der UNO- Charta und der universellen Menschenrechte nach Art. 21 EUV mit beliebig selbstdefinierten “strategischen Interessen” nicht auf ein verfassungskonformes Maß einzugrenzen. Das ist bisher im IntVG noch nicht erfolgt. Auf die Abschnitte dieser Verfassungsbeschwerden zur Solidaritätsklausel, zum wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt und zum Schutz derMenschenrechte und der Charta der Vereinten Nationen gegenüber dem EU-Recht auf der nationalen Ebene wird insoweit verwiesen.

Wie notwendig z. B. die ausdrückliche Absicherung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts gegenüber allen Militäreinsätzen der EU ist, zeigt auch folgender Ausschnitt aus der Stellungnahme (A-Drs. Nr. 16(21)910) von Prof. Dr. Murswiek auf der 90. Sitzung des Europaausschusses des Bundestags vom 26.+27.08.2009:

“Für die Regelung eines Parlamentsvorbehalts für Beschlüsse über Militäreinsätze nach Art. 43 EUV spricht außerdem, daß durch das Integrationsverantwortungsgesetz jetzt alle anderen Fälle, in denen der Vertreter des Rates nicht ohne parlamentarische Zustimmung handeln darf, ausdrücklich geregelt sind. Die Unterlassung der Regelung für die Entscheidung über Bundeswehreinsätze im Rahmen von europäischen Militärmissionen könnte daher zu dem Umkehrschluß verleiten, daß dort eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich sei.”

Art. 24 Abs. 1 GG gestattet Deutschland die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen und dafür auch Hoheitsrechte auf diese zu übertragen. Nach Leitsatz 2 des Maastricht-Urteils (BVerfG 89,155) ist das Recht Deutschlands, Mitglied in einer supranational organisierten zwischenstaatlichen Gemeinschaft wie der EU zu sein, davon abhängig, dass “eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflußnahme auch innerhalb des Staatenverbundes gesichert ist.” Genau wäre mit dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” aber nicht mehr gegeben. Die demokratische Legitimationskette im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a BVerfSchG würde durchtrennt, weil die Aufsicht der demokratisch legitimierten Politik (Art. 38 GG) über die mit hoheitlicher Macht beliehenen Privaten nicht mehr sichergestellt wäre. Dabei kann es keinen Unterschied machen, dass es beim Maastricht-Urteils es darum ging, wieviel hoheitliche Macht auf die EU übertragen werden, während es, was zum Zeitpunkt des Maastricht-Urteils den damaligen Verfassungsrichtern vermutlich unvorstellbar gewesen wäre, beim “Gewährleistungsstaat” darum geht, ob und inwieweit Deutschland sich über das EU-Recht darauf verplichten darf, hoheitliche Macht an Privatfirmen wegzugeben. Denn es geht damals wie heute nicht darum, der europäischen Integration Grenzen zu setzen, sondern darum, die Rechtsgüter, welche noch höherrangiger sind als die europäische Integration, zu schützen. Hinzu kommt, dass ja gerade der “Gewährleistungsstaat”, wie im Abschnitt zur europäischen Integration erläutert, mit diesem Staatsauftrag unvereinbar ist. Deutschland wäre, wenn sich auf einem anderen rechtlichen Wege der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” nicht mehr verhindern ließe, zum EU-Austritt gezwungen. Das wird umso deutlicher daran, dass ein Austritt de- facto nach einem solchen Staatsformwechsel nach einer gewissen Zeit gar nicht mehr möglich wäre, weil man, außer vielleicht noch im Bereich der Legislative, nicht mehr genug eigene staatliche Beschäftige hätte, um den Staat wieder selbst betreiben zu können. Dass mit hoheitlicher Macht beliehene Private mehrheitlich einen EU-Austritt mitmachen würden, welcher sie ihrer Geschäftsgrundlage berauben würde, ist äußerst unwahrscheinlich. Das zeigen auch die Zustände in Kolumbien.

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Felix Staratschek
Gast in den ödp Forum
29-10-09, 21:35 Uhr (MEZ)
 
11. "VI. Aufrüstung und Krieg"
 
 
   VI. Aufrüstung und Krieg

VI.1 Aufrüstungsverpflichtung

Nach dem “Vertrag von Lissabon” würden die EU-Staaten zur “schrittweisen Verbesserung” ihrer militärischen Fähigkeiten verpflichtet (Art. 42 Abs. 3 und 45 EUV), also zur Aufrüstung. Die Aufrüstungsverpflichtung enthält kein klares Ziel, bei dessen Erreichung die Aufrüstung beendet oder ausgesetzt werden dürfte. Eine solche Begrenzung wäre aber z. B. bei einem unmissverständlichen Ziel, ein bestimmtes Maß an Abschreckungsfähigkeit zu erreichen, sinnvoll. Auch für eine wirksame gemeinsame Verteidigung kommt nur ein endliches Maß an Aufrüstung in Betracht.

Es wäre sogar durch gemeinsame Organisation der Sicherheitspolitik möglich, mit weniger Soldaten und Material verteidigungsfähig zu sein, also abrüsten zu können. Die Aufrüstungsagentur, inzwischen umbenannt in “Verteidigungsagentur”, hat ihre Arbeit bereits begonnen, obwohl der “Vertrag von Lissabon” in zahlreichen Mitgliedsstaaten noch nicht ratifiziert ist (“Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU nach dem Vertrag von Lissabon”, wissenschaftlicher Dienst des Bundestages vom 29.02.2008).

Daher besteht Grund zur Befürchtung, dass die Aufrüstungsverpflichtung die Einhaltung des Verbots des Angriffskrieges nach Art. 26 GG und Art. 25 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 4 UNO- Charta sowie Art. 27 WVRK i. V. m. Art. 2 des Zwei-Plus-Vier-Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (vom 12.09.1990, BGBl II, S. 1318) gefährdet, weil sie gewaltige wirtschaftliche Anreize schafft, die vielen teuren Waffen auch gewinnbringend einzusetzen. Die Aufrüstungsverpflichtung kann auch nicht isoliert betrachtet werden, da der gleiche “Vertrag von Lissabon” auch über die grundgesetzlich allein erlaubte Verteidigung hinausgehende militärische Missionen zulassen würde, und den Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen über Krieg und Frieden streichen würde. Durch die Präambel des Zwei-plus-Vier-Vertrags ist Deutschland, ebenso wie die EU-Staaten Großbritannien und Frankreich, zumindest auf deutschem Boden, zur Abrüstung verpflichtet.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufrüstungsverpflichtung im ersten Lissabon-Urteil durch das Supranationalisierungsverbot (Rn. 255 + 342) der GASP, materiell-rechtlich gesehen, in erheblichem Umfang entschärft. Das muss aber noch formell-rechtlich auf einfachgesetzlicher Ebene abgesichert werden. Auf Abschnitt IV.1.5 dieser Verfassungsbeschwerden wird insoweit verwiesen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender, in Abschnitt IV.1.5 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegter, einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie die Aufrüstungsverpflichtung das über das Wahlrecht nach Art. 38 GG bewirkte Recht der Abgeordneten, in freier Entscheidung über den Haushalt zu bestimmen, angesichts der Kosten der Aufrüstung entleeren würde, und wie die Aufrüstungsverpflichtung die Finanzierung im Vergleich zur GASP höherrangigerer Verpflichtungen auf Grund der Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte, Strukturprinzipien und universellen Menschenrechte vereiteln würde.

VI.2 Wegfall des Parlamentsvorbehalts

Die Entscheidung über militärische Missionen und damit über einen gleitenden Übergang zwischen Krieg und Frieden soll allein den Premierministern übertragen (Art. 42 Abs. 5 und 22 Abs. 1 EU-Vertrag) werden, was den Parlamentsvorbehalt nach Art. 115a GG ebenso aushebeln würde wie das Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18.03.2005 (BGBl I 2005,775). Die Aushebelung des Parlamentsvorbehalts verstößt gegen Leitsatz 5 des Maastricht-Urteils (BverfG 89,155), wonach dem deutschen Parlament substantielle Entscheidungsbefugnisse verbleiben müssen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zu BVerfGE 90, 286 entschieden, dass der Parlamentsvorbehalt nicht nur für den Fall eines Angriffs auf Deutschland, sondern auch für alle anderen im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 GG zulässigen Bundeswehreinsätze gilt (z. B. Verteidigung eines Bündnispartners, Missionen unter Mandat des UNO-Sicherheitsrats). Sowohl im Kaiserreich, als auch in der Weimarer Republik konnten der Kaiser bzw. die Regierung grundsätzlich nicht ohne das Parlament den Krieg erklären. Der Begriff “Verteidigungsfall” in Art. 115a GG bedeutet nicht, dass der Parlamentsvorbehalt nur auf die Abwehr eines gegen Deutschland gerichteten Angriffs beschränkt wäre. Im Urteil von 07.05.2008 (Az. 2 BvE 1/03) hat das Bundesverfassungsgericht die Reichweite des Parlamentsvorbehalts genauer dargelegt. So sind der Beitritt Deutschlands zu sicherheitspolitischen Bündnissen und der Einsatz deutscher Soldaten in bewaffneten Unternehmungen nur mit vorheriger Zustimmung des Bundestags möglich. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Regierung allein über einen bewaffneten Einsatz vorläufig entscheiden, soweit dies erforderlich ist, damit die Wehr- und Bündnisfähigkeit Deutschlands durch den Parlamentsvorbehalt nicht in Frage gestellt wird; in einem solchen Ausnahmefall ist dann jedoch umgehend der Bundestag mit dem Einsatz zu befassen, welcher die deutschen Soldaten dann wieder zurückrufen kann.

Die Zustimmung kann nur durch das Plenum des Bundestags gegeben werden, nicht durch einen Ausschuss. Der Parlamentsvorbehalt ist Teil der Gewaltenteilung bzw. Gewaltenverschränkung des Grundgesetzes. Im Urteil vom 07.05.2008 hat das Bundesverfassungsgericht außerdem klargestellt, dass die Anwendung des Parlamentsvorbehalts in vollem Umfang verfassungsgerichtlich überprüfbar ist. Im ersten Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass der vorherige, konstitutive Parlamentvorbehalt auch gegenüber der EU in vollem Umfang anzuwenden ist.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung des Parlamentsvorbehalts im IntVG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) und, soweit es die Solidaritätsklausel betrifft, auch auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) verletzt. Die Verletzung würde bereits zum Zeitpunkt der Ratifizierung eintreten, weil diese völkerrechtlich nicht mehr rückgängig zu machen wäre und für Deutschland den Weg frei machen würde für lebensgefährliche, Angriffskriege ermöglichende, Vorschriften, ohne diesen auf der einfachgesetzlichen Ebene hinreichende formell- rechtliche Grenzen zu setzen. Außerdem würde die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzt, weil es ein Übergriff in die nur dem Volk zustehende Verfassungsidentität (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) wäre, wenn nicht sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten ihrer Schutzverpflichtung für die Verfassungsidentität auch nachkommen.

VI.3 Militärische Missionen für Werte und Interessen

“Militärische Missionen” wären möglich für die Werte (Art. 2 EUV) und für die Interessen der EU (Art. 42 Abs. 5 EUV). Es würde also genügen, dass es entweder um die Werte oder um die Interessen gehen würde. Die “strategischen Interessen” würden durch die Premierminister bestimmt (Art. 22 Abs. 1 und Art. 26 EUV) auf der Grundlage der Grundsätze von Art. 21 Abs. 1 EUV und der Ziele von Art. 21 Abs. 2 EUV.

Im EU-Verfassungsentwurf fehlte in Art. I-40 Abs. 2 eine klare Einschränkung bzgl. der Festlegung der “strategischen Interessen”, sodass diese allein dem Willen der Premierminister unterworfen gewesen wären; es wurde lediglich auf den gesamten Teil III des Verfassungsentwurfs verwiesen.

Nach Art. 21 Abs. 1 EUV lässt sich die EU bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene “von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.” Es fehlt jedoch an einer rechtsverbindlichen Verpflichtung der EU-Ebene auf die Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten auf den Vorrang der UNO-Charta vor dem EU-Recht.

Nach Art. 103 UNO- Charta erkennen alle UNO-Mitgliedsstaaten an, dass diese über allem anderen internationalen Recht, also auch über dem EU-Recht steht. Die Anerkennung dieses Vorranganspruchs auch durch einen der Grundlagenverträge der EU ist jedoch noch nicht erfolgt. Dies ist entscheidend, da “Vertrag von Lissabon” kein ausdrückliches Angriffskriegsverbot enthält. Art. 21 Abs. 1 stellt die UNO- Charta nur neben Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Grundsatz der Gleichheit und der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze des Völkerrechts; das Völkerrecht beinhaltet alle internationalen Verträge. Aus Sicht von Art. 21 Abs. 1 EUV würden hier also alle internationalen Verträge (außer dem EU- Recht selbst) nebeneinander auf eine Stufe gestellt; das ist nicht kompatibel mit dem Vorranganspruch der UNO- Charta und würde mehr Macht für den Europäischen Rat bedeuten, als selbst der UNO- Sicherheitsrat hat. Denn der UNO- Sicherheitsrat ist ohne Wenn und Aber an die UNO- Charta, auf der seine eigene Existenz beruht, gebunden ohne jegliches Mandat, diese mit anderen internationalen Verpfichtungen abzuwägen. Da die UNO- Charta über den universellen Menschenrechten steht (Art. 29 Nr. 3 AEMR), und das humanitäre Kriegsvölkerrecht gleichrangig mit den universellen Menschenrechten ist, würde Art. 21 EUV diese damit aus Sicht des EU- Rechts ebenfalls abwägbar machen.

Die Ziele gem. Art. 21 Abs. 2 EUV enthalten:
“a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren;
b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern;
c) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen betreffen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken;
d) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen;
e) die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse;
f) zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen;
g) den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen; und
h) eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht.”
Das Wort “und” zwischen Art. 21 Abs. 2 lit. g und Art. 21 Abs. 2 lit. h, in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 S. 1 EUV bedeutet dem Wortlaut nach eine Verpflichtung der EU-Außenpolitik auf alle in Art. 21 Abs. 2 EUV genannten Ziele.
Es fällt auf, dass diese Ziele untereinander in Konkurrenz stehen und nicht alle gleichzeitig vollständig erfüllt werden können. So ist z. B. der Abbau internationaler Handelshemmnisse (lit.e) in Bezug auf arme Staaten mit geringer Wettbewerbsfähigkeit eher kontraproduktiv zur Armutsbekämpfung (lit. d). Nach Überzeugung der Beschwerdeführerin kann hier nicht gemeint sein, dass die EU nur noch insoweit außenpolitisch handeln dürfte, wie es alle in Art. 21 Abs. 1 und 2 EUV genannten Grundsätze und Ziele voran bringen würde, denn damit würde sie sich weitgehend handlungsunfähig machen. Es kann also nur eine Gewichtung der in Art. 21 Abs. 1 und 2 EUV aufgeführten Grundsätze und Ziele gemeint sein. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EUV stellt nicht klar, ob die Grundsätze des Art. 21 Abs. 1 EUV oder die Ziele des Art. 21 Abs. 2 EUV für die Anwendung von Art. 22 EUV, namentlich als Rahmen für die zulässige Festlegung von strategischen Zielen, gewichtiger sein soll. Nach Art. 22 EUV liegt die Zuständigkeit für die Festlegung der strategischen Interessen der EU, und damit auch für die Gewichtung der einzelnen Punkte des Art. 21 Abs. 1+2 EUV, allein beim Europäischen Rat. Dieser hätte damit auch die Freiheit, Art. 21 Abs. 2 lit. a am höchsten zu gewichten, welcher die “grundlegenden Interessen” der EU enthält. Da diese nicht im EGV oder EUV definiert sind, wäre der Europäische Rat vollkommen frei in der Festlegung der strategischen Interessen der EU.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255 + 342 des ersten Lissabon-Urteils), der Bekräftigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts und der Bestätigung des Staatsauftrags Frieden die Zivilcourage bewiesen, 6 Milliarden Menschenleben zu retten, soweit es die materiell-rechtliche Ebene betrifft. Das muss aber auch formellrechtlich abgesichert werden. Ohne die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verpflichtungen der Bundestagsabgeordneten bzgl. des Parlamentsvorbehalts, des Angriffskriegsverbots, der Verfassungsidentitätsprüfung und der ultra-vires-Prüfung im Parlament wären der Staatsauftrag Frieden und die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG nicht hinreichend abgesichert. Die Beschwerdeführerin würde außerdem bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” selbst, gegenwärtig (sofort) und unmittelbar (ohne weiteren Rechtsakt) in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzt; dieses würde geradezu entleert, wenn nicht zuvor auf der einfachgesetzlichen Ebene sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten die Verfassungsidentität, in welche nur das Volk selbst eingreifen darf (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) auch aktiv schützen.

VI.4 Instrumentalisierbarkeit der Werte der EU für militärische Missionen

Die Werte der EU sind Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte einschließlich derer von Angehörigen von Minderheiten (Art. 2 EUV). Art. 42 EUV würde es der EU damit erlauben, überall einzugreifen, wo Verletzungen der Werte der EU festgestellt werden. Damit würden die Werte der EU verwertbar gemacht als Rechtsgrundlage auch für Angriffskriege. Da der “Vertrag von Lissabon” die EU nicht ausdrücklich auf den Vorrang der Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten aus der UNO- Charta vor dem EU-Recht verpflichtet, würden solche “militärische Missionen” der EU weltweit auch ohne UNO-Mandat ermöglicht, auch gegen Mitglieder des UNO-Sicherheitsrats, falls Verletzungen der Werte der EU dort feststellbar sein sollten.

Art. 29 Nr. 3 AEMR stellt die UNO- Menschenrechte nicht ohne Grund unterhalb der UNO- Charta, obwohl die Menschenrechte nach Art. 1 Nr. 3 UNO- Charta zu den Zielen gehören, aus denen die UNO gegründet wurde, und zwar deshalb, weil der UNO der Weltfrieden noch wichtiger ist als die vollständige Durchsetzung der Menschenrechte.

Nach Art. 1 Abs. 2 GG sind die Grundrechte die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Also sind auch im Grundgesetz die Menschenrechte auf den Frieden ausgerichtet. Auch nach Art. 1 Abs. 2 GG ist, ebenso wie nach Art. 29 Nr. 3 AEMR, der Missbrauch der Menschenrechte als Vorwand zur Kriegsführung verboten – im Gegensatz zu Art. 43 EUV i. V. m. Art. 2 EUV.

Die in Art. 2 EUV genannten Werte, die eigentlich in dem Art. 2 EUV stehen, damit das EU-Recht so gestaltet werden muss, dass diese Werte gewahrt werden, würden durch Art. 42 Abs. 5 EUV zur Begründung von Aushebelungen der UNO- Charta verwendet werden. In allen Staaten der Welt gibt es Menschenrechtsverletzungen. Das liegt allein schon daran, weil man unterschiedlicher Rechtsauffassung sein kann, was aus den Menschenrechten im konkreten Fall jeweils genau zu folgern ist.

Die ab 2007 eingeführte Neuregelung der Entfernungspauschale z. B. ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannt worden. Selbst solche, sicherheitspolitisch gesehen, völlig harmlos erscheinenden Menschenrechtsverletzungen wie eine unzutreffende Abwägung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber wären nach Art. 42 Abs. 5 EUV i. V. m. Art. 2 EUV schon eine Rechtsgrundlage für eine militärische Mission gegen den betreffenden Staat. Das wäre eine Bedrohung gegenüber jedem Staat der Welt, denn selbst beim besten Bemühen gelingt es keinem Staat jemals völlig, Menschenrechtsverletzungen vollständig zu vermeiden.

Für einen mit dem Grundgesetz und der UNO- Charta und mit der Rechtsstaatlichkeit (incl. Rechtsklarheit und Rechtssicherheit) konformen Grundlagenvertrag der EU kommt es nicht darauf an, ob heute jemand solche Mißbrauchsmöglichkeiten, wie sie Art. 42 Abs. 5 EUV ermöglichen würde, ausnutzen würde, sondern darauf, dass gar keine solchen Mißbrauchsmöglichkeiten geschaffen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255 + 342 des ersten Lissabon-Urteils), der Bekräftigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts, des Vorrangs der Verfassungsidentität des GG auch vor den Werten der EU (Rn. 332) und der Bestätigung des Staatsauftrags Frieden die Zivilcourage bewiesen, 6 Milliarden Menschenleben zu retten, soweit es die materiell- rechtliche Ebene betrifft. Das muss aber auch formell- rechtlich abgesichert werden. Ohne die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verpfichtungen der Bundestagsabgeordneten bzgl. des Parlamentsvorbehalts, des Angriffskriegsverbots, der Verfassungsidentitätsprüfung und der ultra-vires- Prüfung im Parlament wären der Staatsauftrag Frieden und die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG nicht hinreichend abgesichert. Es wäre außerdem eine Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG), wenn nicht auf der einfachgesetzlichen Ebene sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten die Verfassungsidentität, in welche nur das Volk selbst eingreifen darf (Rn. 218 des ersten Lissabon- Urteils) auch aktiv schützen.

VI.5 Ausfüllung der strategischen Interessen durch die Europäische Sicherheitsstrategie

Die Europäische Sicherheitsstrategie vom 12.12.2003 (“Ein sicheres Europa in einer besseren Welt”) sieht als Hauptbedrohungen Europas den Terrorismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, das “Scheitern von Staaten” und die Organisiere Kriminalität.

Die Europäische Sicherheitsstrategie betont auch, dass die Rüstungsagentur in die richtige Richtung zu mehr militärischer Handlungsfähigkeit weise. Eine aktive und handlungsfähige EU könnte laut dieser Strategie Einfluss im Weltmaßstab ausüben. Es wird in der Strategie gefordert, dass die EU in der Lage sein sollte, mehrere Missionen gleichzeitig auszuführen.

Das Strategiepapier fordert eine stärkere Vertretung der “strategischen Ziele” der EU. Dies gelte “für die gesamte Palette der uns zur Verfügung stehenden Instrumente der Krisenbewältigung und Konfliktverhütung, einschließlich unserer Maßnahmen im politischen, diplomatischen, militärischen und zivilen, handels- und entwicklungspolitischen Bereich.” Es bedürfe einer aktiveren Politik, um den neuen, ständig wechselnden, Bedrohungen entgegenzuwirken.

