Leserbrief an die Rheinische PostFür Gülsen sind die Aussagen der Salafisten laut RP vom 7.8.2010 "in keiner Weise mit dem Koran in Einklang zu bringen". Da frage ich mich, welchen Koran Frau Gülsen gelesen hat. Einzig die Steinigung kommt im Koran nicht vor, wird aber mehrfach in der Haditauswahl als Handlungsanweisung Mohammeds von Reclam belegt. Mohammed ist nicht mehr, als der erste Apostel Allahs, der Koran hat jedoch im Islam die Stellung, die Jesus im Christentum hat. Dieser ist für Muslime das unverfälschte Wort Gottes, dass der Engel Gabriel Mohammed gebracht haben soll.
Ich lasse mal einfach den Koran selber sprechen mit den Frauenaussagen, die ich darin gefunden habe:
Koranverse aus Medina:
2.222 Nehmt keine Götzendienerin zur Frau, bis sie gläubig wurde.
2.224 Die Weiber sind euer Acker, geht auf euren Acker wie und wann ihr wollt.
2.227 Die unter Eidschwur beabsichtigen, sich von ihrer Frau zu trennen, die sollten es 4 Monate bedenken.
... Solche Ehescheidung ist zweimal erlaubt
2.283 Sind zwei Männer (als Zeugen) nicht zur Stelle, so bestimmt einen Mann und zwei Frauen, die sich eignen, zu zeugen. Irrt sich dann eine, so kann die andere ihrem Gedächtnis dann nachhelfen.
3.15 Den Menschen wurde begehrliche Lust an Frauen und Kindern, Gold und Silber, edlen Viehherden und viel Ackerland eingepflanzt. Doch das alles hat nur für dieses leben Wert, ewige schönste Stätte ist nur bei Allah.
4.2 ... Verehrt allein Allah, in dessen Namen ihr Bitten zueinander sprecht, und ehrfürchtet die Mutter, die euch gebahr, pflegt die Verwandtschaftsbande! Allah wacht über euch.
4.4 .... Überlegt gut und nehmt nur eine, zwei, drei, höchstens vier Ehefrauen. Fürchtet ihr auch so noch ungerecht zu sein, nehmt nur eine Frau oder lebt mit Sklavinnen (die unter eurer Hand, eurem rechte stehen), die ihr erwerbt.
4.8 ..... aber auch Frauen gebührt ein Teil von der Hinterlassenschaft der Eltern und Anverwandten; sei es nun wenig oder viel, ein bestimmter Teil gehört ihnen.
4.12 Männliche Erben sollen so viel haben, wie zwei weibliche. Sind nur weibliche Erben da, und zwar über zwei, so erhalten sie 2/3 der Verlassenschafft. Ist aber nur eine da, erhält sie die Hälfte.
4.16 Wenn eure Frauen sich durch Unzucht vergehen und vier Zeugen aus eurer Mitte bestätigen dies, dann kerkert sie in eurem Hause ein, bis der Tod sie befreit oder Allah ihnen sonst einen Versöhnungsweg weist.
4.20 O Gläubige, es ist nicht erlaubt, Frauen durch Erbschaft, gegen ihren Willen, sich anzueignen....
4.21 Wenn ihr eine Frau gegen eine andere vertauschen wollt und ihr habt der einen bereits die Summe gegeben, so dürft ihr nichts davon wieder nehmen.
4.25 Ihr dürft keine bereits verheirateten Frauen nehmen, nur eure Sklavinnen machen eine Ausnahme.
4.35 Männer sollen vor Frauen bevorzugt werden (weil sie für diese verantwortlich sind), weil Allah auch die einen vor den anderen mit Vorzügen begabte und auch weil jene diese erhalten. Rechtschaffene Frauen sollen gehorsam, treu und verschwiegen sein, damit Allah sie beschütze. Diejenigen Frauen aber, von denen ihr fürchtet, daß sie euch durch ihr Betragen erzürnen, gebt Verweise, enthaltet euch ihrer, sperrt sie in ihre Gemächer und züchtigt sie. Gehorchen síe aber, dann sucht keinen Gelegenheit gegen sie zu zürnen.
24.3 Eine Hure und einen Hurer sollt ihr mit 100 Schlägen geißeln. Laßt euch nicht diesem Urteil Allahs zuwider von Mitleid gegen sie einnehmen, wenn ihr an Allah und den jüngsten Tag glaubt. Einige Gläubige sollen ihre Bestrafung bezeugen.
24.4 Ein Hurer soll keine gläubige Frau als nur eine Hure oder eine Götzendienerin heiraten, und eine Hure soll nur einen Hurer einen Götzendiener zum Manne nehmen. Eine Heirat mit solchen ist Gläubigen verboten.
24.5 Wer eine ehrbare Frau des Ehebruchs beschuldigt und dies nicht durch 4 Zeugen beweisen kann, den geißelt mit 80 Schlägen und nehmt dessen Zeugnis nie mehr an, denn er ist ein Bösewicht.
24.32 Sage den gläubigen Frauen, daß sie ihre Augen niederschlagen und sich vor Unkeuschen bewahren sollen und das sie nicht ihre Zierde, außer nur was notwendig sichtbar sein muß, entblößen und daß sie ihren Busen mit dem Schleier verhüllen sollen. Sie sollen ihre Reize nur vor ihren Ehemännern zeigen oder vor ihren Vätern, Schwiegervätern, Söhnen, Stiefsöhnen......
24.34 Denjenigen von euren Sklaven, welche einen Freischein wünschen, schreibt einen solchen, wen ihr sie als rechtschaffen kennt und gebt ihnen von dem Reichtum Allahs, welchen er euch geschenkt hat. Zwingt auch eure Sklavinnen, wenn sie ehrbar und keusch sein wollen, nicht zur Hurerei...... Wenn sie aber dennoch jemand dazu zwingt, so wird Allah, nachdem sie gezwungen wurden, versöhnend und barmherzig sein.
33. 51 Dir o Prophet erlauben wir alle Frauen, die du durch eine Morgengabe erkauftt hast und ebenso deine Sklavinnen, welche dir Allah geschenkt hat und die Töchter deiner Oheime und Muhmen, von Vater- und Mutterseite, die mit dir aus Mekka geflüchtet sind und jede gläubige Frau, die sich dem Propheten überlassen und die derselbe heiraten will. Diese Freiheit sollst nur du haben vor den übrigen Gläubigen....
3352 Du kannst zurücksetzen (die Heirat verweigern), wen du willst und zu dir nehmen, wen du gerade willst, ja selbst die, welche du früher verstoßen hast, wenn du jetzt verlangen nach ihr hast. Dies alles soll kein Verbrechen sein.
60) Sage, o Prophet, deinen Frauen und Töchtern und den Frauen der Gläubigen, daß sie ihr Übergewand (über ihr Antlitz) ziehen sollen, wenn sie ausgehen, so ist es schicklich, damit man sie als ehrbare Frauen erkenne und sie nicht belästige.....
Weitere Aussagen des Islam zu Frauen:
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