Neben zahlreichen positiven Inhalten wie der friedlichen Konfliktverhütung und vor allem auch des Einsatzes der Diplomatie werden hier erstmals im Rahmen der EU in einem offiziellen Papier der Staats- und Regierungschefs Krisenbewältigung und “strategische Ziele” sowie militärische Maßnahmen ausdrücklich miteinander verknüpfbar gemacht. Dies ist mißbrauchsanfällig angesichts der fehlenden Krisendefinition, der fehlenden Mitentscheidung der Parlamente über die strategischen Ziele bzw. Interessen der EU sowie, im Rahmen des “Vertrags von Lissabon”, des wegfallenden Parlamentsvorbehalts bzgl. “militärischer Missionen” und der fehlenden Justiziabilität der GASP durch den EUGH (Art. 275 AEUV).

Ähnlich mißbrauchsanfällig ist der Einbau des unbestimmten Rechtsbegriffs “gescheiterte Staaten” in eine Bedrohungsdefinition, welche der Ausfüllung der, nach dem “Vertrag von Lissabon”, von den Premierministern zu bestimmenden, “strategischen Interessen” dienen soll, wie im folgenden Abschnitt gezeigt wird.

Mit einem Rechtsstaat ist der Einbau unbestimmter, mißbrauchsanfälliger Rechtsbegriffe wie “Krise” oder “gescheiterte Staaten” in strategische Interessen, welche zur Rechtsgrundlage für Entscheidungen über Krieg und Frieden werden könnten, auf Grund mangelnder Rechtsklarheit und Rechtssicherheit unvereinbar.

Ebenfalls mißbrauchsanfällig ist die Aussage in der “Europäischen Sicherheitsstrategie”, eine Reihe von Staaten habe sich von der “internationalen Staatengemeinschaft abgekehrt. Einige haben sich isoliert, andere verstoßen beharrlich gegen die internationalen Normen. Es ist zu wünschen, dass diese Staaten zur internationalen Gemeinschaft zurückfinden, und die EU sollte bereit sein, sie dabei zu unterstützen. Denen, die zu dieser Umkehr nicht bereit sind, sollte klar sein, dass sie dafür einen Preis bezahlen müssen, auch was ihre Beziehungen zur Europäischen Union anbelangt.”

In der “Europäischen Sicherheitsstrategie” wird nicht definiert, was mit dem Begriff “internationale Staatengemeinschaft” gemeint ist. Der vorhergende Absatz spricht von der Förderung “einer besseren Staatsführung durch Hilfsprogramme, Konditionalität und gezielte handelspolitische Maßnahmen”.

Es wird offen gehalten, die Abwendung von welcher “internationalen Staatengemeinschaft” gemeint ist. “Hilfsprogramme” deutet auf die UNO, die WHO oder das Welternährungsprogramm hin, Konditionalität eher auf IWF oder Weltbank, handelspolitische Maßnahmen hingegen auf die WTO. Die Mißbrauchsanfälligkeit des Begriffs “internationale Staatengemeinschaft” als Tatbestandsmerkmal neben “Abkehr” für die Rechtsfolge der Verschlechterung der sicherheitspolitischen Beziehungen zur EU ist rechtsstaatlich bedenklich, da faktisch kein Staat in der Lage ist, die oft miteinander kollidierenden Verpflichtungen gegenüber unterschiedlichen internationalen Organisationen alle vollständig zu erfüllen.

Außerdem fehlt ein klares Bekenntnis, sämtliche Krisenbewältigungseinsätze von einem Mandat des UNO- Sicherheitsrats abhängig zu machen. Es ist auch keine ausdrückliche Verpflichtung der EU auf die Verpflichtungen ihrer Mitgliedsstaaten auf den Vorrang der UNO- Charta nach deren Art. 103 vor allem übrigen internationalen Recht incl. des EU- Rechts enthalten. Die Europäische Sicherheitsstrategie gesteht der UNO- Charta zu, der “grundlegende Rahmen für die internationalen Beziehungen” zu sein. Dem UNO- Sicherheitsrat wird die “Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit” zugebilligt, die Stärkung der UNO und deren Ausstattung mit den erforderlichen Mitteln wird als ein vorrangiges Ziel der EU bezeichnet. Es wird jedoch keine Aussage dazu getroffen, was in den Fällen aus Sicht der EU geschehen solle, in denen nach dem “Vertrag von Lissabon” i. V. m. der Europäischen Sicherheitsstrategie eine EU- rechtliche Grundlage für militärische Interventionen bestünde, diese aber gleichzeitig mit der UNO- Charta oder den UNO- Menschenrechten kollidieren würden. Die Vorrangfrage ist vor allem auch deshalb von entscheidender Bedeutung, weil gem. Art. 1 Nr. 1 UNO- Charta der Frieden das erste der vier Ziele ist, für welche die UNO gegründet wurde, und weil die UNO- Charta in Art. 2 Abs. 4 UNO- Charta die Souveräntität der Staaten garantiert und damit den Angriffskrieg verbietet.
Hierzu wird auf Abschnitt II.5.5 dieser Verfassungsbeschwerden zu den Ergebnissen des ersten Lissabon-Urteils zur Rangfolge der Rechtsordnungen verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255 + 342 des ersten Lissabon-Urteils), der Bekräftigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts und der Bestätigung des Staatsauftrags Frieden die Zivilcourage bewiesen, 6 Milliarden Menschenleben zu retten, soweit es die materiell-rechtliche Ebene betrifft. Das muss aber auch formellrechtlich abgesichert werden. Ohne die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verpfichtungen der Bundestagsabgeordneten bzgl. des Parlamentsvorbehalts, des Angriffskriegsverbots, der Verfassungsidentitätsprüfung und der ultra-vires-Prüfung im Parlament wären der Staatsauftrag Frieden und die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG nicht hinreichend abgesichert. Die Beschwerdeführerin würde außerdem bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” selbst, gegenwärtig (sofort) und unmittelbar (ohne weiteren Rechtsakt) in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzt; dieses würde geradezu entleert, wenn nicht zuvor auf der einfachgesetzlichen Ebene sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten die Verfassungsidentität, in welche nur das Volk selbst eingreifen darf (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) auch aktiv schützen. “Johannes XXIII. wollte die Vorstellung derjenigen zurückweisen, die in der Politik ein von der Moral losgelöstes Feld sehen, das allein vom Kriterium des Eigennutzes abhängt. Mittels der Enzyklika Pacem in terris entwarf der Papst ein wahrheitsgemäßeres Bild der menschlichen Wirklichkeit und zeigte den Weg zu einer besseren Zukunft für alle auf. Gerade weil die Menschen mit der Fähigkeit geschaffen worden sind, sittliche Entscheidungen zu treffen, liegt keine menschliche Tätigkeit außerhalb der Sphäre der sittlichen Werte. Die Politik ist eine Tätigkeit des Menschen; daher unterliegt auch die Politik dem moralischen Urteil. Das gilt auch für die Weltpolitik. Der Papst schrieb: »Das gleiche Naturgesetz, das die Lebensbeziehungen unter den einzelnen Bürgern regelt, soll auch die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Staaten bestimmen« (Pacem in terris, III: l.c., 279). Alle, die meinen, das öffentliche Leben der Weltgemeinschaft entfalte sich gewissermaßen außerhalb des Rahmens der sittlichen Beurteilung, brauchen nur an die Auswirkung der Menschenrechtsbewegungen auf die nationale und internationale Politik des vor kurzem zu Ende gegangenen zwanzigsten Jahrhunderts zu denken. Diese Entwicklungen, denen die Lehre der Enzyklika zuvorgekommen war, widerlegen mit Entschiedenheit die Forderung, daß die Weltpolitik in einer Art »Freizone« angesiedelt sei, in der das Sittengesetz keinerlei Macht hätte.”

(Auszug aus der Rede Seiner Heiligkeit Papst Johannes Pauls II vom 01.01.2003 anläßlich des katholischen Weltfriedenstags)
VI.6 Das Konzept der “gescheiterten Staaten”

In der Europäischen Sicherheitsstrategie vom 12.12.2003 wird nicht klar definiert, was “gescheiterte” oder “scheiternde” Staaten sein sollen. Als Merkmale werden Korruption, Machtmißbrauch, schwache Institutionen und mangelnde Rechenschaftspflicht sowie zivile Konflikte genannt, es wird aber nicht klar gesagt, ob diese Aufzählung von Merkmalen abschließend sei. Als bekannteste Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit werden Somalia, Liberia und Afghanistan unter den Taliban aufgezählt. Als zusammengebrochene Staaten, denen die EU wieder “auf die Beine geholfen” habe, werden der Balkan, Afghanistan und die DR Kongo genannt. Die Sicherheitsstrategie sagt ausdrücklich, dass in “gescheiterten Staaten” militärische Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung und zivile Mittel zur Bewältigung der Notsituation erforderlich sein könnten.

In “Die Kosten des Nichthandelns - Warum die EU ein noch besserer Sicherheitsakteur werdenmuss” (Dr. Klaus Brummer, Mai 2006, Bertelsmann-Stiftung) wird auf die Bedrohungen laut “Europäischer Sicherheitsstrategie” Bezug genommen. Als Merkmale von “gescheiterten Staaten” wird auf S. 13 beschrieben, dass diese die traditionellen staatlichen Funktionen Sicherheit, Wohlfahrt, Legitimität und Rechtsstaatlichkeit zu erfüllen nicht länger in der Lage seien. Bei “gescheiterten” Staaten könne man z. B. den Zusammenbruch des Gesundheitswesens, die Verfolgung ethnischer oder religiöser Gruppen oder gewaltsame innerstaatliche Konflikte beobachten.

Als Folgen werden Flüchtlingsströme, regionale Rüstungswettläufe, mögliche Interventionen von Nachbarstaaten zur Durchsetzung eigener Interessen oder Extrahierung von Rohstoffen, Umweltprobleme globalen Ausmaßes und Kollisionen mit strategischen Interessen anderer Staaten (v. a. der Großmächte) etwa im Energiesektor beschrieben. Außerdem könnten “gescheiterte Staaten” zu Zufluchtsorten für die organisierte Kriminalität werden. Im Abschnitt zu den “gescheiterten Staaten” werden als Hauptherkunftsländer der Flüchtlinge Afghanistan, Sudan, Burundi, DR Kongo und Somalia genannt. Versage ein Staat (S. 26), seien potentiell alle Staaten bedroht.

Außerdem verweist Dr. Brummer neben den von ihm genannten Kriterien auf den “failed states index”
( www.fundforpeace.org/web/index.php?option=com_content&task=view&id=229&Itemid=366 ) des “Fund for Peace”, welcher sich bzgl. der Instabilität von Staaten auf 12 Faktoren bezieht. Folge man diesem Index, über dessen Indikatoren sich ebenso diskutieren lasse wie über dessen Ergebnisse, so lebten heute fast zwei Milliarden Menschen in “unsicheren” Staaten. Der “Fund for Peace” betont, dass es seine Mission sei, Krieg zu verhindern und mögliche Kriegsursachen zu lindern.
Der “failed states index” misst das Staatsscheitern an den folgenden 12 Indikatoren:

Soziale Indikatoren
I-1. wachsender demographischer Druck
I-2. massive Flüchtlingsbewegungen oder Binnenvertriebene mit der Folge komplexer humanitärer Notfälle
I-3. Vermächtnis des Grolls einer Rache suchenden Bevölkerungsgruppe oder Gruppenparanoia
I-4. chronische und dauerhafte menschliche Flucht Wirtschaftliche Indikatoren
I-5. ungleiche wirtschaftliche Entwicklung zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen
I-6. scharfer und/oder schwerer wirtschaftlicher Niedergang
Politische Indikatoren
I-7. Kriminalisierung und/oder Delegitimierung des Staates
I-8. fortschreitender Verfall der öffentlichen Dienstleistungen
I-9. willkürliche Aussetzung der Rechtsstaatlichkeit und weitgehende Menschenrechtsverletzungen
I-10. Sicherheitsapparat operiert als “Staat im Staate”
I-11. Aufstieg von Splittergruppen
I-12. Intervention anderer Staaten oder auswärtiger politischer Akteure
Der Jahresbericht 2007 des “Fund for Peace” hat bzgl. des “failed states index” 177 Staaten untersucht und von diesen 32 Staaten in die Kategorie “Alarm”, 97 in “Warnung”, 33 in “Moderat” und 15 in “nachhaltig” eingestuft. Unter “Alarm” werden dort eingestuft Sudan, Irak, Somalia, Simbabwe, Tschad, Elfenbeinküste, DR Kongo, Afghanistan, Guinea, Zentralafrikanische Republik, Haiti, Pakistan, Nordkorea, Burma, Uganda, Bangladesh, Nigeria, Äththiopien, Burundi, Ost-Timor, , Usbekistan, Sierra Leone, Jemen, Sri Lanka, Republik Kongo, Liberia, Libanon, Malawi, Solomonen-Inseln, Kenia und Niger.

Besonders bedenklich erscheinen der plötzliche Rückgang von Schuldentilgung, Handelsvolumen und ausländischer Direktinvestitionen sowie Deflation, extreme soziale Härten durch wirtschaftliche Sparprogramme, Kapitalflucht sowie Zahlungsprobleme bzgl. der Beamtengehälter, der Renten und des Soldes der Soldaten als Merkmale nach Punkt I-6 für einen “gescheiterten Staat” im Sinne des “failed states index”. Einige dieser Indikatoren können Staaten gar nicht selbst steuern, wie z. B. Kapitalflucht. Sie haben es nicht in der Hand, der Einstufung als “gescheiterter Staat” zu entgehen. Auf der anderen Seite ist es vielen Staaten nicht möglich, sämtlichen Schuldentilgungen pünktlich nachzukommen und gleichzeitig jede extreme wirtschaftliche Härte durch wirtschaftliche Sparprogramme zu vermeiden. Hoch verschuldete Staaten haben hiernach oft gar keine Chance, der Klassifizierung als “gescheiterter Staat” im Sinne des “failed states index” zu entgehen.

Nach den Erläuterungen zu Punkt I-7 können bereits die Merkmale niedrige Wahlbeteiligung, gerichtliche Anfechtung von Wahlen, friedliche Massendemonstrationen, nachhaltiger ziviler Ungehorsam und ein hoher Grad an Wehrdienstverweigerungen als Merkmale des “Staatsscheiterns” gedeutet werden. Unter den Merkmalen zu Punkt I-8 finden sich mangelnde Versorgung mit wesentlichen öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Hygenie und ÖPNV. Zu Punkt I-12 werden auch eine übermäßige Abhängigkeit von ausländischen Geldgebern sowie von friedenserhaltenden Missionen als Merkmale des Staatsscheiterns eingestuft.
Dem “failed states index” ist zu konzidieren, dass eine Staatenklassifizierung unter die Kategorie “Alarm” nur erfolgt, wenn dieser ein schlechtes Ranking in mehreren der indizierten Merkmale aufweist. Angesichts der Aufnahme des unbestimmten Rechtsbegriffs der “gescheiterten Staaten” in die Bedrohungsdefinition der “Europäischen Sicherheitsstrategie”, welche wiederum eine Konkretisierung der “strategischen Interessen” im Sinne des “Vertrags von Lissabon” ist, ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der “failed states index” zur Grundlage einer europäischen Definition “gescheiterter Staaten” werden könnte, zumal die in der Europäischen Sicherheitsstrategie explizit genannten Mermale auch in den Erläuterungen zum “failed states index” vorkommen.
Im Bundeswehr-Weißbuch 2006 werden als mögliche Ursachen “fragiler Staatlichkeit” die “durch die Globalisierung hervorgerufenenen Faktoren” sowie Versorgungs- und Verteilungsprobleme genannt.
In den USA wird auch der Begriff “instabile Nationen” verwendet. Dort gibt es, laut einem Bericht der Financial Times ( http://search.ft.com/nonFtArticle?id=050330000906 ) vom 30.03.2005, eine Abteilung für die Wiederaufbauplanung beim National Intelligence Council für 25 (Naomi Klein, “Die Schock-Strategie”, S. 534) überwiegend heute gar nicht zerstörte Staaten, um im Falle einer Intervention besser als im Irak den Neuaufbau staatlicher Institutionen und marktwirtschaftsfreundliche Gesetze sicherzustellen.

Der Verband “Global Research” ( www.globalresearch.ca/articles/CHO504A.html ) äußert die Ansicht, ein Teil der betroffenen Länder sei bereits vor dem offiziellen Start der Erarbeitung dieser “Watch List” bestimmt worden, und benennt Venezuela, Nepal, Haiti, Algerien, Peru, Bolivien, Sudan, Nigeria, Sierra Leone, Liberia und Elfenbeinküste. Wie fundiert bzw. heute noch aktuell die von “Global Research” genannte Aufzählung ist, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin.

Aktualität hat diese Abteilung vor allem dadurch, dass dort bereits vor möglichen Interventionen Wiederaufbauverträge mit Firmen und NGOs geschlossen werden sollen, woraus einwirtschaftlicher Druck entstehen kann, zu intervenieren. Dieses Beispiel ist deshalb von Relevanz für Europa, weil es in Europa eine Tradition gibt, viele Modeerscheinungen aus den USA, im Guten wie im Schlechten, ohne sorgfältige Prüfung zu übernehmen.

Unabhängig davon, wie der Begriff der “gescheiterten Staaten” nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum “Vertrag von Lissabon” explizit oder gewohnheitsrechtlich gefüllt würde, ist das Konzept der “gescheiterten Staaten” mit einem Rechtsstaat mangels Rechtsklarheit und Rechtssicherheit unvereinbar, da viele Staaten es gar nicht in der Hand haben, eine solche Klassifizierung mit all ihren möglichen, auch militärischen, Folgen für sich zu vermeiden. Daraus kann sich ein neuer Kolonialismus entwickeln, allerdings mit den Unterschieden zu dem des 19. Jahrhunderts, dass er nicht so personalisierend mit rassistischen, nationalistischen und religiösen Vorurteilen, sondern auf der Sachzwangebene und mit einem fast beliebig dehnbaren Rechtsbegriff arbeiten würde. Besonders gefährlich ist dieses Konzept, weil es sich nicht ausdrücklich der UNO- Charta incl. des Angriffskriegsverbots (Art. 2 Abs. 4 UNO- Charta) und der Souveränität aller Staaten unterordnet.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255 + 342 des ersten Lissabon-Urteils), der Bekräftigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts, des Vorrangs der Verfassungsidentität des GG auch vor den Werten der EU (Rn. 332) und der Bestätigung des Staatsauftrags Frieden die Zivilcourage bewiesen, 6 Milliarden Menschenleben zu retten, soweit es die materiell-rechtliche Ebene betrifft. Das muss aber auch formell-rechtlich abgesichert werden. Ohne die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verpflichtungen der Bundestagsabgeordneten bzgl. des Parlamentsvorbehalts, des Angriffskriegsverbots, der Verfassungsidentitätsprüfung und der ultra-vires-Prüfung im Parlament wären der Staatsauftrag Frieden, die Rechtsstaatlichkeit und die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG nicht hinreichend abgesichert. Es wäre außerdem eine Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG), wenn nicht auf der einfachgesetzlichen Ebene sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten die Verfassungsidentität, in welche nur das Volk selbst eingreifen darf (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) auch aktiv schützen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255 + 342 des ersten Lissabon-Urteils), der Bekräftigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts und der Bestätigung des Staatsauftrags Frieden die Zivilcourage bewiesen, 6 Milliarden Menschenleben zu retten, soweit es die materiell-rechtliche Ebene betrifft. Das muss aber auch formellrechtlich abgesichert werden. Ohne die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verpfichtungen der Bundestagsabgeordneten bzgl. des Parlamentsvorbehalts, des Angriffskriegsverbots, der Verfassungsidentitätsprüfung und der ultra-vires-Prüfung im Parlament wären der Staatsauftrag Frieden und die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG nicht hinreichend abgesichert. Die Beschwerdeführerin würde außerdem bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” selbst, gegenwärtig (sofort) und unmittelbar (ohne weiteren Rechtsakt) in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzt; dieses würde geradezu entleert, wenn nicht zuvor auf der einfachgesetzlichen Ebene sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten die Verfassungsidentität, in welche nur das Volk selbst eingreifen darf (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) auch aktiv schützen.

“Ich würde sagen, niemand kann den Teufel beweisen. Aber die Wahrnehmung, daß es über die menschliche Bosheit hinaus Verstörungen und Störungen in der Schöpfung gibt, eine Art Macht des Neides, die uns mitreißt und herunterreißen will, die ist da und wird uns von der Bibel und vom christlichen Glauben in dieser Weise erklärt.” (Sein Heiligkeit Papst Benedikt XVI., damals Kardinal Joseph Ratzinger (zur Frage, ob man das Böse irgendwie erkennen könne), in “Gott und die Welt”, S. 403, Gespräche mit Peter, Seewald, Deutsche Verlagsanstalt München)

VI.7 Krisenbewältigung und friedensschaffende Maßnahmen

Zu den ausdrücklich zulässigen Zielen militärischer Missionen der EU würden gem. Art. 43 EUV auch “Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung” einschließlich “friedensschaffender Maßnahmen” gehören. “Friedensschaffende Maßnahmen” bedeutet nichts anderes, als sich in bereits bestehende militärische Konflikte einzumischen. Kampfeinsätze zur Krisenbewältigung können auch bedeuten, militärisch in einen noch gar nicht kriegerisch eskalierten Konflikt einzugreifen, und es sagt nichts darüber aus, auf wessen Seite man eingreifen würde.

Wo bleiben angesichts solcher Mißbrauchsanfälligkeit die Lehren aus dem Grauen von “Guernica”, mit welchem sich der Uno-Sicherheitsrat seine Verantwortung in vorbildlicher Weise in Form eines Wandteppichs vor dem Eingang seines Sitzungssaals an jedem Arbeitstag freiwillig selbst vor Augen führt? Soweit Kampfeinsätze nicht im Rahmen der Verteidigungsverpflichtung zugunsten eines Bündnispartners gegen einen gegen diesen gerichteten militärischen Angriff erfolgen würden, können zumindest “Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung” zugleich auch Angriffskriege sein. Zudem ist die Aufzählung der Ziele für militärische Missionen der EU in Art. 43 EUV nicht ausdrücklich abschließend.
Die mit der Rechtsstaatlichkeit mangels Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei gleichzeitig erheblichen Rechtsfolgen unvereinbare militärische Krisenbewältigung ist zwar bereits durch den „Vertrag von Nizza“ in Art. 17 Abs. 2 EUV eingefügt worden, aber erst durch den „Vertrag von Lissabon“ würde diese Vorschrift (dann in Art. 43 EUV) für Angriffskriege missbraucht werden können. Der Wortlaut des Art. 43 EUV lässt nicht klar erkennen, ob “Krise” dort sich auf bestimmte Arten von Krisen bezieht, oder, was als Anknüpfungspunkt für Militäreinsätze wahrscheinlicher ist, auf eine bestimmte Spannbreite von Konfliktintensität.

Mit Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung von wehrverfassungsrechtlichem Parlamentsvorbehalt und Angriffskriegsverbot auch über das IntVG, wie in diesen Verfassungsbeschwerden beschrieben, würde die Beschwerdeführerin selbst, unmittelbar (bereits ohne weiteren Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort) in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzt, denn die Verfügung über die Verfassungsidentität steht nur der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes zu (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils). Und der Staatsauftrag Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) sowie die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) sind wesentliche Teile der Verfassungsidentität.

VI.7.1 Militäreinsätze auf Grund verschiedener Arten von Krisen

Das Internetlexikon Wikipedia zählt unter dem Stichwort “Krise” im Unterabschnitt “politischgesellschaftliche Krisenarten” Gesellschaftskrise, Strukturkrise, Verfassungskrise, Wirtschaftskrise (darunter Weltwirtschaftskrise) und internationale Krise auf. Auch in Zusammenhang mit der Verknappung von Energie, Öl oder Wasser verwendet das Lexikon den Begriff “Krise”. Dafür, dass auch bestimmte Arten von Krisen, vor allem Rohstoff- und Energiekrisen gemeint sein könnten in Art. 43 EUV, spricht, dass die Europäische Sicherheitsstrategie zur Ausfüllung der strategischen interessen Europas als eine der Bedrohungen auch die Abhängigkeiten von Energieimporten nennt. Im folgenden wird aber mehr auf die “Krise” als Grad der Konfliktintensität eingegangen, weil diese Auslegung im sicherheitspolitischen Zusammenhang wahrscheinlicher ist.

VI.7.2 Krise als Begriff zur Klassifizierung einer Konfliktintensität

Der Bericht “Der Stoff, aus dem die Kriege sind – Rohstoffe und Konflikte in Afrika” von medico international, Fatal Transactions und dem DGB Bildungswerk definiert die Begriffe “Krieg”, “ernste Krise” und “Krise” (siehe Anlage) unter Berufung auf das Heidelberger Institut für Internationale Konfliktforschung wie folgt:
Kriege: Kriege sind Formen gewaltsamer Konfliktaustragung, in denen mit einer gewissen Kontinuität organisiert und systematisch Gewalt eingesetzt wird. Die Konfliktparteien setzen, gemessen an der Situation, Mittel in großem Umfang ein. Das Ausmaß der Zerstörung ist nachhaltig. Ernste Krise: Konflikt, in dem wiederholt und organisiert Gewalt eingesetzt wird.
Krise: Spannungszustand, in dem mindestens eine der Parteien vereinzelt Gewalt anwendet. Dabei handelt es sich laut dem Lexikon Wikipedia um die aktuelle Einteilung, welche unterhalb der Krise noch den latenten und den manifesten Konflikt als Grade der Konfliktintensität kennt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Heidelberger_Institut_f%C3%BCr_Internationale_Konfliktforschung
Laut der Begriffbestimmung in einer früheren Fassung zu der Datei vom Heidelberger Institut für Internationale Konfliktforschung (
www.hiik.de/kosimo/kosimo1.html.de ) “Cosimo1”, gab es in Abschnitt K, Variable 11, davon abweichend vier Abstufungen: “Conflict intensities:
1: Latent conflict, completely non-violent, open verbal claims
2: Crisis, non violent, more intensive claims
3: Severe crisis, sporadic irregular use of force, blockade, threat
4: War, organized continuing use of force”
Bereits diese Beispiele zeigen, dass die Definition des Wortes “Krise” in einer Vielzahl von Politikbereichen verwendet wird, und dass die Definition selbst innerhalb einzelner wissenschaftlicher Institute historisch in Bewegung ist.

Die hinsichtlich Art und Intensität fehlende Definition der “Krise” im “Vertrag von Lissabon” ist mit der zu einem Rechtsstaat gehörenden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG; Az. 2 BvR 2236/04, Nr. II.1 der Entscheidungsgründe und Nr. 3 der dortigen abweichenden Meinung des Richters Broß) unvereinbar.

Der o. g. Bericht von medico international, Fatal Transactions und DGB Bildungswerk zeigt darüber hinaus eine Afrikakarte, wonach 2 Staaten (DR Kongo und Sudan) Kriege, 8 Staaten (Äthiopien, Burundi, Elfenbeinküste, Liberia, Nigeria, Ruanda, Somalia und Uganda ) ernste Krisen und 8 Staaten (Angola, Kenia, Rep. Kongo, Lesotho, Niger, Senegal, Simbabwe und Zentralafrikanische Republik) Krisen aufgewiesen haben. Der Bericht stammt aus 2005.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255 + 342 des ersten Lissabon-Urteils), der Bekräftigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts und der Bestätigung des Staatsauftrags Frieden die Zivilcourage bewiesen, 6 Milliarden Menschenleben zu retten, soweit es die materiell-rechtliche Ebene betrifft. Das muss aber auch formellrechtlich abgesichert werden. Ohne die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verpfichtungen der Bundestagsabgeordneten bzgl. des Parlamentsvorbehalts, des Angriffskriegsverbots, der Verfassungsidentitätsprüfung und der ultra-vires-Prüfung im Parlament wären der Staatsauftrag Frieden und die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG nicht hinreichend abgesichert. Die Beschwerdeführerin würde außerdem bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” selbst, gegenwärtig (sofort) und unmittelbar (ohne weiteren Rechtsakt) in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzt; dieses würde geradezu entleert, wenn nicht zuvor auf der einfachgesetzlichen Ebene sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten die Verfassungsidentität, in welche nur das Volk selbst eingreifen darf (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) auch aktiv schützen.

“Wenn wir einen Blick in die Geschichte werfen, dann zeigt sich, dass die Liebe der Menschen zu Frieden, Gerechtigkeit und Freiheit immer über Grausamkeit und Unterdrückung triumphiert. Daher bin ich ein so glühender Verfechter der Gewaltlosigkeit. Gewalt erzeugt Gewalt. Und Gewalt bedeutet nur eins: Leid. Theoretisch läßt sich eine Situation konstruieren, in der allein eine Intervention mit Waffen einen großen Konflikt im Frühstadium ersticken kann. Das Problem einer solchen Argumentation liegt aber darin, daß es sehr schwierig ist, wenn nicht gar unmöglich, die Auswirkungen von Gewalt vorherzusehen. Zudem können wir uns der Rechtmäßigkeit einer solchen Aktion niemals sicher sein. Deutlich wird das erst, wenn wir zurückblicken können. Und sicher ist nur, daß jede Gewalt immer und unvermeidbar Leid mit sich bringt.” (“Das Buch der Menschlichkeit – eine neue Ethik für unsere Zeit”, Abschnitt “Frieden und Abrüstung”, S. 218, seine Heiligkeit der Dalai Lama, Bastei-Lübbe-Verlag).

VI.8 Das “European Defence Paper”

Das “European Defence Paper” ( www.iss-eu.org/chaillot/wp2004.pdf ) vom Institut für Sicherheitsstudien der Europäischen Union will laut seinem Titel ein Vorschlag für ein Weißbuch der EU sein.

Ob die Gedanken aus diesem Papier jemals in einen Weißbuchentwurf eingeflossenen sind oder einfließen werden, ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt, es zeigt jedoch weitere Mißbrauchsgefah-ren des “Vertrags von Lissabon” auf.

Auf S. 13 definiert das Papier “vitale Interessen” und “Werteinteressen” der EU. Darin wird neben der, grundgesetzlich und nach der UNO-Charta zulässigen, Verteidigung des eigenen Territoriums, auch die Möglichkeit der “Projizierung von Stabilität”, also des militärischen Eingreifens in Drittstaaten, gefordert, für den Schutz von Handelsrouten und den freien Fluss von Rohstoffen, für die Verhinderung massiven Zustroms von Flüchtlingen, für die Erzwingung internationaler Rechtsstaatlichkeit sowie für die Erzwingung grundlegender Normen und Freiheiten, humanitäre Hilfe, Friedenserhaltung und Friedensaufbau. Das Papier sagt auf S. 13 auch: “Most importantly, the Union is a strategic actor with values and interests to protect and project.” (Am wichtigsten, die Union ist ein strategischer Akteur mit Werten und Interessen, die es zu schützen und zu projizieren gilt.) Die Einteilung im “European Defence Paper” in vitale und Werteinteressen scheint an Art. 28a Abs. 5 EUV (in der Fassung des “Vertrags von Lissabon”) angelehnt zu sein, welcher militärische Missionen für die strategischen Interessen und für die Werte der EU erlauben würde.

Auf S. 20 und 21 geht das “European Defence Paper” auf das Konzept der “gescheiterten Staaten” ein; es könne Fälle geben, wo auf den Werten basierende Abwägungen für Interventionen sprechen würden. Diese Haltung übersieht Art. 29 Nr. 3 AEMR, wonach selbst die UNO- Menschenrechte sich der UNO- Charta unterordnen müssen. Die UNO- Charta wiederum garantiert in Art. 2 Abs. 1 die Souveränität der Staaten und erlaubt Ausnahmen nur unter Mandat des UNO- Sicherheitsrats. Auch das “Pfaff-Urteil” des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2005 bestätigt in Leitsatz Nr. 6, dass Kriege, die weder Verteidungskriege gem. Art. 51 UNO- Charta noch mit einem Mandat des UNO- Sicherheitsrats ausgestattet sind, gravierenden rechtlichen Bedenken begegnen.

Das “European Defence Paper” zeigt deutlich, wie wichtig das Angriffskriegsverbot und die Souveränität der Staaten sind, wofür wiederum der Vorrang des Grundgesetzes, der UNO- Charta und der UNO- Menschenrechte vor dem EU-Recht unentbehrlich sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255 + 342 des ersten Lissabon-Urteils), der Bekräftigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts und der Bestätigung des Staatsauftrags Frieden die Zivilcourage bewiesen, 6 Milliarden Menschenleben zu retten, soweit es die materiell-rechtliche Ebene betrifft. Das muss aber auch formellrechtlich abgesichert werden. Ohne die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verpfichtungen der Bundestagsabgeordneten bzgl. des Parlamentsvorbehalts, des Angriffskriegsverbots, der Verfassungsidentitätsprüfung und der ultra-vires-Prüfung im Parlament wären der Staatsauftrag Frieden und die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG nicht hinreichend abgesichert. Die Beschwerdeführerin würde außerdem bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” selbst, gegenwärtig (sofort) und unmittelbar (ohne weiteren Rechtsakt) in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzt; dieses würde geradezu entleert, wenn nicht zuvor auf der einfachgesetzlichen Ebene sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten die Verfassungsidentität, in welche nur das Volk selbst eingreifen darf (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) auch aktiv schützen.

“Von guten Mächten wundersam geborgen,
erwarten wir getrost, was kommen mag.
Gott ist mit uns am Abend und am Morgen,
und ganz gewiß an jedem neuen Tag.”
(Refrain des Bonhoeffer-Liedes, von Dietrich Bonhoeffer)
VI.9 Verbindlichkeit von “Soll”-Vorschriften

Gegen die oben dargestellte Mißbrauchsanfälligkeit zahlreicher Vorschriften des “Vertrags von Lissabon” hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich, anders als im ursprünglichen EU- Verfassungsentwurf, nur noch um “Soll”- Vorschriften und nicht mehr um “Muss”- Vorschriften handelt. Denn nach dem Urteil zum EU- Haftbefehl (2 BvR 2236/04, Nr. I.2 b cc der Entscheidungsgründe) ist eine “Soll” - Vorschrift genauso verbindlich außer bei Vorliegen besonderer Umstände. Für die Interpretation, wann solche besonderen Umstände gegeben wären, welche ein Abweichen von den “Soll”- Bestimmungen zur GASP erlauben würden, bliebe dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht zusammen, wie in Abschnitt “rechtsschutzfreie Bereiche” dieser Verfassungsbeschwerde dargestellt, allerdings kein Raum mehr.

VI.10 Auswirkung von EU-Missionen auf Demokratie und freiheitlich-demokratische Grundordnung

Während Art. 43 EUV neu durch das Abstellen auf Begriffe wie “militärische Missionen” und “strategische Interessen” eine scharfe rechtliche Abgrenzung zwischen Krieg und Frieden sowie eine Überprüfung der Tatbestände eines Angriffskriegs im Sinne von Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 UNO- Charta und Art. 2 des Zwei-Plus-Vier-Vertrags vermeidet, würde über das Vorliegen eines “Verteidigungsfalls” (Art. 115a GG) weiterhin auf der Ebene des deutschen Parlaments entschieden. Solange dieser nicht ausdrücklich wieder aufgehoben würde (Art. 115 l GG), würde es keine Neuwahlen zum Bundestag mehr geben (Art. 115h GG).

Ein solches Szenario wäre im Falle des Mißbrauchs des “Verteidigungsfalls” durch eine Regierung nicht unwahrscheinlich, da eine Regierung meist auch eine Mehrheit im Parlament hat. Und Art. 43 EUV würde die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Situationen, in denen über das Vorliegen eines Verteidigungsfalls (Art. 115a GG) zu entscheidend wäre, signifikant erhöhen.

Hierdurch würden mehrere Säulen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gefährdet (§ 4 Abs. 2 BVerfSchG). Das Recht des deutschen Volkes, seine Volksvertretung zu wählen, würde durch die unbefristete Aufschiebung der Wahlen für die Dauer des Verteidigungsfalls ausgehebelt.

Das würde sich unmittelbar auf die Ablösbarkeit der Regierung und deren Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung auswirken, zumal letztere oft erst nach durch Wahlen veränderten Mehrheitsverhältnissen wahrgenommen wird. Lange Zeiten ohne Wahlen erhöhen die Versuchung von Willkürherrschaft und Menschenrechtsverletzungen, vor allem auch im Hinblick auf den schwachen Status der Menschenrechte nach dem “Vertrag von Lissabon”.

Auf Grund dieser Mißbrauchsanfälligkeiten ist es entscheidend, dass das Bundesverfassungsgericht gem. Rn. 388 des ersten Lissabon-Urteils sowohl auf dem konstitutiven wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt, als auch auf dem Einstimmigkeitsprinzip bei der GASP besteht. Das muss aber auch formell-rechtlich, wie in Abschnitt IV.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt im IntVG abgesichert werden. Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne diese Absicherung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzt, weil dann nicht hinreichend sichergestellt wäre, dass die Bundestagsabgeordneten den Staatsauftrag “Frieden” aus Art. 1 Abs. 2 GG als Teil der Verfassungsidentität wirksam schützen würden.

VI.11 Die “Solidaritätsklausel”

Art. 222 AEUV verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Unterstützung gegen Terroranschläge, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen auf Ersuchen der politischen Organe des betreffenden Staates. Der unbestimmte Rechtsbegriff “vom Menschen verursachte Katastrophen” verstösst wegen mangelnder Rechtsklarheit bei gleichzeitig erheblichen Rechtsfolgen im Falle der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals gegen das Rechtsstaatsprinzip als eines der Strukturprinzipien des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG). Die “Solidaritätsklausel” verlangt in diesen Fällen den Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich militärischer Mittel.

Im Falle von Terroranschlägen, besonders schweren Unglücksfällen oder Naturkatastrophen ist in Deutschland primär die Polizei dafür verantwortlich, die öffentliche Ordnung zu sichern und die Bevölkerung zu schützen; erst wenn die Polizei überfordert ist, wird die Amtshilfe durch den Bundesgrenzschutz in Anspruch genommen; erst wenn Polizei und Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, ist die Bundeswehr einzuschalten (Art. 35 GG). Zur Bewältigung von besonders schweren Unglücksfällen oder Naturkatastrophen dürfen selbst bei Unterstützung durch die Bundeswehr keine Kriegswaffen eingesetzt werden (Leitsatz 2 BverfG-Urteil vom 15.02.2006 zum Luftsicherheitsgesetz, Az. 1 BvR 357/05).

Selbst im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie bei Aufständen darf die Bundeswehr nach dem Grundgesetz nur subsidiär eingesetzt werden, soweit die Polizei und der Bundesgrenzschutz die Lage nicht allein bewältigen können (Art. 87a GG, 91 GG), und nur in den im Grundgesetz ausdrücklich genannten Fällen (Art. 87a Abs. 2 GG).

Der Terminus “besonders schwerer Unglücksfall” (Art. 35 GG) ist hinreichend bestimmt im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Darunter “wird im Allgemeinen ein Schadensereignis von großem Ausmaß verstanden, das – wie ein schweres Flugzeug- oder Eisenbahnunglück, ein Stromausfall mit Auswirkungen auf lebenswichtige Bereiche der Daseinsvorsorge, oder der Unfall in einem Kernkraftwerk – wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die Öffentlichkeit berührt und auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzulänglichkeit zurückgeht” (BVerfG-Urteil vom 15.02.2006 zum Luftsicherheitsgesetz, Az. 1 BvR 357/05).

Der unbestimmte Rechtsbegriff “vom Menschen verursachte Katastrophen” des Art. 222 AEUV hingegen ist nicht im Grundgesetz enthalten und geht auf Grund seiner Unbestimmtheit über die im GG normierten Tatbestände zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren hinaus, sodass Art. 222 AEUV mit Art. 87a Abs. 2 GG kollidiert.

Dabei haben Bundesgrenzschutz und Bundeswehr die Polizeiarbeit zu unterstützen und dürfen nicht an der Polizei vorbei agieren (Art. 87a Abs. 3 S. 2 Hs. 2 GG). Die vorrangige Zuständigkeit der Polizei zur Durchsetzung der inneren Sicherheit hat gute Gründe. Die Polizei ist viel besser als die Armee in Deeskalationsstrategien ausgebildet; die Ausbildung der Soldaten hat einen größeren Schwerpunkt auf Verteidigung und Krieg.

Die “Solidaritätsklausel” hingegen enthält keine Bestimmungen bzgl. nur subsidiären Einsatzes der Armee. Damit erlaubt die “Solidaritätsklausel” den Einsatz der Armeen der Mitgliedsstaaten im Inneren aus jedem Anlass, den man als eine “vom Menschen verursachte Katastrophe” ansehen würde. Die Entscheidung über die Anwendung dieser Klausel würde sich, soweit Verteidigungsfragen betroffen wären, gem. Art. 222 Abs. 3 AEUV nach Art. 15b Abs. 1 EUV (unlesbar) richten. Es käme also, soweit es um Verteidigung gehen würde, nur dann zu einem Beschluss zur Anwendung der “Solidaritätsklausel”, wenn keiner der Premierminister im Europäischen Rat dagegen stimmen würde. Die “Solidaritätsklausel” würde damit keine Rechtsgrundlage dafür bieten, in einen EU-Staat gegen den Willen von dessen Regierung einzumarschieren, wohl aber dafür, die Armeen der Mitgliedsstaaten im Inneren einzusetzen in allen Fällen, in denen der Europäische Rat ohne Gegenstimmen beschließen würde, dass eine “vom Menschen verursachte Katastrophe” vorliege.

Die “Solidaritätsklausel” beschränkt in keiner Weise explizit, was die Soldaten bei “vom Menschen verursachten Katastrophen” zur Unterstützung des anfordernden Mitgliedsstaates zu tun hätten. Damit könnte das Militär, solange kein Premierminister sein Veto einlegen würde, z. B. zur Einschüchterung der Opposition mißbraucht werden.

Es ist bei demokratischen Wahlen zu beobachten, dass deren Ergebnisse nie alle Wahlteilnehmer gleichermaßen zufriedenstellen. Mangels Definition der “vom Menschen verursachten Katastrophe” könnte auch ein von einer jeweiligen bisherigen Regierung unerwünschter Wahlausgang unter Art . 222 AEUV subsumiert werden, solange die Regierung keines anderen EU-Mitgliedsstaats ihr Veto dagegen einlegen würde.

Der unbestimmte Rechtsbegriff “vom Menschen verursachten Katastrophe” könnte auch auf Grund seiner Unbestimmtheit auf besonders unbequeme Massendemonstrationen angewandt werden. Dies läge nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, da in den USA seit dem in 2006 verabschiedeten “Defense Authorization Act” auch Massendemonstrationen zu Armeeeinsätzen im Inneren führen können, was zuvor in den USA nur im Fall eines inneren Notstands erlaubt war (Naomi Klein, “Die Schock-Strategie”, S. 428-429, S. Fischer-Verlag).

Die FDP-Bundestagsfraktion gab in ihrer Anfrage vom 12.03.2008 (Drucksache 16/8569) zum Teil noch weitreichenderen Bedenken, auch bzgl. unbestimmter Rechtsbegriffe, Ausdruck, insoweit die FDP in dortiger Tz. 13 auch geklärt haben wollte, ob “eine solche Maßnahme sogar gegen den Willen dieses Mitgliedsstaates erfolgen” könne. Darüber hinaus zeigte die FDP in Tz. 11 ihrer Anfrage Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit der Rechtsbegriffe “terroristische Bedrohung”, “demokratische Institutionen”, “Zivilbevölkerung” und “etwaiger Terroranschlag”.

Allein die Schaffung der Möglichkeit eines solchen Machtmißbrauchs, selbst wenn es heute vielleicht niemanden geben mag, der diese nutzen würde, gefährdet die Säulen “Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition”, “Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung”, “Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft” und “im Grundgesetz konkretisierte Menschenrechte” der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Besonders erstaunlich ist die Zustimmung des Europaparlaments zur Solidaritätsklausel, da dieses gerade einmal 17 Jahre zuvor in den Punkten G. und 4. seiner Gladio-Resolution die Wichtigkeit der parlamentarischen und der judikativen Kontrolle jeglicher militärischer oder paramilitärischer Aktivitäten im Inneren betont hat. Es drängt sich die Frage auf, ob das Europaparlament über Inhalt und Implikationen der “Solidaritätsklausel” zuvor hinreichend aufgeklärt worden ist.

Die “Solidaritätsklausel” ist nicht zu verwechseln mit Art. 176c AEUV (Katastrophenschutz, vorher Art. III-284 des EU-Verfassungsentwurfs), wo es zwar auch um Naturkatastrophen und, auch dort nicht definierte, “vom Menschen verursachte Katastrophen” geht, wo allerdings nicht der Einsatz des Militärs vorgesehen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Mißbrauchsmöglichkeiten der “Solidaritätsklausel” im ersten Lissabon-Urteil bereits deutlich reduziert, vor allem durch den Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien des Grundgesetzes (Leitsätze 3 + 4) und durch die Bekräftigung seines Letztentscheidungsrechts (Rn. 299 des ersten Lissabon-Urteils).

Dies bedarf allerdings noch der Absicherung auf der einfachgesetzlichen Ebene über das IntVG, wie in Abschnitt IV.1.6 dieser Verfassungsbeschwerden beschrieben. Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachge-setzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer Grundrechte auf Menschen-würde (Art. 1 GG), auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch mangelnden einfachgesetzliche Schutz vor grundgesetz-widrigen Anwendungen der Solidaritätklausel gegenüber der EU zur Disposition gestellt würde. Außerdem würde ohne hinreichenden einfachgesetzlichen Schutz gegenüber der Solidaritätklausel das Wahlrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 38 GG entleert, weil bei Anwendungen der Solida-ritätklausel über die vom GG erlaubten Grenzen hinaus die dringende Gefahr besteht, dass es zur Einschüchterung der parlamentarischen oder außerparlamentarischen parteipolitischen Opposition kommt, die damit das über Art. 38 GG verliehene Recht nicht mehr hinreichend ausüben könnte.

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Felix Staratschek
Gast in den ödp Forum
30-10-09, 17:01 Uhr (MEZ)
 
12. "VII/ VIII: Die Mängel der EU- Grundrechtecharta"
 
 
   VII. die Mängel der EU-Grundrechtecharta

Dieser Abschnitt dient der Erläuterung anhand der EU-Grundrechtecharta, warum nicht nur der Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien, sondern auch der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte vor dem EU-Recht, hilfsweise zumindest vor dem EU-Sekundärrecht, unverzichtbar ist.

Dieser Abschnitt wendet sich nicht gegen die EU-Grundrechtecharta als solche, sondern verdeutlicht allein, dass die EU-Grundrechtecharta in ihrer Schutzwirkung so schwach ist, dass sie den Schutz durch die Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und Strukturprinzipien des GG sowie durch die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen in keiner Weise ersetzen kann.

Die EU-Grundrechtecharta bietet aus folgenden, sämtlich in deren Art. 52 liegenden, Gründen die in den folgenden Abschnitten des Teils VII. dieser Verfassungsbeschwerden genauer dargelegt werden keinen dem GG vergleichbaren Grundrechtsschutz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG:
---Die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta werden unterhalb des EU-Primärrechts, gerade noch oberhalb des EU-Sekundärrechts, eingeordnet (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta).
---Das Menschenrecht auf Leben aus der EU-Grundrechtecharta hat die riesige Lücke, dass es zulässt, undefinierte “Aufrührer” zu töten (Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 2 EMRK).
---Das Menschenrecht auf Leben aus der EU-Grundrechtecharta hat die Lücke, dass es die Wiedereinführung der Todesstrafe ab undefinierter “unmittelbarer Kriegsgefahr” zulässt (Art. 52 Abs. 3+7 EU-Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 2 EMRK in der Fassung des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK).
---Alle sozialen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta sind unverbindliche “Kann”- Vorschriften (Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta).
---Darüber hinaus werden die Grundrechte aus der EU-Grundrechtecharta auf Datenschutz (Art. 8), soziale Sicherheit (Art. 34), Gesundheit (Art. 35), Umweltschutz (Art. 37) und Verbraucherschutz (Art. 38) durch Umdefinition im AEUV weichgespült (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtrechtecharta, Art. 9, 11, 12 und 16 AEUV, Art. 39 EUV).
---Ein erheblicher Teil der sozialen Grundrechte wird dadurch, dass er unter dem Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten gestellt wird, unverbindlich gemacht, da die Grundrechte aus den nationalen Verfassungen gerade nicht auf die EU-Ebene durchgreifen, sondern durch die EU-Grundrechtecharta abgegolten werden (Art. 52 Abs. 6 EU-Grundrechtecharta, Erklärung 1 zum “Vertrag von Lissabon”).
Der Beschwerdeführerin ist aus mehreren Urteilen, so auch aus dem ersten Lissabon- Urteil, die einschränkende Auslegung von EU-Primärrecht bekannt, also im Ergebnis das Verbot bestimmter nach dem Wortlaut des EU- Rechts möglicher, aber mit dem Grundgesetz unvereinbarer Auslegungen. Durch die Einschränkung der zulässigen Auslegungsmöglichkeiten kann dann oft vermieden werden, gleich das Inkrafttreten der gesamten internationalen Vereinbarung scheitern zu lassen.

Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass aber keine das EU- Recht ausdehnende und die Lücken der EU-Grundrechtecharta schließende oder deren Mängel heilende Rechtsprechung der nationalen Gerichte geben kann. Die Mängel der EU-Grundrechtecharta können nur durch Änderung von deren Art. 52 (und der Erläuterungen des EU-Konvents dazu) geheilt werden.

Angesichts der äußerst schwachen Schutzwirkung der EU-Grundrechtecharta kann daher der Aussage aus der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Bogdandy vom 26.08.2009 für die Europaausschüsse von Bundestag und Bundesrat, “eine Prüfung am Maßstab der EU-Grundrechte” sei “zukunftsweisender”, nur aufs deutlichste entgegengetreten werden. Nach Rn. 175 des ersten Lissabon-Urteils trägt der Bundestag “mit anderen Worten nicht nur eine abstrakte ,Gewährleistungsverantwortung' für das hoheitliche Handeln anderer Herrschaftsverbände, sondern die konkrete Verantwortung für das Handeln des Staatsverbandes”. Die Verantwortung des Bundestags geht über die der außerparlamentarischen Opposition und die der Presse hinaus, ist nicht allein auf die Sicherstellung diskursiver Entfaltung begrenzt, sondern umfasst auch die Verantwortbarkeit der auf Grund der Integrationsermächtigungen treffbaren Entscheidungen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Verankerung einer verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung durch den Bundestag und, soweit Länderzuständigkeiten berührt sind, auch durch den Bundesrat, welche außer den Grundrechten und Strukturprinzipien des Grundgesetzes auch die grundrechtsgleichen Rechte und die universellen Menschenrechte beinhalten müsste, selbst, gegenwärtig (sofort) und unmittelbar (ohne weiteren Rechtsakt) in ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten verletzt, weil diese dann formell-rechtlich vor dem EU-Recht nicht hinreichend geschützt wären, auch nicht durch die viel zu schwache EU-Grundrechtecharta. Zugleich wäre solch eine schutzlose Situation eine Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG, weil die demokratisch legitimierte Politik kein Mandat zum Eingriff in die nur dem Volk zur Disposition stehende Verfassungsidentität hat (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils); das darf auch nicht durch Wegschauen oder diesbzgl. Untätigkeit der Bundestagsabgeordneten umgangen werden können.

VII.1 Die Erläuterungen des EU-Konvents

Die Erläuterungen des EU-Konvents würden durch Art. 6 EUV ausdrücklich verbindlich gemacht für die Auslegung der EU-Grundrechtecharta. In der amtlichen Veröffentlichung der EU-Grundrechtecharta (siehe Anlage) wird von der Präambel und von Art. 52 Abs. 7 aus auf diese Erläuterrungen verwiesen, sodass auch die Erläuterungen des Konvents, nach lex specialis, für eine vom Wortlaut der EU-Grundrechtecharta abweichende Auslegung der EU-Grundrechte sorgen würde.

VII.2: Zu niedriger Rang und Aufweichung der EU-Grundrechte
Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta bestimmt, dass die Ausübung der durch die EU-Grundrechtecharta anerkannten Rechte, die in den Verträgen (AEUV und EUV) geregelt sind, auszuüben sind entsprechend den in den Verträgen bestimmten Bedingungen und Grenzen.

Daraus folgt erstens, dass sämtliche EU-Grundrechte nur innerhalb der von AEUV und EUV gezogenenGrenzen anwendbar sind. Sie stehen damit vom Rang unterhalb von AEUV und EUV, obwohl die EU-Grundrechtecharta, in welcher sie stehen, nach Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV durch den “Vertrag von Lissabon” gleichrangig mit dem EU-Primärrecht würde. Als Folge würden selbst für sich allein harmlos aussehende Vorschriften wie die Verpflichtung auf die Wettbewerbsfähigkeit (Art. 151 AEUV) oder die EU-weite Vereinheitlichung des geistigen Eigentums (Art. 118 AEUV) eine menschenrechtsgefährdende Qualität erhalten, wenn man sich nur einmal vergegenwärtigt, dass sie durch Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta selbst über den EU-Grundrechten auf Leben, auf Menschenwürde und auf Religionsfreiheit stehen würden. Die EU-Grundrechte würden überhaupt nur Schutz bieten gegenüber dem EU-Sekundärrecht, soweit jeweils das EU-Primärrecht dem jeweils nicht entgegenstehen würde. Auch gegenüber der GASP und gegenüber der Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) haben die eigenen Grundrechte der EU keine richtige Schutzwirkung.

Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass nur Grund- und Menschenrechte außerhalb des EU-Rechts dem EU-Primärrecht die notwendigen Grenzen setzen können. Und das geht auch nur mit solchen Rechtsquellen, die selbst einen entsprechend hohen Ranganspruch haben, also aus den nationalen Verfassungen, welche auf Grund der Souveränität der Staaten (Art. 1 Abs. 2 UNO- Charta) stets der Ausgangspunkt für die Betrachtung der Rangfolge der Rechtsordnungen für den jeweiligen Staat sind, und aus den universellen Menschenrechten, welche vom Rang direkt unterhalb der UNO-Charta stehen (Art. 28 AEMR, Art. 29 AEMR, Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta, Art. 103 UNO-Charta).

Aus Artikel 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta folgt zweitens aber auch, dass die EU-Grundrechte, welche zusätzlich noch im AEUV oder im EUV stehen, nicht die Tragweite und Verbindlichkeit haben, welcher aus dem Wortlaut in der EU-Grundrechtecharta folgt, sondern die, welche im AEUV oder im EUV für sie steht (siehe auch Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta). Während die soziale Sicherheit von der EU nach dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta anerkannt und geachtet wird, ist sie nach Art. 9 AEUV tatsächlich nur in Betracht zu ziehen.

Entsprechendes macht Art. 9 AEUV mit dem Recht auf Gesundheit aus Art. 35 EU-Grundrechtecharta und mit dem Recht auf Bildung aus Art. 14 EU-Grundrechtecharta. Während die EU nach dem Wortlaut von Art. 38 EU-Grundrechtecharta ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt, soll sie es nach Art. 12 AEUV tatsächlich lediglich in Betracht ziehen.

Art. 8 EU-Grundrechtecharta normiert ein Grundrecht auf Datenschutz, welches primärtextlich weder im Grundgesetz noch in den universellen Menschenrechten ausdrücklich formuliert ist. Es steht allerdings auch in Art. 16 AEUV, welcher wiederum auf Art. 39 EUV verweist, demzufolge der Ministerrat der EU den Datenschutz abweichend von Art. 16 AEUV und damit auch abweichend von der in Art. 8 AEUV formulierten Reichweite regeln kann.

VII.3 Aufrührertötung

Nach Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta sind deren Grundrechte, also auch das Recht auf Leben aus Art. 2 der EU-Grundrechtecharta, auszulegen wie die entsprechenden Bestimmungen der EMRK. Das bedeutet, dass die EMRK über die EU-Grundrechtecharta insoweit gestellt würde, wie es Grundrechte gibt, mit denen sich beide befassen. Das Recht auf Leben wäre auf EU-Ebene also nach der EMRK auszulegen. Sowohl Art. 2 EMRK als auch die Erläuterungen des EU-Konvents sehen die Tötung von Menschen nicht als Verletzung des Menschenrechts auf Leben an, wenn diese unbedingt erforderlich sei zur “rechtmäßigen Niederschlagung” eines “Aufruhrs” oder “Aufstands”. Die EMRK weist auch heute noch, in ihrer aktuellsten Fassung, diese Lücke beim Schutz des Lebens auf.

Die Lücke in Art. 2 EMRK ist bisher in Europa ohne praktische Auswirkung geblieben, da Art. 27 WVRK die Tür öffnet allein für den Vorrang von Deutschland ratifizierter Verträge vor den einfachen Gesetzen in Deutschland, nicht aber vor dem Grundgesetz selbst.

Weiterhin ist die Schutzlücke in der EMRK ohne Auswirkung geblieben, da die EMRK den Vorranganspruch der AEMR laut deren Art. 28 dahingehend, das jeder Mensch berechtigt sei auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die UNO-Menschenrechte voll verwirklicht werden können, nie in Frage gestellt hat. Des weiteren hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum EU-Haftbefehl, in welchem es die Rechtslage ohne den in Deutschland bisher nicht in Kraft getretenen “Vertrag von Lissabon” zu beurteilen hatte, den Vorrang des Grundgesetzes vor der EMRK ausdrücklich festgestellt (2 BvR 2236/04, Nr. II.1 der Entscheidungsgründe).

Die mangelnde Definition des “Aufständischen” und des “Aufrührers” ist mit der zu einem Rechtsstaat gehörenden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, umso mehr, wenn es um Leben und Tod geht. Da die Erläuterungen des Konvents “Aufstand” und “Aufruhr” aufzählen, sind “Aufrührer” in diesem Sinne offensichtlich nicht mit “Aufständischen” gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin stellt sich unter einem Aufständischen jemanden vor, der mit Anwendung physischer Gewalt versucht, eine Rechtsordnung oder eine Regierung zu stürzen. Unter einem “Aufrührer” könnte man nun mangels Definition nicht nur jemanden verstehen, der politisch motivierte Gewalt anwendet ohne das bewusste Ziel eines Umsturzes, sondern auch bereits jemanden, der friedlich und ohne verbale Aggression deutliche Kritik äußert.

Die mangelnde Definition des Wortes “Aufruhr” gefährdet nicht nur das Lebensrecht nach Art. 2 Abs. 2 GG, sondern auch das Verbot der Diskriminierung auf Grund politischer Weltanschauung nach Art. 3 GG, den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, des Zensurverbots nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG und der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG.

Außerdem verletzt die Aufrührertötung die Menschenwürde (Art. 1 GG), welche mit dem Lebensrecht eng verbunden ist. Es ist Menschen, die sich friedlich versammeln oder ihre Meinung äußern, oder die einfach nur als Passanten Zeuge von Ausschreitungen werden, nicht zuzumuten, einfach zur Niederschlagung eines Aufruhrs getötet zu werden, denn das würde nicht nur ihr Lebensrecht, sondern auch ihre Subjektivität und damit ihre Menschenwürde verkennen (BVerfG-Urteil vom 15.02.2006 zum Luftsicherheitsgesetz, Az. 1 BvR 357/05).

Die Beschwerdeführerin sieht durch die mangelnde “Aufrührer”-Definition insbesondere auch solche Menschen gefährdet, deren höchste Treue dem Grundgesetz und der der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des GG sowie den zum “ius cogens” gehörenden Menschenrechten der UNO gilt, und welche deren Vorrang vor dem EU-Recht vertreten, schützen und im Alltag leben. Der “Vertrag von Lissabon” würde die Tür öffnen, grundgesetztreue Menschen zu “Aufrührern” im Sinne der Erläuterungen des EU-Konvents bzw. von Art. 2 EMRK zu erklären, selbst wenn niemand im Konvent die Ermöglichung solcher Entrechtung beabsichtigt haben mag.

Die mangelnde Definition des Wortes “Aufruhr” gefährdet die Säulen “Recht auf parlamentarische Opposition”, “Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft” und “Menschenrechte” (§4 Abs. 2 c, f und g BVerfSchG) der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Ebenfalls bedenklich im Sinne der verfassungsmäßig geschützten Rechtsklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG) ist das Wort “rechtmäßig” in Zusammenhang mit der gewaltsamen Niederschlagung von “Aufstand” und “Aufruhr”, da dort nicht geregelt wird, auf welche Art von Recht sich das Wort “rechtmäßig” bezieht. Es bleibt offen, ob die Erläuterungen des Konvents für die Niederschlagung eine zusätzliche einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für erforderlich halten, ob die Erläuterungen selbst solch eine Grundlage darstellen wollen, oder ob es gar ermöglicht werden soll, durch die praktische Anwendung Gewohnheitsrecht bzgl. der Niederschlagung von Aufstand und Aufruhr zu schaffen.

Im ersten Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Vorrang der Grundrechte des GG vor dem EU-Recht bestätigt. Damit steht das Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG klar weiterhin oberhalb des EU-Rechts und auch oberhalb der EMRK. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG lässt jedoch Ausnahmen vom Lebensrecht auf einfachgesetzlicher Ebene zu, die Aufrührertötung würde jedoch gegen den Wesensgehalt des Lebensrechts verstoßen, und, zumal sie Unschuldige treffen würde, auch gegen die Menschenwürde.

Um die Verhinderung der Aufrührtötung auch durchzusetzen, bedarf es darüber hinaus aber auch einer hinreichenden formell-rechtlichen Absicherung auf der einfach-gesetzlichen Ebene, wie in Abschnitt

IV.1.4 dieser Verfassungsbeschwerden beschrieben.
Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1 GG), auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und ihre grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter und das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 GG) und auf Grundrechte der Angeklagten (Art. 103 GG) durch mangelnden einfachgesetzlichen Schutz vor Aufrührertötung und Todesstrafe über die Begleitgesetze gegenüber dem EU-Recht zur Disposition gestellt würden.

VII.4 Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Deutschland bisher durch Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 102 unter allen Umständen verboten. Da Deutschland dieses Verbot einmal eingeführt und den UNO-Zivilpakt ratifiziert hat, ist deren Wiedereinführung gem. Art. 6 Zivilpakt untersagt. Zusätzlich verboten ist die Todesstrafe in Deutschland durch Art. 2 EMRK seit deren Fassung vom Stand des 13. Zusatzprotokolls.

Die Erläuterungen des EU-Konvents als Teil des EU-Rechts würden hingegen Art. 2 EMRK vom Stand des 6. Zusatzprotokolls über Grundgesetz, UNO-Recht und auch über die aktuelle EMRK erheben. Diese Erläuterungen wären verbindlich, da die Bezugnahme auf sie in der amtlich veröffentlichten Fassung der EU-Grundrechtecharta wieder enthalten ist.

Beim Stand des 6. Zusatzprotokolls erlaubte die EMRK die Möglichkeit der Todesstrafe noch in Zeiten von Krieg und von unmittelbarer Kriegsgefahr. Mangels Definition von “Krieg” innerhalb der Erläuterungen des Konvents bleibt offen, ob z. B. die bestehende deutsche Beteiligung an Einsätzen wie ISAF und OEF in Afghanistan, nach Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon” als Erfüllung des Tatbestandsmerkmals “Krieg” für die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe zu deuten wären.

Noch schwieriger wäre die Abgrenzung bzgl. “unmittelbarer Kriegsgefahr”. Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass bereits die Unterstützung des Terrorismus oder eine von der EU-Ebene als aggressiv empfundene Aufrüstung durch Nicht-EU-Staaten als “unmittelbare Kriegsgefahr” ausgelegt werden könnte.

Am 18.12.2007 beschloss die UNO-Vollversammlung eine Resolution zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe. Das Auswärtige Amt vertrat hierzu in einer Pressemitteilung die Rechtsauffassung, die Resolution sei völkerrechtlich zwar nicht bindend, sie begründe aber eine politische Verpflichtung für alle UNO-Mitgliedsstaaten, bereits gefällte Todesurteile nicht zu vollstrecken. Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier erklärte dazu am 20.12.2007 in Berlin:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Presse/Meldungen/2007/071220-GVVNResolutionTodesstrafe.html

„Die europäische Initiative zur Aussetzung der Todesstrafe wurde im Juni unter deutscher Präsidentschaft auf den Weg gebracht. Ich freue mich sehr, dass sie eine so breite Unterstützung erfahren hat. Dies ist ein wichtiger Erfolg für die EU, die seit Jahren aktiv für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eintritt. Die Todesstrafe ist eine grausame und unmenschliche Strafe und mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Unser Ziel bleibt daher ihre endgültige Abschaffung. Die jetzt verabschiedete Resolution und die breite Unterstützung im Kreis der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen gibt den weltweiten Bemühungen zur endgültigen Abschaffung der Todesstrafe weiteren Auftrieb.“
Diesen Argumenten gegen die Todesstrafe schließt sich die Beschwerdeführerin an. Die Erläuterungen des EU-Konvents zum Menschenrecht auf Leben sind mit Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 102, Art. 79 Abs. 3 GG und Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG unvereinbar.

Im ersten Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Vorrang der Grundrechte des GG vor dem EU-Recht bestätigt. Damit steht das Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG klar weiterhin oberhalb des EU-Rechts und auch oberhalb der EMRK. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG lässt jedoch Ausnahmen vom Lebensrecht auf einfachgesetzlicher Ebene zu, die Todesstrafe würde jedoch gegen den Wesensgehalt des Lebensrechts verstoßen, und auch gegen die Menschenwürde.

Um die Verhinderung der Wiedereinführung der Todesstrafe auch durchzusetzen, bedarf es darüber hinaus aber auch einer hinreichenden formell-rechtlichen Absicherung auf der einfachgesetzlichen Ebene, wie in Abschnitt IV.1.4 dieser Verfassungsbeschwerden beschrieben.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1 GG), auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und ihre grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter und das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 GG) und auf Grundrechte der Angeklagen (Art. 103 GG) durch mangelnden einfachgesetzlichen Schutz vor Aufrührertötung und Todesstrafe über die Begleitgesetze gegenüber dem EU-Recht zur Disposition gestellt würden.

VII.5 Mehrfache Unverbindlichmachung der sozialen Menschenrechte

Art. 52 Abs. 5 der EU-Grundrechtecharta (bzw. Art. II-112 Abs. 5 EU-Verfassungsentwurf) macht die Bestimmungen der Charta, in welchen “Grundsätze” festgelegt sind, zu unverbindlichen “Kann”-Vorschriften. Nach den Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta müssen diese weder von der EU eingehalten werden, noch sind sie subjektiv einklagbar.

Dies betrifft laut den Erläuterungen des Konvents insbesondere die sozialen Rechte wie Art. 25 (Rechte älterer Menschen), Art. 26 (Integration von Menschen mit Behinderung) und Art. 37 (Umweltschutz). Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass Art. 52 Abs. 5 alle sozialen Grundrechte der EU unverbindlich macht, darunter alle im Abschnitt “Solidarität” (Art. 27 bis 38).

Darüber hinaus ist ein großer Teil der sozialen Menschenrechte der EU-Grundrechtecharta noch einmal zusätzlich unverbindlich dadurch, dass sie unter den “Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten” gestellt wurden; mit diesem Vorbehalt, welchem gem. Art. 52 Abs. 6 EUGrundrechtecharta “in vollem Umfang Rechnung zu tragen” ist, ist nicht gemeint, das in den nationalen Verfassungen der Mitgliedsstaaten bzgl. verschiedener Menschenrechte unterschiedliche Schutzniveau in seiner Unterschiedlichkeit auf die EU-Ebene zu transponieren, denn der “Vertrag von Lissabon” zielt ja gerade auf den absoluten Vorrang des EU-Rechts. Hinzu kommt, dass Erklärung 1 zum “Vertrag von Lissabon” die Menschenrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen gegenüber der EU-Ebene abgilt, indem sie postuliert, dass die EU-Grundrechtecharta die Menschenrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen sichtbarer mache. In der Grundrechtecharta stehen nun aber auch viele Rechte, die sich in vielen mitgliedsstaatlichen Verfassungen nicht finden. Die EU-Grundrechtecharta gibt weder alle, noch die Schnittmenge, noch die häufigsten Grundrechte der mitgliedsstaatlichen Verfassungen wieder. Wenn in Erklärung 1 zum “Vertrag von Lissabon” trotzdem von “sichtbar machen” die Rede ist, kann das nur eine Abgeltungswirkung meinen. Dass keine Transponierung der Grundrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen auf die EU-Ebene gemeint sein kann, ergibt sich auch aus dem Urteil zu “Van Gend & Loos”, in welchem der EUGH ausdrücklich festgestellt hat, dass es nicht in seine Kompetenz fällt, die Verfassungen der Mitgliedsstaaten auszulegen.

Die EU-Grundrechtecharta enthält Grundrechte wie das auf Gesundheitsschutz (Art. 35), welche durch Art. 52 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 6 i. V. m. dem Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten gleich doppelt unverbindlich gemacht sind. Und wenn es nicht schon doppelt unverbindlich wäre, so würde es noch über Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta i. V. m. Art. 9 AEUV aufgeweicht.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten verletzt, zumal die Schutzwirkung der EU-Grundrechtecharta, wie oben dargestellt, äußerst schwach ist. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht außer dem Vorrang der Grundrechte und Struktur-prinzipien auch den der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte vor dem EU-Recht bestätigen wird, ist nur dann der vom Grundgesetz normierte Schutz gesichert, wenn die Abgeordneten zur Verfassungsidentitätskontrolle verpflichtet sind.

Darüber hinaus würde der Sinn von Art. 38 GG verkannt, wenn nicht sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten wenigstens die wichtigsten ihrer Aufgaben zum Schutz der gem. Art. 79 Abs. 3 GG höchstrangigen Rechte des Volkes, für welche sie über das grundrechtsgleiche Wahlrecht vom Volk delegiert sind, in diskursiver Entfaltung (Leitsatz 3 des ersten Lissabon- Urteils) auch wahrnehmen.

VIII. Zuständigkeit für die Jurisdiktion zu den universellen Menschenrechten

Dieser Abschnitt zeigt auf, dass die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen vor den nationalen Gerichten einklagbar sind, und dass für deren Schutzfunktion gegenüber dem EU-Recht die Bekräftigung im IntVG ihrer Einklagbarkeit als Grenzen gegenüber der Umsetzung des EU- Rechts auf nationaler Ebene erforderlich ist.

Parteien vor dem internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen können nach Art. 34 von dessen Satzung nur Staaten sein. Nach Art. 36 sind Entscheidungen des internationalen Uno-Gerichtshofs zur Auslegung der Menschenrechtsverträge zwar möglich, aber nur insoweit, wie darüber Auslegungsstreitigkeiten zwischen Staaten bestehen. Einen Gerichtshof, welcher einzelnen Menschen zum Schutz ihrer Menschenrechte offen stünde, haben die Vereinten Nationen nicht.

Das Berichtswesen der Staaten gegenüber der UNO zur Umsetzung von deren Menschenrechtsverträgen und die Möglichkeit von gemeinnützigen Organisationen, ihre Kritikpunkte dazu vor den zuständigen Uno-Ausschüssen vorzutragen, sowie auch die Individualbeschwerdeverfahren zu den UNO- Menschenrechtsverträgen, sind von großer Bedeutung für die öffentliche Diskussion. Der Einsatz der Bundesregierung für ein Individualbeschwerdeverfahren zugunsten aller Menschenrechte des Uno-Sozialpaktes (FIAN-Magazin 1/2008) ist ein wichtiger Schritt für die öffentliche Meinungsbildungund von besonderer Bedeutung als Zeichen gegen alle Versuche zur Spaltung der Menschenrechte.

Dies kann aber nicht darüber hinweg täuschen, dass Berichtswesen und Individualbeschwerdeverfahren mit Gerichtsverfahren, welche zu verbindlichen Urteilen führen, nicht vergleichbar sind. Die Ergebnisse von Individualbeschwerdeverfahren können von Bedeutung sein für die Auslegung der UNO- Menschenrechte durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten, binden diese aber nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, zumal sie nicht den Rang für die Auslegung haben wie die Allgemeinen Kommentare des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO.

Der EUGH der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte des Europarats können keine Zuständigkeit für die Menschenrechte der Uno entfalten, weil die EU und der Europarat mangels eigenen Staatsvolks keine Staaten sind und damit gem. Art. 4 UNO-Charta keine Mitglieder der Uno sein können.

Das Bundesverfassungsgericht ist zuständig für die Frage, welche Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind, und welche unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugen. Jedes Gericht in Deutschland, hat hierzu das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 2 GG anzurufen, soweit dies für ein Gerichtsverfahren rechtserheblich ist.

Die universellen Menschenrechte sind Teil des zwingenden Völkerrechts, des “ius cogens” (Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs “Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996”). Das ergibt sich zugleich aus ihrem Rang direkt unterhalb der Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR). Durch ihre Eigenschaft als “ius cogens” gehören die universellen Menschenrechte zu den “allgemeinen Regeln des Völkerrechts” i. S. v. Art. 25 GG und sind daher direkt in Deutschland unmittelbar anwendbar und damit auch vor Gericht einklagbar.

Die universellen Menschenrechte, die als Ziel bereits bei Verabschiedung der UNO-Charta in deren Art. 1 Nr. 3 AEMR angelegt gewesen und mit der AEMR dann materiell-rechtlich von ihrem Inhalt und ihrem Ranganspruch erstmals konkretisiert worden sind, machen gemeinsam mit der UNO- Charta den universellen Grund für die Verfassung der Deutschen aus, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils). Die im Jahr vor der Verkündung des Grundgesetzes beschlossenen universellen Menschenrechte haben der Verfassungsidentität, der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes zu Grunde gelegen. Ihr Ranganspruch ist über Art. 1 Abs. 2 GG abgesichert, und Art. 1 Abs. 2 GG wiederum ist durch Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder Aufweichung geschützt. Sie machen den Kern der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG aus.

Die universellen Menschenrechte gehören, wie in Abschnitt V.7 dieser Verfassungsbeschwerden aus einer evolutionstheoretischen und aus einer katholischen Sichtweise heraus aufgezeigt, auch zu den kulturellen Vorverständnissen, für die nach Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils in besonderem Maße Raum bleiben muss.

Art. 8 AEMR bestimmt:
“Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.”
Da Menschenrechte auf nationaler Ebene üblicherweise mit Verfassungsrang und nicht einfachgesetzlich normiert werden, können mit den “nach dem Gesetz zustehenden Grundrechten” nur Menschenrechte aus internationaler Rechtsquelle gemeint sein, welche durch Zustimmungsgesetze für die innerstaatliche Rechtsanwendung verbindlich gemacht worden sind. Die universellen Menschenrechte sind damit durch Art. 8 AEMR auf nationaler Ebene einklagbar.

Die Einklagbarkeit der universellen Menschenrechte ergibt sich aber auch aus Art. 19 GG. Art. 19 Abs. 4 GG normiert ein formell-rechtliches Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten für jeden, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Da Art. 19 Abs. 4 GG keine explizite Einschränkung macht, besteht danach auch Rechtsschutz vor den innerstaatlichen Gerichten bzgl. der Uno-Menschenrechte, soweit es um deren Verletzungen durch die öffentliche Gewalt, also durch Legislative, Exekutive oder Judikative geht.

Art. 1 der UNO-Frauenrechtskonvention definiert die Diskriminierung der Frau als jede geschlechtlich begründete Benachteiligung bzgl. der Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich. Die gesamte Konvention gehört als Menschenrechtsvertrag der Vereinten Nationen zum zwingenden Völkerrecht (“ius cogens”, Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs “Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996”).

Art. 2 lit. c Uno-Frauenrechtskonvention garantiert hierzu den Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten der UNO-Mitgliedsstaaten. Da sich das Benachteiligungsverbot der Frauenrechtskonvention nach deren Art. 3 auf die Inanspruchnahme aller Menschenrechte der Vereinten Nationen bezieht, und weil alle UNO-Menschenrechte untereinander gleichrangig sind und damit alle zum “ius cogens” gehören, ist der Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten bzgl. aller UNO- Menschenrechte gegeben. Damit hat die UNO zugleich klargestellt, dass sie nicht beabsichtigt, sich oder ihre Menschenrechte über die nationalen Verfassungsgerichte zu erheben. Über die Frauenrechtskonvention besteht, über Art. 19 Abs. 4 GG hinaus, Rechtsschutz auch bzgl. Verletzungen der UNO-Menschenrechte durch Einzelpersonen oder privatrechtliche Institutionen, da Art. 2 lit. c der Frauenrechtskonvention i. V. m. der Präambel der AEMR den Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten vor jeder Benachteiligung bei der Inanspruchnahme der UNO- Menschenrechte normiert, nicht nur auf solche durch die öffentliche Gewalt.

Da nach der Präambel der AEMR alle universellenMenschenrechte allen Einwohnern der UNO- Mitgliedsstaaten gleichermaßen zustehen, muss der formell-rechtliche Schutz nach Art. 2 lit. c der Frauenrechtskonvention vor den nationalen Gerichten für alle Menschen gelten. In den abschließenden Bemerkungen (“concluding observations”) (Az. CEDAW/C/DEU/CO/6) vom 10.02.2009 des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Uno-Frauenrechtskonvention anlässlich des 6. deutschen Staatenberichts zur Umsetzung dieser Konvention erinnerte der Ausschuss in Tz. 11 an die Verpflichtung des Vertragsstaats zur systematischen und kontinuierlichen Umsetzung aller Bestimmungen der Frauenrechtskonvention. In diesem Zusammenhang appellierte der CEDAW-Ausschuss an Deutschland, seine abschließenden Bemerkungen “allen zuständigen Ministerien, dem Parlament und der Justiz vorzulegen, um ihre uneingeschränkte Umsetzung sicherzustellen.”
Diese Formulierung zeigt eindeutig die Rechtsauffassung auch des CEDAW-Ausschusses, dass es sich bei den universellen Menschenrechten um vor den nationalen Gerichten einklagbare Rechte handelt. In Tz. 21 äußerte sich der CEDAW-Ausschuss besorgt über die immer noch nicht hinreichende Bekanntheit der Frauenrechtskonvention in Deutschland und über deren mangelnde Anwendung auch in der Rechtsprechung Deutschlands, was auf einen mangelnden Bekanntheitsgrad bei der Justiz und den Rechtsberufen schließen lasse. Der Ausschuss forderte ausdrücklich, dass die unviversellen Menschenrechte (als Primärrecht !) mindestens so bekannt werden müssen wie das Sekundärrecht der EU. In Tz. 22 erinnerte der CEDAW-Ausschuss an die direkte Anwendbarkeit der universellen Menschenrechte und forderte die Aufnahme nicht nur der Frauenrechtskonvention, sondern auch der allgemeinen Kommentare zu dieser in die Lehrpläne u. a. des Jurastudiums und der juristischen Fortbildung in Deutschland.

Das Bundesverfassungsgericht ist damit auch zuständig für die Frage, ob Rechtsakte der EU sich in den Grenzen nicht nur des Grundgesetzes (Wesensgehalt der Grundrechte, Strukturprinzipien, grundrechtsgleiche Rechte, Staatsaufträge Frieden und europäische Einigung), sondern auch, soweit dies Deutschland betrifft, der universellen Menschenrechte und der Uno-Charta (siehe Bezugnahme auf das Recht auf Souveränität nach Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta in der Urteilsbegründung zum EU- Haftbefehl (2 BvR 2236/04)), halten oder aus ihnen ausbrechen (analog zu Leitsatz 5 des Maastricht- Urteils BVerfG 89,155 sowie BVerfGE 75, 223).

Wie vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in den Urteilen zu Solange-I und Solange-II für Deutschland verbindlich ausgelegt worden ist, bewirkt die Ratifizierung eines internationalen Vertrags durch eine rechtliche Ebene, dass sich die Rechtsordnung dieser Ebene für die Anwendung des Rechts aus der fremden Rechtsquelle öffnet. Dabei kann sich Deutschland nur soweit öffnen, wie es im GG zugelassen ist. Entsprechend kann die EU sich, wenn sie einen Vertrag mit einer anderen internationalen Organisation abgeschlossen hat, nur soweit für das Recht aus deren Quelle öffnen, wie dies im EU-Primärrecht zugelassen ist.

Daher haben nicht nur das Bundesverfassungsgericht die letztverbindliche Entscheidung über die Auslegung des Grundgesetzes (Art. 93 GG, Art. 100 GG) und der EUGH über die Auslegung des EU-Rechts (Art. 26 und 26b EUGH-Satzung), sondern das Bundesverfassungsgericht hat auch die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, in welchem Umfang internationales Recht im Hinblick auf die durch das GG gesetzten Grenzen in Deutschland umgesetzt werden darf. Entsprechend ist der EUGH dafür zuständig, in welchem Umfang internationale Verträge, denen die EU sich angeschlossen hat, im Hinblick auf die durch das EU-Primärrecht gesetzten Grenzen innerhalb des EU-Rechts umgesetzt werden dürfen.

Soweit es um für Deutschland verbindliches internationales Recht solcher Organisationen geht, diefür das jeweilige Recht keinen eigenen Gerichtshof haben, ist das Bundesverfassungsgericht (analog zu Art. 100 Abs. 2 GG) auch für die Auslegung des jeweiligen internationalen Rechts selbst mit verbindlicher Wirkung für Deutschland zuständig, wobei natürlich bei der jeweiligen Organisation existierende verbindliche Auslegungsvorschriften wie die Allgemeinen Kommentare des UNO- Wirtschafts- und -Sozialrats ECOSOC mit heranzuziehen sind; dass es dadurch für das Recht z. B. der Nato, der UNO-Charta und der Uno-Menschenrechte in unterschiedlichen Staaten zu unterschiedlichen Interpretationen kommen kann, ist ein geringerer Nachteil, als wenn verbindliches, und im Falle von UNO-Charta und UNO-Menschenrechten sogar zum “ius cogens” gehörendes Recht internationaler Organisationen jeglicher Rechtsprechung entzogen wäre; in letzterem Fall wären alle Rechtsstreitigkeiten, wo es um die Anwendung z. B. von Nato-Recht, UNO-Charta, UNO-Menschenrechten oder auch des Zwei-plus-Vier-Vertrags geht, für Deutschland gerichtlich nicht klärungsfähig außer in den Fällen, wo Kläger und Beklagte beide Staaten sind, sodass eine Zuständigkeit des internationalen Gerichtshofs der UNO in Betracht käme. Dass das Bundesverfassungsgericht befugt ist, auch über Recht aus fremder Rechtsquelle für Deutschland verbindlich zu urteilen, zeigen z. B. zum Nato-Recht die Urteile zur Lagerung chemischer Waffen (BVerfG 77,170) und zum Tornado- Einsatz (2 BvE 2/07), und zur UNO-Charta die Urteile zu BVerfG 90,286 und zum Awacs-Einsatz (2 BvE 1/03).

Für Kollisionen zwischen dem Recht aus mehreren internationalen Rechtsquellen, für die Deutschland Vertragspartner ist, ist für Deutschland ebenfalls das Bundesverfassungsgericht zuständig (Art. 100 Abs. 2 GG analog), also auch z. B. für Kollisionen zwischen EU-Recht auf der einen und UNO- Charta oder Uno-Menschenrechten auf der anderen Seite.

Darüber hinaus haben der EUGH im Urteil zu C-402/05 und das EU-Gericht 1. Instanz im Urteil zu T-306/01 übereinstimmend festgestellt, dass die direkte Verpflichtung auf die UNO-Charta seitens der Mitgliedsstaaten besteht, und dass auf EU-Ebene nur insoweit bzgl. der UNO-Charta Recht gesprochen werden kann, wie es um Rechtsakte auf EU-Ebene geht, mit denen die EU-Mitglieder ihren Verpflichtungen gegenüber der UNO gemeinsam nachkommen; soweit die EU-Mitgliedsstaaten alleine ihren Verpflichtungen gegenüber der Uno nachkommen, ist also keine Jurisdiktion auf EU- Ebene gegeben. Auch das Urteil zu Az. C-402/05 bestätigt damit die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass für Deutschland für die Wahrung des Rangs des Grundgesetzes vor der UNO-Charta und gleichzeitig des Rangs der UNO-Charta vor den universellen Menschenrechten und wiederum deren Rang vor allem übrigen für Deutschland gültigen internationalen Recht, die Wahrnehmung der Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts unabdingbar und unverzichtbar ist und durch nichts abgegolten werden kann.

Dem Schutz der universellen Menschenrechte wird darum nur eine Bekräftigung im IntVG gerecht, dass diese als Schranken bzgl. der Umsetzung des EU-Rechts vor den nationalen Gerichten und in letzter Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden können.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung des IntVG zum Schutz der universellen Menschenrechte insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer universellen Menschenrechte durch mangelnde einfachgesetzliche Absicherung der Einklagbarkeit ihrer universellen Menschenrechte auf nationaler Ebene auch als Grenzen gegenüber dem EU-Recht zur Disposition gestellt würde. Das ist mit der “Unveräußerlichkeit” (Art. 1 Abs. 2 GG) ihrer universellen Menschenrechte (“in der Welt”) unvereinbar, da eine mangelnde einfachgesetzliche Absicherung der Einklagbarkeit zum Schutz der UNO-Menschenrechte de-facto eine ähnliche Wirkung hätte wie eine Herabstufung oder ein vollständiger Entzug der universellen Menschenrechte. Darüber hinaus wäre ein mangelnder formell-rechtlicher Schutz der universellen Menschenrechte auch eine Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG, da die Verfügung über die mit Verfassungsidentitätsrang durch Art. 1 Abs. 2 GG von ihrem Rang her geschützten universellen Menschenrechte nur dem Volk zusteht. Die demokratisch legitimierte Politik hat kein Mandat, dem Volk die diesem einmal gewährten universellen Menschenrechte in deren Funktion als Schranke vor dem EU-Recht durch mangelnde einfachgesetzliche Klarstellung von deren direkter Einklagbarkeit vorzuenthalten. Das wäre zugleich auch ein Zeichen mangelnden Bewußtseins gegenüber den historischen Vorverständnissen, welche der AEMR zu den Menschenrechtsverträgen der Uno zu Grunde liegen.

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Felix Staratschek
Gast in den ödp Forum
07-11-09, 18:52 Uhr (MEZ)
 
13. "VII: Grundrechtecharta"
 
 
   VII. die Mängel der EU-Grundrechtecharta

Dieser Abschnitt dient der Erläuterung anhand der EU-Grundrechtecharta, warum nicht nur der Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien, sondern auch der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte vor dem EU-Recht, hilfsweise zumindest vor dem EU-Sekundärrecht, unverzichtbar ist.

Dieser Abschnitt wendet sich nicht gegen die EU-Grundrechtecharta als solche, sondern verdeutlicht allein, dass die EU-Grundrechtecharta in ihrer Schutzwirkung so schwach ist, dass sie den Schutz durch die Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und Strukturprinzipien des GG sowie durch die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen in keiner Weise ersetzen kann.

Die EU-Grundrechtecharta bietet aus folgenden, sämtlich in deren Art. 52 liegenden, Gründen die in den folgenden Abschnitten des Teils VII. dieser Verfassungsbeschwerden genauer dargelegt werden keinen dem GG vergleichbaren Grundrechtsschutz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG:
---Die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta werden unterhalb des EU-Primärrechts, gerade noch oberhalb des EU-Sekundärrechts, eingeordnet (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta).
---Das Menschenrecht auf Leben aus der EU-Grundrechtecharta hat die riesige Lücke, dass es zulässt, undefinierte “Aufrührer” zu töten (Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 2 EMRK).
---Das Menschenrecht auf Leben aus der EU-Grundrechtecharta hat die Lücke, dass es die Wiedereinführung der Todesstrafe ab undefinierter “unmittelbarer Kriegsgefahr” zulässt (Art. 52 Abs. 3+7 EU-Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 2 EMRK in der Fassung des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK).
---Alle sozialen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta sind unverbindliche “Kann”- Vorschriften (Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta).
---Darüber hinaus werden die Grundrechte aus der EU-Grundrechtecharta auf Datenschutz (Art. 8), soziale Sicherheit (Art. 34), Gesundheit (Art. 35), Umweltschutz (Art. 37) und Verbraucherschutz (Art. 38) durch Umdefinition im AEUV weichgespült (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtrechtecharta, Art. 9, 11, 12 und 16 AEUV, Art. 39 EUV).
---Ein erheblicher Teil der sozialen Grundrechte wird dadurch, dass er unter dem Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten gestellt wird, unverbindlich gemacht, da die Grundrechte aus den nationalen Verfassungen gerade nicht auf die EU-Ebene durchgreifen, sondern durch die EU-Grundrechtecharta abgegolten werden (Art. 52 Abs. 6 EU-Grundrechtecharta, Erklärung 1 zum “Vertrag von Lissabon”).
Der Beschwerdeführerin ist aus mehreren Urteilen, so auch aus dem ersten Lissabon- Urteil, die einschränkende Auslegung von EU-Primärrecht bekannt, also im Ergebnis das Verbot bestimmter nach dem Wortlaut des EU- Rechts möglicher, aber mit dem Grundgesetz unvereinbarer Auslegungen. Durch die Einschränkung der zulässigen Auslegungsmöglichkeiten kann dann oft vermieden werden, gleich das Inkrafttreten der gesamten internationalen Vereinbarung scheitern zu lassen.

Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass aber keine das EU- Recht ausdehnende und die Lücken der EU-Grundrechtecharta schließende oder deren Mängel heilende Rechtsprechung der nationalen Gerichte geben kann. Die Mängel der EU-Grundrechtecharta können nur durch Änderung von deren Art. 52 (und der Erläuterungen des EU-Konvents dazu) geheilt werden.

Angesichts der äußerst schwachen Schutzwirkung der EU-Grundrechtecharta kann daher der Aussage aus der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Bogdandy vom 26.08.2009 für die Europaausschüsse von Bundestag und Bundesrat, “eine Prüfung am Maßstab der EU-Grundrechte” sei “zukunftsweisender”, nur aufs deutlichste entgegengetreten werden. Nach Rn. 175 des ersten Lissabon-Urteils trägt der Bundestag “mit anderen Worten nicht nur eine abstrakte ,Gewährleistungsverantwortung' für das hoheitliche Handeln anderer Herrschaftsverbände, sondern die konkrete Verantwortung für das Handeln des Staatsverbandes”. Die Verantwortung des Bundestags geht über die der außerparlamentarischen Opposition und die der Presse hinaus, ist nicht allein auf die Sicherstellung diskursiver Entfaltung begrenzt, sondern umfasst auch die Verantwortbarkeit der auf Grund der Integrationsermächtigungen treffbaren Entscheidungen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Verankerung einer verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung durch den Bundestag und, soweit Länderzuständigkeiten berührt sind, auch durch den Bundesrat, welche außer den Grundrechten und Strukturprinzipien des Grundgesetzes auch die grundrechtsgleichen Rechte und die universellen Menschenrechte beinhalten müsste, selbst, gegenwärtig (sofort) und unmittelbar (ohne weiteren Rechtsakt) in ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten verletzt, weil diese dann formell-rechtlich vor dem EU-Recht nicht hinreichend geschützt wären, auch nicht durch die viel zu schwache EU-Grundrechtecharta. Zugleich wäre solch eine schutzlose Situation eine Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG, weil die demokratisch legitimierte Politik kein Mandat zum Eingriff in die nur dem Volk zur Disposition stehende Verfassungsidentität hat (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils); das darf auch nicht durch Wegschauen oder diesbzgl. Untätigkeit der Bundestagsabgeordneten umgangen werden können.

VII.1 Die Erläuterungen des EU-Konvents

Die Erläuterungen des EU-Konvents würden durch Art. 6 EUV ausdrücklich verbindlich gemacht für die Auslegung der EU-Grundrechtecharta. In der amtlichen Veröffentlichung der EU-Grundrechtecharta (siehe Anlage) wird von der Präambel und von Art. 52 Abs. 7 aus auf diese Erläuterrungen verwiesen, sodass auch die Erläuterungen des Konvents, nach lex specialis, für eine vom Wortlaut der EU-Grundrechtecharta abweichende Auslegung der EU-Grundrechte sorgen würde.

VII.2: Zu niedriger Rang und Aufweichung der EU-Grundrechte
Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta bestimmt, dass die Ausübung der durch die EU-Grundrechtecharta anerkannten Rechte, die in den Verträgen (AEUV und EUV) geregelt sind, auszuüben sind entsprechend den in den Verträgen bestimmten Bedingungen und Grenzen.

Daraus folgt erstens, dass sämtliche EU-Grundrechte nur innerhalb der von AEUV und EUV gezogenenGrenzen anwendbar sind. Sie stehen damit vom Rang unterhalb von AEUV und EUV, obwohl die EU-Grundrechtecharta, in welcher sie stehen, nach Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV durch den “Vertrag von Lissabon” gleichrangig mit dem EU-Primärrecht würde. Als Folge würden selbst für sich allein harmlos aussehende Vorschriften wie die Verpflichtung auf die Wettbewerbsfähigkeit (Art. 151 AEUV) oder die EU-weite Vereinheitlichung des geistigen Eigentums (Art. 118 AEUV) eine menschenrechtsgefährdende Qualität erhalten, wenn man sich nur einmal vergegenwärtigt, dass sie durch Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta selbst über den EU-Grundrechten auf Leben, auf Menschenwürde und auf Religionsfreiheit stehen würden. Die EU-Grundrechte würden überhaupt nur Schutz bieten gegenüber dem EU-Sekundärrecht, soweit jeweils das EU-Primärrecht dem jeweils nicht entgegenstehen würde. Auch gegenüber der GASP und gegenüber der Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) haben die eigenen Grundrechte der EU keine richtige Schutzwirkung.

Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass nur Grund- und Menschenrechte außerhalb des EU-Rechts dem EU-Primärrecht die notwendigen Grenzen setzen können. Und das geht auch nur mit solchen Rechtsquellen, die selbst einen entsprechend hohen Ranganspruch haben, also aus den nationalen Verfassungen, welche auf Grund der Souveränität der Staaten (Art. 1 Abs. 2 UNO- Charta) stets der Ausgangspunkt für die Betrachtung der Rangfolge der Rechtsordnungen für den jeweiligen Staat sind, und aus den universellen Menschenrechten, welche vom Rang direkt unterhalb der UNO-Charta stehen (Art. 28 AEMR, Art. 29 AEMR, Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta, Art. 103 UNO-Charta).

Aus Artikel 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta folgt zweitens aber auch, dass die EU-Grundrechte, welche zusätzlich noch im AEUV oder im EUV stehen, nicht die Tragweite und Verbindlichkeit haben, welcher aus dem Wortlaut in der EU-Grundrechtecharta folgt, sondern die, welche im AEUV oder im EUV für sie steht (siehe auch Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta). Während die soziale Sicherheit von der EU nach dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta anerkannt und geachtet wird, ist sie nach Art. 9 AEUV tatsächlich nur in Betracht zu ziehen.

Entsprechendes macht Art. 9 AEUV mit dem Recht auf Gesundheit aus Art. 35 EU-Grundrechtecharta und mit dem Recht auf Bildung aus Art. 14 EU-Grundrechtecharta. Während die EU nach dem Wortlaut von Art. 38 EU-Grundrechtecharta ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt, soll sie es nach Art. 12 AEUV tatsächlich lediglich in Betracht ziehen.

Art. 8 EU-Grundrechtecharta normiert ein Grundrecht auf Datenschutz, welches primärtextlich weder im Grundgesetz noch in den universellen Menschenrechten ausdrücklich formuliert ist. Es steht allerdings auch in Art. 16 AEUV, welcher wiederum auf Art. 39 EUV verweist, demzufolge der Ministerrat der EU den Datenschutz abweichend von Art. 16 AEUV und damit auch abweichend von der in Art. 8 AEUV formulierten Reichweite regeln kann.

VII.3 Aufrührertötung

Nach Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta sind deren Grundrechte, also auch das Recht auf Leben aus Art. 2 der EU-Grundrechtecharta, auszulegen wie die entsprechenden Bestimmungen der EMRK. Das bedeutet, dass die EMRK über die EU-Grundrechtecharta insoweit gestellt würde, wie es Grundrechte gibt, mit denen sich beide befassen. Das Recht auf Leben wäre auf EU-Ebene also nach der EMRK auszulegen. Sowohl Art. 2 EMRK als auch die Erläuterungen des EU-Konvents sehen die Tötung von Menschen nicht als Verletzung des Menschenrechts auf Leben an, wenn diese unbedingt erforderlich sei zur “rechtmäßigen Niederschlagung” eines “Aufruhrs” oder “Aufstands”. Die EMRK weist auch heute noch, in ihrer aktuellsten Fassung, diese Lücke beim Schutz des Lebens auf.

Die Lücke in Art. 2 EMRK ist bisher in Europa ohne praktische Auswirkung geblieben, da Art. 27 WVRK die Tür öffnet allein für den Vorrang von Deutschland ratifizierter Verträge vor den einfachen Gesetzen in Deutschland, nicht aber vor dem Grundgesetz selbst.

Weiterhin ist die Schutzlücke in der EMRK ohne Auswirkung geblieben, da die EMRK den Vorranganspruch der AEMR laut deren Art. 28 dahingehend, das jeder Mensch berechtigt sei auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die UNO-Menschenrechte voll verwirklicht werden können, nie in Frage gestellt hat. Des weiteren hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum EU-Haftbefehl, in welchem es die Rechtslage ohne den in Deutschland bisher nicht in Kraft getretenen “Vertrag von Lissabon” zu beurteilen hatte, den Vorrang des Grundgesetzes vor der EMRK ausdrücklich festgestellt (2 BvR 2236/04, Nr. II.1 der Entscheidungsgründe).

Die mangelnde Definition des “Aufständischen” und des “Aufrührers” ist mit der zu einem Rechtsstaat gehörenden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, umso mehr, wenn es um Leben und Tod geht. Da die Erläuterungen des Konvents “Aufstand” und “Aufruhr” aufzählen, sind “Aufrührer” in diesem Sinne offensichtlich nicht mit “Aufständischen” gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin stellt sich unter einem Aufständischen jemanden vor, der mit Anwendung physischer Gewalt versucht, eine Rechtsordnung oder eine Regierung zu stürzen. Unter einem “Aufrührer” könnte man nun mangels Definition nicht nur jemanden verstehen, der politisch motivierte Gewalt anwendet ohne das bewusste Ziel eines Umsturzes, sondern auch bereits jemanden, der friedlich und ohne verbale Aggression deutliche Kritik äußert.

Die mangelnde Definition des Wortes “Aufruhr” gefährdet nicht nur das Lebensrecht nach Art. 2 Abs. 2 GG, sondern auch das Verbot der Diskriminierung auf Grund politischer Weltanschauung nach Art. 3 GG, den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, des Zensurverbots nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG und der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG.

Außerdem verletzt die Aufrührertötung die Menschenwürde (Art. 1 GG), welche mit dem Lebensrecht eng verbunden ist. Es ist Menschen, die sich friedlich versammeln oder ihre Meinung äußern, oder die einfach nur als Passanten Zeuge von Ausschreitungen werden, nicht zuzumuten, einfach zur Niederschlagung eines Aufruhrs getötet zu werden, denn das würde nicht nur ihr Lebensrecht, sondern auch ihre Subjektivität und damit ihre Menschenwürde verkennen (BVerfG-Urteil vom 15.02.2006 zum Luftsicherheitsgesetz, Az. 1 BvR 357/05).

Die Beschwerdeführerin sieht durch die mangelnde “Aufrührer”-Definition insbesondere auch solche Menschen gefährdet, deren höchste Treue dem Grundgesetz und der der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des GG sowie den zum “ius cogens” gehörenden Menschenrechten der UNO gilt, und welche deren Vorrang vor dem EU-Recht vertreten, schützen und im Alltag leben. Der “Vertrag von Lissabon” würde die Tür öffnen, grundgesetztreue Menschen zu “Aufrührern” im Sinne der Erläuterungen des EU-Konvents bzw. von Art. 2 EMRK zu erklären, selbst wenn niemand im Konvent die Ermöglichung solcher Entrechtung beabsichtigt haben mag.

Die mangelnde Definition des Wortes “Aufruhr” gefährdet die Säulen “Recht auf parlamentarische Opposition”, “Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft” und “Menschenrechte” (§4 Abs. 2 c, f und g BVerfSchG) der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Ebenfalls bedenklich im Sinne der verfassungsmäßig geschützten Rechtsklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG) ist das Wort “rechtmäßig” in Zusammenhang mit der gewaltsamen Niederschlagung von “Aufstand” und “Aufruhr”, da dort nicht geregelt wird, auf welche Art von Recht sich das Wort “rechtmäßig” bezieht. Es bleibt offen, ob die Erläuterungen des Konvents für die Niederschlagung eine zusätzliche einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für erforderlich halten, ob die Erläuterungen selbst solch eine Grundlage darstellen wollen, oder ob es gar ermöglicht werden soll, durch die praktische Anwendung Gewohnheitsrecht bzgl. der Niederschlagung von Aufstand und Aufruhr zu schaffen.

Im ersten Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Vorrang der Grundrechte des GG vor dem EU-Recht bestätigt. Damit steht das Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG klar weiterhin oberhalb des EU-Rechts und auch oberhalb der EMRK. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG lässt jedoch Ausnahmen vom Lebensrecht auf einfachgesetzlicher Ebene zu, die Aufrührertötung würde jedoch gegen den Wesensgehalt des Lebensrechts verstoßen, und, zumal sie Unschuldige treffen würde, auch gegen die Menschenwürde.

Um die Verhinderung der Aufrührtötung auch durchzusetzen, bedarf es darüber hinaus aber auch einer hinreichenden formell-rechtlichen Absicherung auf der einfach-gesetzlichen Ebene, wie in Abschnitt

IV.1.4 dieser Verfassungsbeschwerden beschrieben.
Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1 GG), auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und ihre grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter und das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 GG) und auf Grundrechte der Angeklagten (Art. 103 GG) durch mangelnden einfachgesetzlichen Schutz vor Aufrührertötung und Todesstrafe über die Begleitgesetze gegenüber dem EU-Recht zur Disposition gestellt würden.

VII.4 Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Deutschland bisher durch Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 102 unter allen Umständen verboten. Da Deutschland dieses Verbot einmal eingeführt und den UNO-Zivilpakt ratifiziert hat, ist deren Wiedereinführung gem. Art. 6 Zivilpakt untersagt. Zusätzlich verboten ist die Todesstrafe in Deutschland durch Art. 2 EMRK seit deren Fassung vom Stand des 13. Zusatzprotokolls.

Die Erläuterungen des EU-Konvents als Teil des EU-Rechts würden hingegen Art. 2 EMRK vom Stand des 6. Zusatzprotokolls über Grundgesetz, UNO-Recht und auch über die aktuelle EMRK erheben. Diese Erläuterungen wären verbindlich, da die Bezugnahme auf sie in der amtlich veröffentlichten Fassung der EU-Grundrechtecharta wieder enthalten ist.

Beim Stand des 6. Zusatzprotokolls erlaubte die EMRK die Möglichkeit der Todesstrafe noch in Zeiten von Krieg und von unmittelbarer Kriegsgefahr. Mangels Definition von “Krieg” innerhalb der Erläuterungen des Konvents bleibt offen, ob z. B. die bestehende deutsche Beteiligung an Einsätzen wie ISAF und OEF in Afghanistan, nach Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon” als Erfüllung des Tatbestandsmerkmals “Krieg” für die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe zu deuten wären.

Noch schwieriger wäre die Abgrenzung bzgl. “unmittelbarer Kriegsgefahr”. Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass bereits die Unterstützung des Terrorismus oder eine von der EU-Ebene als aggressiv empfundene Aufrüstung durch Nicht-EU-Staaten als “unmittelbare Kriegsgefahr” ausgelegt werden könnte.

Am 18.12.2007 beschloss die UNO-Vollversammlung eine Resolution zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe. Das Auswärtige Amt vertrat hierzu in einer Pressemitteilung die Rechtsauffassung, die Resolution sei völkerrechtlich zwar nicht bindend, sie begründe aber eine politische Verpflichtung für alle UNO-Mitgliedsstaaten, bereits gefällte Todesurteile nicht zu vollstrecken. Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier erklärte dazu am 20.12.2007 in Berlin:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Presse/Meldungen/2007/071220-GVVNResolutionTodesstrafe.html

„Die europäische Initiative zur Aussetzung der Todesstrafe wurde im Juni unter deutscher Präsidentschaft auf den Weg gebracht. Ich freue mich sehr, dass sie eine so breite Unterstützung erfahren hat. Dies ist ein wichtiger Erfolg für die EU, die seit Jahren aktiv für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eintritt. Die Todesstrafe ist eine grausame und unmenschliche Strafe und mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Unser Ziel bleibt daher ihre endgültige Abschaffung. Die jetzt verabschiedete Resolution und die breite Unterstützung im Kreis der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen gibt den weltweiten Bemühungen zur endgültigen Abschaffung der Todesstrafe weiteren Auftrieb.“
Diesen Argumenten gegen die Todesstrafe schließt sich die Beschwerdeführerin an. Die Erläuterungen des EU-Konvents zum Menschenrecht auf Leben sind mit Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 102, Art. 79 Abs. 3 GG und Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG unvereinbar.

Im ersten Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Vorrang der Grundrechte des GG vor dem EU-Recht bestätigt. Damit steht das Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG klar weiterhin oberhalb des EU-Rechts und auch oberhalb der EMRK. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG lässt jedoch Ausnahmen vom Lebensrecht auf einfachgesetzlicher Ebene zu, die Todesstrafe würde jedoch gegen den Wesensgehalt des Lebensrechts verstoßen, und auch gegen die Menschenwürde.

Um die Verhinderung der Wiedereinführung der Todesstrafe auch durchzusetzen, bedarf es darüber hinaus aber auch einer hinreichenden formell-rechtlichen Absicherung auf der einfachgesetzlichen Ebene, wie in Abschnitt IV.1.4 dieser Verfassungsbeschwerden beschrieben.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1 GG), auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und ihre grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter und das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 GG) und auf Grundrechte der Angeklagen (Art. 103 GG) durch mangelnden einfachgesetzlichen Schutz vor Aufrührertötung und Todesstrafe über die Begleitgesetze gegenüber dem EU-Recht zur Disposition gestellt würden.

VII.5 Mehrfache Unverbindlichmachung der sozialen Menschenrechte

Art. 52 Abs. 5 der EU-Grundrechtecharta (bzw. Art. II-112 Abs. 5 EU-Verfassungsentwurf) macht die Bestimmungen der Charta, in welchen “Grundsätze” festgelegt sind, zu unverbindlichen “Kann”-Vorschriften. Nach den Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta müssen diese weder von der EU eingehalten werden, noch sind sie subjektiv einklagbar.

Dies betrifft laut den Erläuterungen des Konvents insbesondere die sozialen Rechte wie Art. 25 (Rechte älterer Menschen), Art. 26 (Integration von Menschen mit Behinderung) und Art. 37 (Umweltschutz). Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass Art. 52 Abs. 5 alle sozialen Grundrechte der EU unverbindlich macht, darunter alle im Abschnitt “Solidarität” (Art. 27 bis 38).

Darüber hinaus ist ein großer Teil der sozialen Menschenrechte der EU-Grundrechtecharta noch einmal zusätzlich unverbindlich dadurch, dass sie unter den “Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten” gestellt wurden; mit diesem Vorbehalt, welchem gem. Art. 52 Abs. 6 EUGrundrechtecharta “in vollem Umfang Rechnung zu tragen” ist, ist nicht gemeint, das in den nationalen Verfassungen der Mitgliedsstaaten bzgl. verschiedener Menschenrechte unterschiedliche Schutzniveau in seiner Unterschiedlichkeit auf die EU-Ebene zu transponieren, denn der “Vertrag von Lissabon” zielt ja gerade auf den absoluten Vorrang des EU-Rechts. Hinzu kommt, dass Erklärung 1 zum “Vertrag von Lissabon” die Menschenrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen gegenüber der EU-Ebene abgilt, indem sie postuliert, dass die EU-Grundrechtecharta die Menschenrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen sichtbarer mache. In der Grundrechtecharta stehen nun aber auch viele Rechte, die sich in vielen mitgliedsstaatlichen Verfassungen nicht finden. Die EU-Grundrechtecharta gibt weder alle, noch die Schnittmenge, noch die häufigsten Grundrechte der mitgliedsstaatlichen Verfassungen wieder. Wenn in Erklärung 1 zum “Vertrag von Lissabon” trotzdem von “sichtbar machen” die Rede ist, kann das nur eine Abgeltungswirkung meinen. Dass keine Transponierung der Grundrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen auf die EU-Ebene gemeint sein kann, ergibt sich auch aus dem Urteil zu “Van Gend & Loos”, in welchem der EUGH ausdrücklich festgestellt hat, dass es nicht in seine Kompetenz fällt, die Verfassungen der Mitgliedsstaaten auszulegen.

Die EU-Grundrechtecharta enthält Grundrechte wie das auf Gesundheitsschutz (Art. 35), welche durch Art. 52 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 6 i. V. m. dem Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten gleich doppelt unverbindlich gemacht sind. Und wenn es nicht schon doppelt unverbindlich wäre, so würde es noch über Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta i. V. m. Art. 9 AEUV aufgeweicht.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten verletzt, zumal die Schutzwirkung der EU-Grundrechtecharta, wie oben dargestellt, äußerst schwach ist. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht außer dem Vorrang der Grundrechte und Struktur-prinzipien auch den der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte vor dem EU-Recht bestätigen wird, ist nur dann der vom Grundgesetz normierte Schutz gesichert, wenn die Abgeordneten zur Verfassungsidentitätskontrolle verpflichtet sind.

Darüber hinaus würde der Sinn von Art. 38 GG verkannt, wenn nicht sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten wenigstens die wichtigsten ihrer Aufgaben zum Schutz der gem. Art. 79 Abs. 3 GG höchstrangigen Rechte des Volkes, für welche sie über das grundrechtsgleiche Wahlrecht vom Volk delegiert sind, in diskursiver Entfaltung (Leitsatz 3 des ersten Lissabon- Urteils) auch wahrnehmen.

VIII. Zuständigkeit für die Jurisdiktion zu den universellen Menschenrechten

Dieser Abschnitt zeigt auf, dass die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen vor den nationalen Gerichten einklagbar sind, und dass für deren Schutzfunktion gegenüber dem EU-Recht die Bekräftigung im IntVG ihrer Einklagbarkeit als Grenzen gegenüber der Umsetzung des EU- Rechts auf nationaler Ebene erforderlich ist.

Parteien vor dem internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen können nach Art. 34 von dessen Satzung nur Staaten sein. Nach Art. 36 sind Entscheidungen des internationalen Uno-Gerichtshofs zur Auslegung der Menschenrechtsverträge zwar möglich, aber nur insoweit, wie darüber Auslegungsstreitigkeiten zwischen Staaten bestehen. Einen Gerichtshof, welcher einzelnen Menschen zum Schutz ihrer Menschenrechte offen stünde, haben die Vereinten Nationen nicht.

Das Berichtswesen der Staaten gegenüber der UNO zur Umsetzung von deren Menschenrechtsverträgen und die Möglichkeit von gemeinnützigen Organisationen, ihre Kritikpunkte dazu vor den zuständigen Uno-Ausschüssen vorzutragen, sowie auch die Individualbeschwerdeverfahren zu den UNO- Menschenrechtsverträgen, sind von großer Bedeutung für die öffentliche Diskussion. Der Einsatz der Bundesregierung für ein Individualbeschwerdeverfahren zugunsten aller Menschenrechte des Uno-Sozialpaktes (FIAN-Magazin 1/2008) ist ein wichtiger Schritt für die öffentliche Meinungsbildungund von besonderer Bedeutung als Zeichen gegen alle Versuche zur Spaltung der Menschenrechte.

Dies kann aber nicht darüber hinweg täuschen, dass Berichtswesen und Individualbeschwerdeverfahren mit Gerichtsverfahren, welche zu verbindlichen Urteilen führen, nicht vergleichbar sind. Die Ergebnisse von Individualbeschwerdeverfahren können von Bedeutung sein für die Auslegung der UNO- Menschenrechte durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten, binden diese aber nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, zumal sie nicht den Rang für die Auslegung haben wie die Allgemeinen Kommentare des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO.

Der EUGH der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte des Europarats können keine Zuständigkeit für die Menschenrechte der Uno entfalten, weil die EU und der Europarat mangels eigenen Staatsvolks keine Staaten sind und damit gem. Art. 4 UNO-Charta keine Mitglieder der Uno sein können.

Das Bundesverfassungsgericht ist zuständig für die Frage, welche Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind, und welche unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugen. Jedes Gericht in Deutschland, hat hierzu das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 2 GG anzurufen, soweit dies für ein Gerichtsverfahren rechtserheblich ist.

Die universellen Menschenrechte sind Teil des zwingenden Völkerrechts, des “ius cogens” (Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs “Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996”). Das ergibt sich zugleich aus ihrem Rang direkt unterhalb der Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR). Durch ihre Eigenschaft als “ius cogens” gehören die universellen Menschenrechte zu den “allgemeinen Regeln des Völkerrechts” i. S. v. Art. 25 GG und sind daher direkt in Deutschland unmittelbar anwendbar und damit auch vor Gericht einklagbar.

Die universellen Menschenrechte, die als Ziel bereits bei Verabschiedung der UNO-Charta in deren Art. 1 Nr. 3 AEMR angelegt gewesen und mit der AEMR dann materiell-rechtlich von ihrem Inhalt und ihrem Ranganspruch erstmals konkretisiert worden sind, machen gemeinsam mit der UNO- Charta den universellen Grund für die Verfassung der Deutschen aus, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils). Die im Jahr vor der Verkündung des Grundgesetzes beschlossenen universellen Menschenrechte haben der Verfassungsidentität, der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes zu Grunde gelegen. Ihr Ranganspruch ist über Art. 1 Abs. 2 GG abgesichert, und Art. 1 Abs. 2 GG wiederum ist durch Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder Aufweichung geschützt. Sie machen den Kern der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG aus.

Die universellen Menschenrechte gehören, wie in Abschnitt V.7 dieser Verfassungsbeschwerden aus einer evolutionstheoretischen und aus einer katholischen Sichtweise heraus aufgezeigt, auch zu den kulturellen Vorverständnissen, für die nach Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils in besonderem Maße Raum bleiben muss.

Art. 8 AEMR bestimmt:
“Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.”
Da Menschenrechte auf nationaler Ebene üblicherweise mit Verfassungsrang und nicht einfachgesetzlich normiert werden, können mit den “nach dem Gesetz zustehenden Grundrechten” nur Menschenrechte aus internationaler Rechtsquelle gemeint sein, welche durch Zustimmungsgesetze für die innerstaatliche Rechtsanwendung verbindlich gemacht worden sind. Die universellen Menschenrechte sind damit durch Art. 8 AEMR auf nationaler Ebene einklagbar.

Die Einklagbarkeit der universellen Menschenrechte ergibt sich aber auch aus Art. 19 GG. Art. 19 Abs. 4 GG normiert ein formell-rechtliches Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten für jeden, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Da Art. 19 Abs. 4 GG keine explizite Einschränkung macht, besteht danach auch Rechtsschutz vor den innerstaatlichen Gerichten bzgl. der Uno-Menschenrechte, soweit es um deren Verletzungen durch die öffentliche Gewalt, also durch Legislative, Exekutive oder Judikative geht.

Art. 1 der UNO-Frauenrechtskonvention definiert die Diskriminierung der Frau als jede geschlechtlich begründete Benachteiligung bzgl. der Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich. Die gesamte Konvention gehört als Menschenrechtsvertrag der Vereinten Nationen zum zwingenden Völkerrecht (“ius cogens”, Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs “Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996”).

Art. 2 lit. c Uno-Frauenrechtskonvention garantiert hierzu den Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten der UNO-Mitgliedsstaaten. Da sich das Benachteiligungsverbot der Frauenrechtskonvention nach deren Art. 3 auf die Inanspruchnahme aller Menschenrechte der Vereinten Nationen bezieht, und weil alle UNO-Menschenrechte untereinander gleichrangig sind und damit alle zum “ius cogens” gehören, ist der Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten bzgl. aller UNO- Menschenrechte gegeben. Damit hat die UNO zugleich klargestellt, dass sie nicht beabsichtigt, sich oder ihre Menschenrechte über die nationalen Verfassungsgerichte zu erheben. Über die Frauenrechtskonvention besteht, über Art. 19 Abs. 4 GG hinaus, Rechtsschutz auch bzgl. Verletzungen der UNO-Menschenrechte durch Einzelpersonen oder privatrechtliche Institutionen, da Art. 2 lit. c der Frauenrechtskonvention i. V. m. der Präambel der AEMR den Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten vor jeder Benachteiligung bei der Inanspruchnahme der UNO- Menschenrechte normiert, nicht nur auf solche durch die öffentliche Gewalt.

Da nach der Präambel der AEMR alle universellenMenschenrechte allen Einwohnern der UNO- Mitgliedsstaaten gleichermaßen zustehen, muss der formell-rechtliche Schutz nach Art. 2 lit. c der Frauenrechtskonvention vor den nationalen Gerichten für alle Menschen gelten. In den abschließenden Bemerkungen (“concluding observations”) (Az. CEDAW/C/DEU/CO/6) vom 10.02.2009 des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Uno-Frauenrechtskonvention anlässlich des 6. deutschen Staatenberichts zur Umsetzung dieser Konvention erinnerte der Ausschuss in Tz. 11 an die Verpflichtung des Vertragsstaats zur systematischen und kontinuierlichen Umsetzung aller Bestimmungen der Frauenrechtskonvention. In diesem Zusammenhang appellierte der CEDAW-Ausschuss an Deutschland, seine abschließenden Bemerkungen “allen zuständigen Ministerien, dem Parlament und der Justiz vorzulegen, um ihre uneingeschränkte Umsetzung sicherzustellen.”
Diese Formulierung zeigt eindeutig die Rechtsauffassung auch des CEDAW-Ausschusses, dass es sich bei den universellen Menschenrechten um vor den nationalen Gerichten einklagbare Rechte handelt. In Tz. 21 äußerte sich der CEDAW-Ausschuss besorgt über die immer noch nicht hinreichende Bekanntheit der Frauenrechtskonvention in Deutschland und über deren mangelnde Anwendung auch in der Rechtsprechung Deutschlands, was auf einen mangelnden Bekanntheitsgrad bei der Justiz und den Rechtsberufen schließen lasse. Der Ausschuss forderte ausdrücklich, dass die unviversellen Menschenrechte (als Primärrecht !) mindestens so bekannt werden müssen wie das Sekundärrecht der EU. In Tz. 22 erinnerte der CEDAW-Ausschuss an die direkte Anwendbarkeit der universellen Menschenrechte und forderte die Aufnahme nicht nur der Frauenrechtskonvention, sondern auch der allgemeinen Kommentare zu dieser in die Lehrpläne u. a. des Jurastudiums und der juristischen Fortbildung in Deutschland.

Das Bundesverfassungsgericht ist damit auch zuständig für die Frage, ob Rechtsakte der EU sich in den Grenzen nicht nur des Grundgesetzes (Wesensgehalt der Grundrechte, Strukturprinzipien, grundrechtsgleiche Rechte, Staatsaufträge Frieden und europäische Einigung), sondern auch, soweit dies Deutschland betrifft, der universellen Menschenrechte und der Uno-Charta (siehe Bezugnahme auf das Recht auf Souveränität nach Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta in der Urteilsbegründung zum EU- Haftbefehl (2 BvR 2236/04)), halten oder aus ihnen ausbrechen (analog zu Leitsatz 5 des Maastricht- Urteils BVerfG 89,155 sowie BVerfGE 75, 223).

Wie vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in den Urteilen zu Solange-I und Solange-II für Deutschland verbindlich ausgelegt worden ist, bewirkt die Ratifizierung eines internationalen Vertrags durch eine rechtliche Ebene, dass sich die Rechtsordnung dieser Ebene für die Anwendung des Rechts aus der fremden Rechtsquelle öffnet. Dabei kann sich Deutschland nur soweit öffnen, wie es im GG zugelassen ist. Entsprechend kann die EU sich, wenn sie einen Vertrag mit einer anderen internationalen Organisation abgeschlossen hat, nur soweit für das Recht aus deren Quelle öffnen, wie dies im EU-Primärrecht zugelassen ist.

Daher haben nicht nur das Bundesverfassungsgericht die letztverbindliche Entscheidung über die Auslegung des Grundgesetzes (Art. 93 GG, Art. 100 GG) und der EUGH über die Auslegung des EU-Rechts (Art. 26 und 26b EUGH-Satzung), sondern das Bundesverfassungsgericht hat auch die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, in welchem Umfang internationales Recht im Hinblick auf die durch das GG gesetzten Grenzen in Deutschland umgesetzt werden darf. Entsprechend ist der EUGH dafür zuständig, in welchem Umfang internationale Verträge, denen die EU sich angeschlossen hat, im Hinblick auf die durch das EU-Primärrecht gesetzten Grenzen innerhalb des EU-Rechts umgesetzt werden dürfen.

Soweit es um für Deutschland verbindliches internationales Recht solcher Organisationen geht, diefür das jeweilige Recht keinen eigenen Gerichtshof haben, ist das Bundesverfassungsgericht (analog zu Art. 100 Abs. 2 GG) auch für die Auslegung des jeweiligen internationalen Rechts selbst mit verbindlicher Wirkung für Deutschland zuständig, wobei natürlich bei der jeweiligen Organisation existierende verbindliche Auslegungsvorschriften wie die Allgemeinen Kommentare des UNO- Wirtschafts- und -Sozialrats ECOSOC mit heranzuziehen sind; dass es dadurch für das Recht z. B. der Nato, der UNO-Charta und der Uno-Menschenrechte in unterschiedlichen Staaten zu unterschiedlichen Interpretationen kommen kann, ist ein geringerer Nachteil, als wenn verbindliches, und im Falle von UNO-Charta und UNO-Menschenrechten sogar zum “ius cogens” gehörendes Recht internationaler Organisationen jeglicher Rechtsprechung entzogen wäre; in letzterem Fall wären alle Rechtsstreitigkeiten, wo es um die Anwendung z. B. von Nato-Recht, UNO-Charta, UNO-Menschenrechten oder auch des Zwei-plus-Vier-Vertrags geht, für Deutschland gerichtlich nicht klärungsfähig außer in den Fällen, wo Kläger und Beklagte beide Staaten sind, sodass eine Zuständigkeit des internationalen Gerichtshofs der UNO in Betracht käme. Dass das Bundesverfassungsgericht befugt ist, auch über Recht aus fremder Rechtsquelle für Deutschland verbindlich zu urteilen, zeigen z. B. zum Nato-Recht die Urteile zur Lagerung chemischer Waffen (BVerfG 77,170) und zum Tornado- Einsatz (2 BvE 2/07), und zur UNO-Charta die Urteile zu BVerfG 90,286 und zum Awacs-Einsatz (2 BvE 1/03).

Für Kollisionen zwischen dem Recht aus mehreren internationalen Rechtsquellen, für die Deutschland Vertragspartner ist, ist für Deutschland ebenfalls das Bundesverfassungsgericht zuständig (Art. 100 Abs. 2 GG analog), also auch z. B. für Kollisionen zwischen EU-Recht auf der einen und UNO- Charta oder Uno-Menschenrechten auf der anderen Seite.

Darüber hinaus haben der EUGH im Urteil zu C-402/05 und das EU-Gericht 1. Instanz im Urteil zu T-306/01 übereinstimmend festgestellt, dass die direkte Verpflichtung auf die UNO-Charta seitens der Mitgliedsstaaten besteht, und dass auf EU-Ebene nur insoweit bzgl. der UNO-Charta Recht gesprochen werden kann, wie es um Rechtsakte auf EU-Ebene geht, mit denen die EU-Mitglieder ihren Verpflichtungen gegenüber der UNO gemeinsam nachkommen; soweit die EU-Mitgliedsstaaten alleine ihren Verpflichtungen gegenüber der Uno nachkommen, ist also keine Jurisdiktion auf EU- Ebene gegeben. Auch das Urteil zu Az. C-402/05 bestätigt damit die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass für Deutschland für die Wahrung des Rangs des Grundgesetzes vor der UNO-Charta und gleichzeitig des Rangs der UNO-Charta vor den universellen Menschenrechten und wiederum deren Rang vor allem übrigen für Deutschland gültigen internationalen Recht, die Wahrnehmung der Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts unabdingbar und unverzichtbar ist und durch nichts abgegolten werden kann.

Dem Schutz der universellen Menschenrechte wird darum nur eine Bekräftigung im IntVG gerecht, dass diese als Schranken bzgl. der Umsetzung des EU-Rechts vor den nationalen Gerichten und in letzter Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden können.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung des IntVG zum Schutz der universellen Menschenrechte insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer universellen Menschenrechte durch mangelnde einfachgesetzliche Absicherung der Einklagbarkeit ihrer universellen Menschenrechte auf nationaler Ebene auch als Grenzen gegenüber dem EU-Recht zur Disposition gestellt würde. Das ist mit der “Unveräußerlichkeit” (Art. 1 Abs. 2 GG) ihrer universellen Menschenrechte (“in der Welt”) unvereinbar, da eine mangelnde einfachgesetzliche Absicherung der Einklagbarkeit zum Schutz der UNO-Menschenrechte de-facto eine ähnliche Wirkung hätte wie eine Herabstufung oder ein vollständiger Entzug der universellen Menschenrechte. Darüber hinaus wäre ein mangelnder formell-rechtlicher Schutz der universellen Menschenrechte auch eine Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG, da die Verfügung über die mit Verfassungsidentitätsrang durch Art. 1 Abs. 2 GG von ihrem Rang her geschützten universellen Menschenrechte nur dem Volk zusteht. Die demokratisch legitimierte Politik hat kein Mandat, dem Volk die diesem einmal gewährten universellen Menschenrechte in deren Funktion als Schranke vor dem EU-Recht durch mangelnde einfachgesetzliche Klarstellung von deren direkter Einklagbarkeit vorzuenthalten. Das wäre zugleich auch ein Zeichen mangelnden Bewußtseins gegenüber den historischen Vorverständnissen, welche der AEMR zu den Menschenrechtsverträgen der Uno zu Grunde liegen.

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Felix Staratschek
Gast in den ödp Forum
19-11-09, 00:16 Uhr (MEZ)
 
14. "X. Strukturprinzipien des Grundgesetzes"
 
 
   X. Strukturprinzipien des Grundgesetzes

X.1 Verbindung mit Art. 38 GG

Die Strukturprinzipien des Grundgesetzes allein können nicht Grundlage einer Verfassungsbeschwerde sein; sie können nur in Verbindung mit einem der in Art. 93 Nr. 4a GG enummerierten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte geltend gemacht werden.

Die Verfassungsbeschwerden, über welche im Urteil vom 30.06.2009 entschieden worden ist, sind zulässig gewesen, soweit sie sich auf Art. 38 GG gestützt haben (Rn. 167, S. 56+57). Das gilt auch für das Sozialstaatsprinzip, obwohl dessen innerstaatliche Geltendmachung üblicherweise über die Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erfolgt. Wenn das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG, welches inhaltlich die größte Nähe zum Strukturprinzip Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) aufweist, auch die Verbindung für die Geltendmachung des Sozialstaatsprinzips ist, dann muss das ebenso für die Rechtsstaatlichkeit gelten, da das Wahlrecht zur Rechtsstaatlichkeit einen wesentlich engeren Bezug hat als zur Sozialstaatlichkeit. Das Strukturprinzip Föderalismus hingegen dürfte, auch aus einem nötigen Abstand gegenüber den Klagerechten der Länder und der Gemeinden aus Art. 93 GG, auch über Art. 38 GG i. V. m. Art. 93 Nr. 4a GG nur soweit geltend zu machen sein, wie Fragen des Föderalismus Grundrechte, grundrechtsgleiche Rechte oder universelle Menschenrechte von einzelnen in besonderem Maße berühren. Alle in Abschnitt X. dieser Verfassungsbeschwerden gemachten Ausführungen sind ausdrücklich stets auch in Verbindung mit Art. 38 GG gemeint.

X.2 Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) und Recht auf Vertretung durch den Bundestag (Art. 38 GG )

Art. 20 Abs. 1 GG schreibt die Demokratie in Deutschland fest, in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG sogar unabänderlich. Abs. 20 Abs. 2 bestimmt dazu genauer, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen, Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Das wird auch von Leitsatz 1 des und Rn. 242 des ersten Lissabon-Urteils bestätigt, wonach die Völker der Mitgliedsstaaten weiterhin die demokratischen Legitimationssubjekte bleiben, wodurch die EU eben kein existentieller Staat, sondern ein Staatenverbund ist. In Art. 38 GG ist weiter konkretisiert, dass die Wahlen zum Bundestag allgemein, frei, gleich und geheim sein müssen. Verletzungen von Art. 38 GG sind ausdrücklich durch die Verfassungsbeschwerde überprüfbar (Art. 93 Nr. 4a GG). Nach Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils ist die Demokratie sogar unantastbar, wie die Menschenwürde.

Die Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG, welche die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand nimmt, leitet sich auch aus der Demokratie und deren Unantastbarkeit her. Die am konkretesten formulierten Auflagen des ersten Lissabon-Urteils beziehen sich auf den Schutz der Demokratie, insbesondere auf die durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG bewirkte demokratische Legitimation und deren kompetenzmäßige Abgrenzung gegenüber der EU-Ebene.

Art. 38 GG verplichtet Deutschland dazu, dass ausreichend Entscheidungsbefugnisse auf der nationalen Ebene verbleiben müssen, sodass die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflussnahme des Volkes auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf internationale Organisationen oder an Private nicht so weit entleert werden dürfen, daß dadurch das demokratische Prinzip, soweit es durch Art. 79 Abs. 3 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt wird, verletzt wird. Dem deutschen Bundestag müssen Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben.

Das beinhaltet nach dem Maastricht-Urteil (BverfG 89,155) u. a. dass “der Bundestag auch über die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union, ihren Fortbestand und ihre Entwicklung bestimmen” muss, da “der wahlberechtigte Deutsche sein Recht auf Teilnahme an der demokratischen Legitimation der mit der Ausübung von Hoheitsgewalt betrauten Einrichtungen und Organe wesentlich durch die Wahl des Deutschen Bundestages wahrnimmt”.

Das Recht aus Art. 38 GG auf Vertretung durch den deutschen Bundestag wird auch gestützt durch die Souveränität Deutschlands (Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta, Art. 7 Zwei-plus-Vier-Vertrag, Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils) sowie durch das Menschenrecht des deutschen Volkes auf Selbstbestimmung (Art. 1 UNO-Zivilpakt, Art. 1 UNO- Sozialpakt). Das Menschenrecht auf Selbstbestimmung kann im wirtschaftlichen Bereich zwar eingeschränkt werden durch die Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Handelsbeziehungen ergeben, nicht aber, soweit es um die Selbstbestimmung im politischen Bereich und damit um die politische Souveränität geht. Auch aus dem Menschenrecht auf Selbstbestimmung folgt damit, in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 1 Abs. 1 + 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 38 GG, die Verpflichtung, ein substanzielles Maß an legislativer Macht beim deutschen Bundestag zu belassen.

Auch die dem Bundesverfassungsgericht laut Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils obliegenden justiziellen Prüfungen bzgl. ultra-vires und Verfassungsidentität sind indirekt von der Demokratie bzw. vom grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) abgeleitet, weil die Demokratie laut Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils einer der Rechtsgründe für die Ewigkeitsgarantie ist.

Das erste Lissabon-Urteil sagt in Rn. 224:

“Das Grundgesetz schreibt demgegenüber die Friedenswahrung und die Überwindung des zerstörerischen europäischen Staatenantagonismus als überragende politische Ziele der Bundesrepublik fest. Souveräne Staatlichkeit steht danach für einen befriedeten Raum und die darin gewährleistete Ordnung auf der Grundlage individueller Freiheit und kollektiver Selbstbestimmung. Der Staat ist weder Mythos noch Selbstzweck, sondern die historisch gewachsene, global anerkannte Organisationsform einer handlungsfähigen politischen Gemeinschaft.”

Der Staat ist also kein Selbstzweck, sondern eine gemeinschaftliche Handlungsform des Volkes in dessen kollektiver Selbstbestimmung. Die Demokratie ist also Teil des Staatszwecks der Bundesrepublik Deutschland. Der Staat mitsamt seiner Souveränität bezieht jegliche Legitimation nicht ohne die Demokratie, das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) und das universelle Selbstbestimmungsrecht des Volkes (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 UNO-Zivilpakt).

Deutlichstes Zeichen dafür, dass der Staat sich vom Volk ableitet und nicht umgekehrt, ist Art. 146 GG, wonach das Volk über Volksabstimmungen sogar berechtigt ist, sich ein neues Grundgesetz zu geben. Auf diese Weise, aber nicht innerhalb der Ordnung des GG, wäre es nach dem ersten Lissabon- Urteil sogar berechtigt, sich über eine Volksabstimmung anderen Staaten anzuschließen oder sich mit anderen Völkern zusammenzuschließen, z. B. zu einem neuen Staatsvolk eines neuen Staates EU. Dass das nur über eine Volksabstimmung möglich ist, zeigt das besondere Gewicht des Strukturprinzips Demokratie, welches sogar im Vergleich zur Existenz der Bundesrepublik Deutschland überwiegt (Rn. 179 des ersten Lissabon-Urteils).

Unvereinbar mit dem Strukturprinzip Demokratie ist die bisherige Form des Umgangs mit dem beabsichtigten Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”. Wie in den Abschnitten dieser Verfassungsbeschwerden zum universellen Menschenrecht auf Schutz vor uneingewilligten wissenschaftlichen Versuchen (Art. 7 S. 2 UNO- Zivilpakt) und bzgl. der Uninformiertheit von Regierungen und Parlamenten über den beabsichtigten Staatsformwechsel genauer dargelegt wird, sind die Regierungen der Mitgliedsstaaten zumindest mehrheitlich, sowie das Europaparlament und die nationalen Parlamente der Mitgliedsstaaten vor ihrer Zustimmung nicht informiert worden. Solch eine Verfahrensweise ist mit der Demokratie ebenso wie mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) nicht vereinbar, denn damit wurden Regierungen und Parlamente, ohne dass sie es gemerkt hätten, dazu verleitet, einem präzedenzlosen Eingriff in die Verfassungsidentität ihrer nationalen Verfassungen zuzulassen. Das übersteigt die durch den Wahlakt vermittelten Kompetenzen aller staatlichen Organe zusammen bei weitem, da nur das Volk das Verfügungsrecht über die Verfassungsidentität hat (Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils). Gerade der bisherige Umgang mit dem “Vertrag von Lissabon” in den mitgliedsstaatlichen Parlamenten zeigt die Notwendigkeit zur verpflichtenden, im IntVG zu verankernden, Verfassungsidentitätsprüfung bereits durch den Bundestag, sowie bei Berührung von Länderkompetenzen auch durch den Bundesrat, auf.

Aber auch der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” an sich ist mit der Demokratie unvereinbar. Das zeigt sich am deutlichsten in der Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette. Denn die Abgeordneten und die Regierung würden die Kontrolle verlieren über die von Privatfirmen betriebenen Behörden, Gerichte und Sicherheitsorgane. Im Rahmen der funktionellen Privatisierung der Legislative würden sie sogar den Überblick verlieren über Ursprung, Inhalt und Zweck, ganz zu schweigen von den Auswirkungen und der Frage der Verfassungskonformität bzgl. der ihnen von privaten Legislativentwurfanbietern zugearbeiteten Gesetzentwürfe. Die Abgeordneten und die Regierung würden damit fast auf repräsentative Aufgaben reduziert, wenn sie selbst das Initiativrecht nicht mehr ganz in der Hand hätten.

Selbst gleiche und geheime Wahlen waren nach dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” nicht mehr gesichert, weil die Wahlämter nicht ausdrücklich von der funktionalen Privatisierung ausgenommen wären. Damit würden auch privatwirtschaftliche Gewinn- und Machtinteressen die Stimmenauszählung mit beeinflussen. Das ist unvereinbar nicht nur mit der Demokratie.

Das erste Lissabon-Urteil betont an mehreren Stellen, dass bzgl. der Kompetenzübertragung an die EU das Integrationsprogramm hinreichend bestimmt und für die deutschen Staatsorgane vorhersehbar genug sein muss, um den Verbleib ausreichender Entscheidungsrechte beim Bundestag zu sichern (Rn. 226, 236, 238, 322 und 334). Rn. 236 sagt sogar allgemeiner, nicht ausdrücklich auf die Frage von Zuständigkeitsübertragungen auf die EU begrenzt:

“Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl BVerfGE 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187> )” Was für ein Integrationsprogramm hin zur EU gilt, muss aber mindestens ebenso für ein Desintergrationsprogramm bzw. funktionelles Entstaatlichungsprogramm hin zur Privatwirtschaft gelten, denn eine Entstaatlichung ist ein noch schwererer Eingriff in die Demokratie, als dies die Unterwerfung unter einen anderen, halbwegs demokratischen, Staat oder Staatenverbund wäre. Hinzu kommt, dass Art. 2 des Protokolls Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon” weit über die vom Bundesverfassungsgericht im ersten Lissabon-Urteil bereits im einzelnen benannten Blankettermächtigungen hinausgeht.

„ Das jedem Bürger zustehende Recht auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung (demokratisches Teilhaberecht) kann auch dadurch verletzt werden, dass die Organisation der Staatsgewalt so verändert wird, dass der Wille des Volkes sich nicht mehr wirksam im Sinne des Art. 20 Abs.2 GG bilden kann und die Bürger nicht mit Mehrheitswillen herrschen können. Das Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann verletzt sein, wenn im grundgesetzlichen Organgefüge die Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande gekommen ist.“ (S. 67 des Urteils vom 30.06.2009) Durch den „Gewährleistungsstaat“ würde aber die Organisation des Staates so verändert, dass der Bundestag de-facto einen erheblichen Teil seiner Gestaltungsmacht verlieren würde, weil er die Kontrolle über die funktionell privatisierten Teile des Staates verlieren würde, und damit den Rechtsgehorsam gegenüber den vom Bundestag beschlossenen Gesetzen nicht mehr hinreichend durchsetzen könnte (siehe hierzu auch PD Dr. Claudio Franzius).

Die Bürger dürfen auch „keiner politischen Gewalt unterworfen“ werden, „der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen“ (S. 68 des Urteils vom 30.06.2009).

Genau das würde der „Gewährleistungsstaat“ aber unternehmen, weil die demokratisch legitimierten und auch abwählbaren Politiker die Kontrolle über die funktionell privatisierten Teile des Staates verlieren würden, was sich auch durch die Wahl anderer Politiker im „Gewährleistungsstaat“ nicht ändern würde.

In Rn. 218 auf S. 70 sagt das Urteil vom 30.06.2009:
„Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art.79 Abs.3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht.“

Das Bundesverfassungsgericht ist eines der vom GG festgelegten Organe des Volkes. Es genießt ein besonders großes Vertrauen dergestalt, dass es bezüglich des Schutzes der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes über sich selbst wacht. Genau dafür ist §93a BVerfGG und dessen korrekte Anwendung so entscheidend. Das muss auch gegenüber dem „Gewährleistungsstaat“ gelten. Eine Verfügung über die Verfassungsidentität kann nicht nur in einem aktiven Handeln, sondern auch in einem Unterlassen, wie einem Wegschauen und Schweigen bzgl. eines Staatsformwechsels, liegen.

Laut Rn. 233 auf S. 75 des Urteils vom 30.06.2009 müssen die europäischen Integrationsschritte „von Verfassungs wegen durch den Übertragungsakt sachlich begrenzt und prinzipiell widerruflich sein. Aus diesem Grund darf - ungeachtet einer vertraglich unbefristeten Bindung- der Austritt aus dem europäischen Integrationsverband nicht von anderen Mitgliedstaaten oder der autonomen Unionsgewalt unterbunden werden.“

Der „Gewährleistungsstaat“ würde aber die Austrittsmöglichkeit de-facto ausschließen, weil die Mitgliedsstaaten nicht mehr über das eigene Wissen und über das eigene Personal verfügen würden, das erforderlich ist, um einen Staat selbst betreiben zu können und damit den ihnen mit dem „Vertrag von Lissabon“ aufgezwungenen Staatsformwechsel zum „Gewährleistungsstaat“ rückgängig zu machen; ohne eine solche Rückgängigmachung jedoch wäre ein EU-Austritt unvollständig.

In Rn. 236 auf S. 76 sagt das Urteil vom 30.06.2009:

„Das Integrationsprogramm der Europäischen Union muss hinreichend bestimmt sein. Soweit nicht das Volk unmittelbar selbst zur Entscheidung berufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet werden kann (vgl.BVerfGE 89, 155 <212> ). Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen.“

Das grundgesetzliche Verbot einer Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt gilt nach Überzeugung der Beschwerdeführerin nicht nur gegenüber der EU-Legislative, sondern, angesichts des grundrechtsgleichen Rechts auf Funktionsvorbehalt nach Art. 33 Abs. 4 GG, noch viel strenger auch gegenüber der Vergabe von Aufgaben der Legislative, der Exekutive und der Judikative an Private.

Laut Rn. 244 (S. 80) des Urteils vom 30.06.2009 „darf die europäische Integration“ nicht „zu einer Aushöhlung des demokratischen Herrschaftssystems in Deutschland führen“. Damit ist es auch der europäischen Integration, welche immerhin den Rang eines Staatsauftrags hat, verboten, die (unantastbare, s. o.) Demokratie im Sinne des GG, welche als Strukturprinzip eine Stufe höher steht, auszuhöhlen. Genau solch eine Aushöhlung, eingeschmuggelt in die europäische Integration, würde jedoch der „Vertrag von Lissabon“ über Art. 2 des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse betreiben.

Das Bundesverfassungsgericht sagt in Rn. 175 des ersten Lissabon-Urteils:

„Der Wahlakt verlöre seinen Sinn, wenn das gewählte Staatsorgan nicht über ein hinreichendes Maß an Aufgaben und Befugnissen verfügte, in denen die legitimierte Handlungsmacht wirken kann. Das Parlament trägt mit anderen Worten nicht nur eine abstrakte „Gewährleistungsverantwortung“ für das hoheitliche Handeln anderer Herrschaftsverbände, sondern die konkrete Verantwortung für das Handeln des Staatsverbandes. Das Grundgesetz hat diesen legitimatorischen Zusammenhang zwischen dem Wahlberechtigten und der Staatsgewalt durch Art. 23 Abs 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs.1 und Abs.2 GG für unantastbar erklärt. Art. 38 Abs 1 Satz 1 GG schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <172>).“

Auch aus der „konkreten Verantwortung für das Handeln des Staatenverbandes“, welche der Bundestag hat, und welcher er sich nicht im Sinne einer „abstrakten Gewährleistungsverantwortung“entäußern darf, folgt die Demokratiewidrigkeit und damit die Unvereinbarkeit des „Gewährleistungsstaats“mit der Verfassungsidentität des Grundgesetzes.

Der “Gewährleistungsstaat” ist darüber hinaus wegen der dann steigenden Putschgefahr sowie der Gefahr der Bewaffnung politischer Bewegungen mit der Demokratie unvereinbar. Nicht erst Putsche, sondern bereits die Beeinflussbarkeit von Wählern durch private Bewaffnete verletzen der Kernbereich der unantastbaren Demokratie. Dass die Beeinflussung politischer Entscheidungen in einigen anderen Staaten, welche den “Gewährleistungsstaat” im Sicherheitsbereich ausprobiert haben, heute schon Realität ist, zeigt der Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden bzgl. der kolumbianischen Erfahrungen mit dem “Gewährleistungsstaat” und bzgl. des Resolutionsentwurfs des Europarats.

Da die EU-Mitgliedsstaaten nach dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” nahezu sämtliche Aufgaben der Exekutive und der Judikative an Private vergeben müssten, drängt sich die Frage auf, was mit den bisherigen Verwaltungsbeschäftigten, Richtern, Soldaten, Polizisten etc. geschehen würde. Das wahrscheinlichste ist, da viele von ihnen unkündbar sind, dass sie nicht direkt entlassen, sondern erst einmal auf Privatfirmen übertragen würden. In jedem Fall würde der Staat jedoch sein Fachwissen verlieren, wie man Behörden, Gerichte und sogar die Landesverteidigung überhaupt betreibt. Selbst wenn die Wähler in einer späteren Bundestagswahl (oder auch in einer Landtags- oder Kommunalwahl) in Ausübung ihres grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) oder, nach Ausschöpfung aller anderen rechtsstaatlichen Mittel, über Art. 20 Abs. 4 GG, beschließen würden, die Ordnung des Grundgesetzes wiederherzustellen, müssten sie den Neuaufbau des Staates in vielerlei Hinsicht wieder von null auf lernen, da die Wissensträger nicht mehr zur Verfügung stünden. Das käme fast einer neuen deutschen Staatsgründung gleich. So tief würde der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” in das Demokratieprinzip eingreifen, allein vom Wissensverlust her betrachtet. Darüber hinaus werden die Ausführungen dieser Verfassungsbeschwerden im Abschnitt zur Verfassungsfeindlichkeit des “Gewährleistungsstaats” auch bzgl. Art. 3 GG und bzgl. des Demokratiegebots gemacht.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten owie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil das Demokratiegebot dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

X.3 Rechtsstaatlichkeit

Im materiell-rechtlichen Sinne zielt der Rechtsstaat auf die Herstellung eines materiell-rechtlich gerechten Zustands (Wikipedia-Lexikon zum Begriff “Rechtsstaat”). Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 GG, da die Grundrechte nicht nur Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft und des Friedens, sondern auch der Gerechtigkeit in der Welt sind. Die „Gerechtigkeit“ bezieht sich offensichtlich auf die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne. Zum Rechtsstaat im formell-rechtlichen Sinne gehört, dass die Machtausübung des Staates umfassend durch Gesetze geregelt ist, um Willkür zu verhindern.

Die Rechtsstaatlichkeit im formell-rechtlichen Sinne ist in Deutschland primär durch Art. 20 Abs. 3 GG normiert, darüber hinaus zum Schutz aller Grundrechte des GG zusätzlich durch Art. 1 Abs. 3 GG; letzteres zeigt, dass die Unteilbarkeit der bürgerlichen und sozialen Grundrechte , ebenso wie deren Rang, ein wesentlicher Bestandteil der materiell-rechtlichen Rechtsstaatlichkeit ist. Nach Art. 19 Abs. 1 GG sind gesetzliche Einschränkungen in die Grundrechte des Grundgesetzes erlaubt, soweit es sich nicht um Einzelfallgesetze handelt, und die Artikel der betroffenen Grundrechte genannt werden. Das gleiche gilt für Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen, auch diese dürfen nicht tiefer in die Grundrechte des GG eingreifen, als dies Gesetzen auf der nationalen Ebene erlaubt wäre, selbst insoweit, wie internationale Verträge vorrangig vor den einfachen Gesetzen sind (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04).

In keinem Fall jedoch darf ein Grundrecht des Grundgesetzes in seinem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) angetastet werden; die Bindung an die Wesensgehaltsgarantie gilt für Änderungen des Grundgesetzes ebenso wie für Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen und für alle einfachen Gesetze in Deutschland. Jeglicher Eingriff in eines der im GG normierten Grundrechte muss außerdem verhältnismäßig, d. h., geeignet (zur Erreichung eines theoretisch erreichbaren Zieles), erforderlich (nicht bereits durch mildere Eingriffe erreichbar) und angemessen (Ziel muss verhältnismäßig im Vergleich zum Eingriff sein) sein. Der schwerste Eingriff in die Verhältnismäßigkeit wäre der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” angesichts des Kontrollverlustes des Staates über die tatsächliche Ausübung der hoheitlichen Aufgaben.

Im ersten Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien vor dem EU-Recht bestätigt und damit bzgl. des Schutzes des Wesensgehalts der Grundrechte zugleich auch die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne geschützt, soweit es die Absicherung auf der materiell-rechtlichen Ebene betrifft. Hinzu kommen muss allerdings noch eine hinreichende formell-rechtliche Absicherung über das IntVG.

Das erste Lissabon-Urteil betont an mehreren Stellen, dass bzgl. der Kompetenzübertragung an die EU das Integrationsprogramm hinreichend bestimmt und für die deutschen Staatsorgane vorhersehbar genug sein muss, um den Verbleib ausreichender Entscheidungsrechte beim Bundestag zu sichern (Rn. 226, 236, 238, 322 und 334). Was für ein Integrationsprogramm hin zur EU gilt, muss aber mindestens ebenso für ein Desintergrationsprogramm bzw. funktonelles Entstaatlichungsprogramm hin zur Privatwirtschaft gelten, denn eine Entstaatlichung ist ein noch schwererer Eingriff in die Rechtsstaatlichkeit, als dies die Unterwerfung unter einen anderen, halbwegs rechtsstaatlichen, Staat oder Staatenverbund wäre.

Zu einem Rechtsstaat gehören ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04, Nr. II.1 der Entscheidungsgründe). Je tiefgreifender die Rechtsfolgen einer Vorschrift sind, desto höher sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Klarheit von deren Tatbestands merkmalen. Hiergegen verstösst die Aufrührertötung nach den Erläuterungen des EU-Konvents mangels Definition des Wortes “Aufruhr”. Die Tötung von Menschen als einer der schwersten nur denkbaren Eingriffe, schwerer als alle Eingriffe nach dem StGB, würde an einen unbestimmten, mißbrauchsanfälligen Rechtsbegriff geknüpft. Die, sowohl bzgl. Art als auch bzgl. Intensität, fehlende Definition des Begriffs “Krise” als eines Tatbestandsmerkmals von Art. 43 EUV würde Entscheidungen über einen gleitenden Übergang zwischen Frieden und unerklärtem Krieg an einen vollständig undefinierten Rechtsbegriff binden.

Die Möglichkeit der Kriegsführung für die allein von den Premierministern zu definierenden strategischen Interessen der EU (Art. 42 EUV) würde de-facto Entscheidungen über Krieg und Frieden an alle nur denkbaren Interessen binden, solange keiner der Premierminister dagegen sein Veto einlegen würde, ohne jegliche Bindung an mitgliedsstaatliche Verfassungen, UNO- Charta und UNO- Menschenrechte. Die “Europäische Sicherheitsstrategie” hat zur Füllung dieses Rechtsvakuums beigetragen, aber ihrerseits eine Bedrohungsdefinition mit undefinierten Rechtsbegriffen wie “Scheitern von Staaten” postuliert. Je nach Ausfüllung der “gescheiterten Staaten” anhand eines oder einer Mischung der in der Öffentlichkeit kursierenden Definitionsversuche würde eine Vielzahl von Staaten jeglicher Rechtssicherheit vor einer Intervention seitens der EU beraubt werden. Daher sind das Supranationalisierungsverbot der GASP und das Letztentscheidungsrecht des Bundesverfassungsgericht nicht nur für die Menschen, sondern auch für den Rechtsstaat überlebenswichtig.

Die Möglichkeit von Armeeeinsätzen im Inneren nach der “Solidaritätsklausel” (Art. 222 AEUV ) bei allen Gelegenheiten, welche im Europäischen Rat ohne Gegenstimme unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der “vom Menschen verursachte Katastrophe” subsumiert würden, würde jegliche Regung der demokratischen Opposition einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit aussetzen.

Diese Vielzahl von Verstößen gegen die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verbieten es bereits von Rechtsstaats wegen, den “Vertrag von Lissabon” zu ratifizieren, bevor über die Begleitgesetze die notwendigen Grenzen gezogen sind.

Zu einem Rechtsstaat gehören die Transparenz und Begründungspflicht staatlichen Handelns, die Transparenz der Willensbildung staatlicher Organe und die Informationsfreiheit. Diese Transparenz würde durch das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” ausgehebelt vor allem hinsichtlich des Wegfalls des Parlamentsvorbehalts bei de-facto Entscheidungen über Krieg und Frieden, bzgl. der Einführung unbestimmter Tatbestandsmerkmale wie “Krise” und “vom Menschen verursachte Katastrophe”, durch die einschüchternde Wirkung von Armeeeinsätzen im Inneren sowie durch den in entscheidenden Bereichen gekappten Rechtsschutz. In besonderem Maße jedoch würde die Transparenz zerstört durch den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”, da für die Bürger oft gar nicht zu erkennen wäre, welche privatwirtschaftlichen Interessen die von Privatfirmen getroffenen hoheitlichen Entscheidungen mit motivieren würden.

Zu einem Rechtsstaat gehört auch das Verbot rückwirkenden Strafrechts nach Art. 103 Abs. 2 GG bzw. das Verbot der Strafe ohne Gesetz. Die Aufrührertötung, welche nach den Erläuterungen des EU-Konvents zulässig wäre, soweit dies für die “rechtmäßige” Niederschlagung eines (nicht definierten) Aufruhrs als unbedingt erforderlich angesehen würde, ist ein tieferer Eingriff als alle Vorschriften nach dem StGB. Gegenüber einem solchen Eingriff nicht einmal explizit ein aufschiebendes Rechtsmittel zu normieren, ist mit einem Rechtsstaat unvereinbar. Aufrührertötungen ohne vorheriges Gerichtsverfahren wären zugleich auch ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG).

Die Gewaltenverschränkung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) ist eine Art der Gewaltenteilung und ein besonders hervorgehobener Teil der Rechtsstaatlichkeit. Sie zielt auf Machtbegrenzung, Balance und gegenseitige Kontrolle der einzelnen Verfassungsorgane. Die Gewaltenverschränkung sieht man in Deutschland besonders deutlich beim Zusammenwirken von Legislative (Bundestag, Bundesrat) und Exekutive (Bundesregierung, Bundespräsident) bei der Gesetzgebung, bei der Einsetzung der oberst